Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000
RebflV
Ausfertigungsdatum: 30.01.1998
Vollzitat:
"Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 vom 30. Januar 1998 (BGBl. I S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 178) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2000 I 178
Die V tritt gem. § 3 Satz 2 am 5.8.1998 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 3 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 V v. 16.6.1998 I 1354; dadurch ist die Geltung der V über den 5.8.1998 hinaus verlängert.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 6.2.1998 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 1.3.2000 I 178 mWv 9.3.2000
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
§ 1
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000.
§ 2
(1) Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz können durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1999/2000 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnen und dabei Bedingungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 festlegen, die insbesondere das Produktionsgleichgewicht und das ökologische Gleichgewicht in den bezeichneten Gebieten sicherstellen sollen.
(2) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch machen, haben sie in den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, daß die in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 gerodete Fläche in Baden-Württemberg 250 ha, in Hessen 20 ha und in Rheinland-Pfalz 730 ha jeweils nicht übersteigt.
(3) Die Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen wird in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 gewährt, wenn die gerodeten Rebflächen eines Betriebes insgesamt mindestens 10 Ar groß sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Feedback