RebflRodV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus (Rebflächenrodungsverordnung)

RebflRodV
Ausfertigungsdatum: 09.11.2000
Vollzitat:
"Rebflächenrodungsverordnung vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1502), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837
Die V tritt gem. § 6 Satz 2 am 17.5.2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 aufgeh. mit Zustimmung des Bundesrates durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837; dadurch ist die Geltung der V über den 17.5.2001 hinaus verlängert worden.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 18.11.2000 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 1493/99 (CELEX Nr: 31999R1493)
EGV 1227/2000 (CELEX Nr: 32000R1227) vgl. § 1 dieser V +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Bestimmung der Rebflächen

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Rebflächen eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen gewährt werden kann.

§ 3 Verfahren und Höhe der Prämie

Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, haben sie in der Rechtsverordnung
1. die erforderlichen Vorschriften über das Verfahren für die Gewährung der Prämie festzulegen,
2. die Höhe der Prämie je Hektar auf Grundlage der in Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Kriterien unter Beachtung der in Artikel 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 aufgestellten Obergrenzen festzusetzen.

§ 4 Bedingungen und Mindestrodungsfläche

Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung
1. die Gewährung der Prämie für bestimmte Flächen an Bedingungen im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 knüpfen, insbesondere um ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Umweltbelangen in den betreffenden Anbaugebieten sicherzustellen,
2. bestimmen, dass die Prämie auch für Flächen von mindestens 10 Ar und höchstens 25 Ar gewährt werden kann, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebs handelt.

§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Rodung ist der zuständigen Stelle spätestens einen Monat nach ihrer Durchführung anzuzeigen.
(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des zehnten Weinwirtschaftsjahres das dem Weinwirtschaftsjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle das Betreten seiner Grundstücke und Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten und die für die Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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