MISSAufstV
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Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ (MISSAufstV)

MISSAufstV
Ausfertigungsdatum: 28.02.2019
Vollzitat:
"Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ vom 28. Februar 2019 (BGBl. I S. 202)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 19.3.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:

Inhaltsübersicht

 
§  1Zulassungsvoraussetzungen
 
Abschnitt 2
Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“
 
§  2Ziele
§  3Vollzeitstudium
§  4Regelstudienzeit
§  5Prüfungsordnung
§  6Module
§  7Allgemeine Module
§  8Modul der Vertiefungsrichtung
§  9Modul Masterarbeit
§ 10Modulprüfungen
§ 11Abschlusszeugnis
§ 12Leitung, Planung und Durchführung des Studiums
§ 13Prüfungsamt
 
Abschnitt 3
Berufspraktische Einführung
 
§ 14Zeitpunkt, Dauer und Ziel
§ 15Aufgaben und Verwendungsbereiche
 
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
 
§ 16Inkrafttreten

Abschnitt 1

Zulassung zum Aufstieg

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
1. über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und
2. einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.
(2) Im Übrigen bleibt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.

Abschnitt 2

Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

§ 2 Ziele

(1) Das Studium vermittelt die notwendigen wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Nachrichtendienste und anderer Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen in den Nachrichtendiensten und in anderen Sicherheitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zusammenarbeiten, gerecht zu werden.

§ 3 Vollzeitstudium

Das Studium ist ein Vollzeitstudium.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.
(2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

§ 5 Prüfungsordnung

(1) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere:
1. die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium,
2. die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die ihnen zugeordneten akademischen Grade,
3. die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in jedem Modul vergeben werden,
4. die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen und für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen,
5. das Prüfungsverfahren,
6. die Prüfungsformen und die Dauer oder den Umfang der Prüfungsformen,
7. die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfenden und der Beisitzenden,
8. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Ermittlung der Gesamtnote,
9. die Wiederholung von Prüfungen,
10. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
11. das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben worden sind, und von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie
12. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.
(2) Die Prüfungsordnung wird von der Universität der Bundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

§ 6 Module

Das Studium gliedert sich in
1. die allgemeinen Module,
2. das Modul der Vertiefungsrichtung und
3. das Modul Masterarbeit.

§ 7 Allgemeine Module

(1) Die allgemeinen Module sind den folgenden Themenbereichen zuzuordnen:
1. Nachrichtendienste im politischen Entscheidungsprozess,
2. Beschaffung und Auswertung von Informationen,
3. Frieden und Sicherheit,
4. Kommunikation und Führung sowie
5. Nachrichtendienste im Informationszeitalter.
(2) Die Inhalte der allgemeinen Module richten sich nach dem Modulhandbuch.
(3) Für die allgemeinen Module werden insgesamt 75 Leistungspunkte vergeben.

§ 8 Modul der Vertiefungsrichtung

(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.
(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.
(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.

§ 9 Modul Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit kann berufsbegleitend in der Dienststelle angefertigt werden. In diesem Fall werden die Beamtinnen und Beamten während der Bearbeitungszeit der Masterarbeit für 30 Arbeitstage von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt.
(2) Für das Modul Masterarbeit werden 25 Leistungspunkte vergeben.

§ 10 Modulprüfungen

Für die Modulprüfungen gilt die Prüfungsordnung in der zu Beginn des Studiums geltenden Fassung.

§ 11 Abschlusszeugnis

(1) Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Im Abschlusszeugnis sind anzugeben
1. die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,
2. die in den Modulen erzielten Noten,
3. das Thema der Masterarbeit sowie
4. die Gesamtnote.

§ 12 Leitung, Planung und Durchführung des Studiums

(1) Für die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums sind die Universität der Bundeswehr München und die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zuständig.
(2) Sie stellen eine ordnungsgemäße Planung und Durchführung des Studiums sicher.
(3) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Sicherung der Qualität des Studiums,
2. die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das Studium aufnehmen werden,
3. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,
4. die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen,
5. die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten sowie
6. die Abnahme der Modulprüfungen.

§ 13 Prüfungsamt

Die Universität der Bundeswehr München richtet ein Prüfungsamt ein. Dieses ist zuständig für
1. die Führung der Studien- und Prüfungsakten,
2. die Organisation des Ablaufs der Prüfungen,
3. die Ausstellung der Abschlusszeugnisse und
4. die Durchführung von Widerspruchsverfahren.

Abschnitt 3

Berufspraktische Einführung

§ 14 Zeitpunkt, Dauer und Ziel

(1) An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies“ schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.
(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.

§ 15 Aufgaben und Verwendungsbereiche

(1) In der berufspraktischen Einführung nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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