Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV)
MessEGebV
Ausfertigungsdatum: 24.03.2015
Vollzitat:
"Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 26.3.2021 I 649
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 28.3.2015 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Zuständigkeit
(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
1. Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren,
2. Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,
3. Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,
4. Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,
5. Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 6 fallen,
6. Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,
7. Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
8. Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.
§ 3 Gebührenerhebung
(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.
(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
1. Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,
2. sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,
3. Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder
4. Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.
(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.
§ 4 Gebührenberechnung
Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
§ 5 Gebühren in besonderen Fällen
(1) Fällt die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeitgebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist.
(2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.
(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren.
§ 6 Auslagen
(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
1. die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,
2. die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,
3. Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,
4. die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,
5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über 1 Kubikmeter,
6. Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,
7. Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
a) eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,
b) von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder
c) eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.
§ 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.
(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.
(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 2021 1
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 611 - 640; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhaltsverzeichnis
Schlüsselzahlen- gruppe | Sachgebiet |
---|---|
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen | |
1 | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung |
2 | Messgeräte zur Bestimmung der Masse |
3 | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur |
4 | Messgeräte zur Bestimmung des Drucks |
5 | Messgeräte zur Bestimmung des Volumens |
6 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität |
7 | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) |
8 | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten |
9 | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten |
10 | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen |
11 | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen |
12 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr |
13 | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung |
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
14 | Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung |
15 | Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung |
16 | Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse |
17 | Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen |
18 | Bescheinigungen |
19 | Stundensätze |
Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der Gebühr in Euro | |
---|---|---|---|
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen | |||
Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung | |||
1. Eichung | |||
1.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches | 175,80 | |
1.1.1.2 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 248,10 | |
1.1.1.3 | Messmaschinen für Bodenbeläge | 221,90 | |
1.1.1.4 | Messmaschinen für Wegstrecken | 80,10 | |
Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) | |||
Hinweis: | |||
H 1.3-1 | Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben. | ||
1.3.1.1 | Halbautomatische Choirometer | 194,20 | |
1.3.1.2 | vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 129,40 | |
1.3.1.3 | jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer | 32,50 | |
Weitere Ermäßigungen |
E 1-1 | Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. | ||
2. Befundprüfung | |||
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse | |||
Hinweis: |
H 2-1 | Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben. | ||
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke | |||
1. Eichung | |||
der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) | |||
2.1.2.1 | bis 50 g | 6,40 | |
2.1.2.2 | von 100 g bis 1 kg | 10,70 | |
2.1.2.3 | von 2 kg bis 10 kg | 14,60 | |
2.1.2.4 | von 20 kg bis 50 kg | 23,30 | |
2.1.2.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 24,20 | |
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 | |||
2.1.3.1 | bis 1 kg | 17,40 | |
2.1.3.2 | von 2 kg bis 10 kg | 22,90 | |
2.1.3.3 | von 20 kg bis 50 kg | 28,20 |
2.1.3.4 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 32,60 | |
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) | |||
2.1.4.1 | bis 50 g | 32,90 | |
2.1.4.2 | von 100 g bis 1 kg | 36,30 | |
2.1.4.3 | von 2 kg bis 10 kg | 40,80 | |
2.1.4.4 | von 20 kg bis 50 kg | 49,80 | |
2.1.4.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer | 73,30 | |
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 | |||
2.1.5.1 | bis 50 g | 55,50 | |
2.1.5.2 | von 100 g bis 1 kg | 70,90 | |
2.1.5.3 | von 2 kg bis 50 kg | 95,60 | |
2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen | |||
1. Eichung | |||
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). | |||
Hinweis: |
H 2.2-1 | Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben. | ||
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen | |||
Hinweis: | |||
H 2.2-2 | Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. | ||
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) | |||
mit Anzeigeeinrichtung | |||
2.2.1.1 | bis 5 kg | 190,60 | |
2.2.1.2 | über 5 kg | 256,50 | |
ohne Anzeigeeinrichtung | |||
2.2.1.3 | bis 5 kg | 257,30 | |
2.2.1.4 | über 5 kg | 280,00 | |
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) | |||
mit Anzeigeeinrichtung |
2.2.2.1 | bis 5 kg | 151,00 | |
2.2.2.2 | über 5 kg bis 50 kg | 198,20 | |
2.2.2.3 | über 50 kg bis 350 kg | 245,90 | |
ohne Anzeigeeinrichtung | |||
2.2.2.4 | bis 5 kg | 93,90 | |
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) | |||
Hinweis: | |||
H 2.2-3 | Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet. | ||
mit Anzeigeeinrichtung | |||
2.2.3.1 | bis 5 kg | 78,40 | |
2.2.3.2 | über 5 kg bis 50 kg | 97,30 | |
2.2.3.3 | über 50 kg bis 350 kg | 156,00 | |
2.2.3.4 | über 350 kg bis 1 500 kg | 291,20 | |
2.2.3.5 | über 1 500 kg bis 2 900 kg | 334,70 | |
2.2.3.6 | über 2 900 kg bis 12 000 kg | 601,40 | |
2.2.3.7 | über 12 000 kg bis 31 000 kg | 758,50 | |
2.2.3.8 | über 31 000 kg bis 81 000 kg | 999,90 | |
2.2.3.9 | über 81 000 kg bis 200 000 kg | 1 494,90 | |
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen | |||
2.2.3.10 | bis 5 kg | 78,40 | |
2.2.3.11 | über 5 kg bis 50 kg | 91,30 |
2.2.3.12 | über 50 kg bis 350 kg | 109,90 | |
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen | |||
2.2.3.13 | Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet. | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
Zusatzeinrichtungen | |||
2.2.3.14 | elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert | 23,60 | |
2.2.3.15 | sonstige elektronische Datenspeicher | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem) | |||
2.2.4.1 | bis 5 kg | 119,00 | |
2.2.4.2 | über 5 kg bis 50 kg | 137,90 | |
2.2.4.3 | über 50 kg bis 350 kg | 196,60 | |
Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen |
2.2.9.1 | Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle | 116,40 | |
2.2.9.2 | Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen | 138,40 | |
2.2.9.3 | zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe | 1,40 | |
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen | |||
2.2.9.4 | Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
2.2.9.5 | jede Stillstandsicherung in Waagen | 16,30 | |
Zusatzgebühren | |||
für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen | |||
2.2.10.1 | bis 5 kg | 12,60 | |
2.2.10.2 | über 5 kg bis 50 kg | 12,60 | |
2.2.10.3 | über 50 kg bis 350 kg | 17,50 | |
2.2.10.4 | über 350 kg bis 1 500 kg | 28,20 | |
2.2.10.5 | über 1 500 kg bis 2 900 kg | 45,60 | |
2.2.10.6 | über 2 900 kg bis 12 000 kg | 72,50 | |
2.2.10.7 | über 12 000 kg bis 31 000 kg | 91,80 |
2.2.10.8 | über 31 000 kg bis 81 000 kg | 133,30 | |
2.2.10.9 | über 81 000 kg bis 200 000 kg | 151,40 | |
für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind | |||
Hinweis: | |||
H 2.2-4 | Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. | ||
Jede weitere Auswägeeinrichtung | |||
2.2.11.1 | über 50 kg bis 350 kg | 24,20 | |
2.2.11.2 | über 350 kg bis 1 500 kg | 35,00 | |
2.2.11.3 | über 1 500 kg bis 2 900 kg | 51,70 | |
2.2.11.4 | über 2 900 kg bis 12 000 kg | 83,20 | |
2.2.11.5 | über 12 000 kg bis 31 000 kg | 168,00 | |
2.2.11.6 | über 31 000 kg bis 81 000 kg | 277,80 | |
2.2.11.7 | über 81 000 kg bis 200 000 kg | 417,40 | |
für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden |
2.2.12.1 | Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
Ermäßigungen | |||
H 2.2-5 | Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. | ||
E 2.2-1 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt. |
E 2.2-2 | Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form wird auf die Grundgebühr a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine Gebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. | ||
E 2.2-3 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. | ||
E 2.2-4 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. |
2. Befundprüfung | |||
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen | |||
1. Eichung | |||
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung. | |||
Hinweise: | |||
H 2.3-1 | Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein. | ||
H 2.3-2 | Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. | ||
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) | |||
Hinweis: |
H 2.3-3 | Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. | ||
2.3.1.1 | bis 10 kg | 232,80 | |
2.3.1.2 | über 10 kg bis 50 kg | 361,60 | |
2.3.1.3 | über 50 kg bis 250 kg | 535,50 | |
2.3.1.4 | über 250 kg bis 500 kg | 658,30 | |
2.3.1.5 | über 500 kg bis 3 000 kg | 741,70 | |
2.3.1.6 | über 3 000 kg | Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 439,80 | |
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) | |||
2.3.2.1 | bis 1 kg | 385,50 | |
2.3.2.2 | über 1 kg bis 10 kg | 433,40 | |
2.3.2.3 | über 10 kg | 458,00 | |
Mehrspurwaagen | |||
2.3.2.4 | selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen | |||
2.3.3.1 | bis 10 kg | 232,80 | |
2.3.3.2 | über 10 kg bis 50 kg | 361,60 |
2.3.3.3 | über 50 kg bis 250 kg | 535,50 | |
2.3.3.4 | über 250 kg bis 500 kg | 658,30 | |
2.3.3.5 | über 500 kg bis 3 000 kg | 741,70 | |
2.3.3.6 | über 3 000 kg | Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 439,80 | |
Selbsttätige Gleiswaagen | |||
2.3.4.1 | selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) | |||
2.3.5.1 | bis 10 kg | 232,80 | |
2.3.5.2 | über 10 kg bis 50 kg | 361,60 | |
2.3.5.3 | über 50 kg bis 250 kg | 535,50 | |
2.3.5.4 | über 250 kg bis 500 kg | 658,30 | |
2.3.5.5 | über 500 kg bis 3 000 kg | 741,70 | |
2.3.5.6 | über 3 000 kg | Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 439,80 | |
Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren | |||
2.3.6.1 | Förderbandwaagen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… |
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen | |||
2.3.7.1 | bis 500 kg | 641,00 | |
2.3.7.2 | über 500 kg bis 3 000 kg | 647,60 | |
2.3.7.3 | über 3 000 kg bis 10 000 kg | 744,80 | |
2.3.7.4 | über 10 000 kg | 835,40 | |
Weitere Messgeräte | |||
2.3.9.1 | Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen | Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüssel- zahlen 2.2… aufgeführten Gebührensätzen. | |
Zusatzgebühren | |||
2.3.11.1 | Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen | 64,80 | |
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen | |||
2.3.12.1 | Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
Ermäßigungen |
E 2.3-1 | Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. | ||
2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Kraftstoffzapfsäulen für unter Druck stehende Gase Eichung und Befundprüfung | |||
2.6.1.1 | Kraftstoffzapfsäulen für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | ||
2.6.2.1 | Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | ||
Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) | |||
1. Eichung | |||
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) | |||
3.0.1.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 53,40 | |
3.0.1.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 13,50 |
3.0.1.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 42,70 | |
3.0.1.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 10,70 | |
3.0.1.5 | ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) | 35,20 | |
3.0.1.6 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) | 5,30 | |
3.0.1.7 | ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) | 25,80 | |
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C) | |||
3.0.2.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 58,30 | |
3.0.2.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 14,60 | |
3.0.2.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 46,60 | |
3.0.2.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 11,60 | |
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C) |
3.0.3.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 63,10 | |
3.0.3.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 15,90 | |
3.0.3.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 50,60 | |
3.0.3.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 12,70 | |
Thermometer in Aräometern | |||
3.0.4.1 | erstes Thermometer | 20,00 | |
3.0.4.2 | jedes weitere Thermometer | 10,00 | |
3.0.4.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten | 7,60 | |
Zusatzgebühren | |||
3.0.5.1 | für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern | 14,60 | |
für teilweise eintauchend justierte Thermometer | |||
3.0.6.1 | Eintauchtiefe bis 30 cm | 16,20 | |
3.0.6.2 | Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer | 37,90 | |
3.0.6.3 | experimentelle Kapillareninhaltsermittlung | 34,00 | |
3.0.6.4 | Extremthermometer | 14,60 | |
bei Glasthermometern |
3.0.6.5 | Anbringen einer Strichmarke | 1,40 | |
2. Befundprüfung | |||
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks | |||
1. Eichung | |||
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk | |||
Klasse 1,6 bis 4,0 |
4.1.1.1 | bis zu zehn Stück, je Gerät | 74,80 | |
4.1.1.2 | ab dem elften Stück, je Gerät | 70,40 | |
Klasse 1,0 | |||
4.1.2.1 | bis zu zehn Stück, je Gerät | 82,60 | |
4.1.2.2 | ab dem elften Stück, je Gerät | 66,80 | |
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) | |||
4.1.3.1 | je Gerät | 112,70 | |
Reifendruckmessgeräte | |||
4.2.1.1 | Prüfung Reifendruckmessgeräte | 53,30 | |
4.2.1.2 | Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 23,30 | |
4.2.1.3 | Reifendruckautomaten | 100,40 | |
Ermäßigungen | |||
E 4.2-1 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. | ||
2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens | |||
1. Eichung | |||
Behälter ohne Einteilung | |||
Hinweis für Behälter ohne Einteilung: | |||
H 5-1 | Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet. | ||
mit einem Volumen |
5.0.1.1 | bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | 28,50 | |
5.0.1.2 | über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | 38,90 | |
5.0.1.3 | über 200 l bis 1 000 l | 177,30 | |
5.0.1.4 | ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) | 49,20 | |
Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebührentatbeständen | |||
5.0.2.1 | Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck | 78,20 | |
Ortsfeste Behälter mit Einteilung | |||
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen | |||
5.0.4.1 | bis 2 m³ | 1 810,90 | |
5.0.4.2 | über 2 m³ bis 10 m³ | 2 198,90 | |
5.0.4.3 | ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) | 245,90 | |
5.0.4.4 | 100 m³ | 4 397,80 | |
5.0.4.5 | ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) | 2 198,90 | |
5.0.4.6 | ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) | 586,30 |
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen | |||
5.0.5.1 | bis 500 m³ | 4 139,10 | |
5.0.5.2 | über 500 m³ bis 5 000 m³ | 4 915,10 | |
5.0.5.3 | über 5 000 m³ bis 50 000 m³ | 5 691,30 | |
5.0.5.4 | über 50 000 m³ | 6 725,90 | |
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen | |||
5.0.6.1 | bis 500 m³ | 3 233,70 | |
5.0.6.2 | über 500 m³ bis 5 000 m³ | 3 880,40 | |
5.0.6.3 | über 5 000 m³ bis 50 000 m³ | 5 173,80 | |
5.0.6.4 | über 50 000 m³ | 6 208,60 | |
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen | |||
5.0.7.1 | bis 500 m³ | 1 164,10 | |
5.0.7.2 | über 500 m³ bis 5 000 m³ | 2 069,60 | |
5.0.7.3 | über 5 000 m³ bis 50 000 m³ | 3 363,00 | |
5.0.7.4 | über 50 000 m³ | 4 656,50 | |
2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand | |||
1. Eichung | |||
5.3.1.1 | Messwerkzeuge | 70,30 | |
5.3.2.1 | Füllstandsmessgerät | 251,00 | |
Ermäßigung |
E 5.3-1 | Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt. | ||
2. Befundprüfung | |||
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser | |||
1. Eichung | |||
Hinweise: |
H 5.4-1 | In die Gebühren eingeschlossen sind – bei Kraftstoffzapfanlagen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, – bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. | ||
H 5.4-2 | Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. | ||
H 5.4-3 | Die Gebühren für Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas oder Wasserstoff werden nach den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben. | ||
Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) | |||
5.4.1.1 | über 20 l/min bis 100 l/min | 177,50 | |
5.4.1.2 | über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 245,00 | |
5.4.1.3 | über 100 l/min bis 500 l/min | 232,30 |
5.4.1.4 | über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) | 304,50 | |
5.4.1.5 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min | 517,40 | |
5.4.1.6 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 576,10 | |
5.4.1.7 | (weggefallen) | ||
Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten | |||
5.4.2.1 | bis 100 l/min | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
5.4.2.2 | über 100 l/min bis 500 l/min | 420,40 | |
5.4.2.3 | über 500 l/min bis 1 000 l/min | 441,50 | |
5.4.2.4 | über 1 000 l/min | 505,80 | |
Schmierölmessanlagen | |||
5.4.3.1 | Schmierölmessanlagen < 20 l/min | 119,90 | |
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) | |||
5.4.5.1 | bis 500 l/min | 574,70 | |
5.4.5.2 | über 500 l/min | 656,80 |
Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen | |||
5.4.5.3 | bis 100 l/min | 356,90 | |
5.4.5.4 | über 100 l/min bis 500 l/min | 544,60 | |
5.4.5.5 | über 500 l/min bis 1 000 l/min | 915,00 | |
5.4.5.6 | über 1 000 l/min bis 5 000 l/min | 1 157,10 | |
5.4.5.7 | über 5 000 l/min | 1 939,50 | |
5.4.6.1 | Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen | Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüssel- zahlen 5.4.1… bis 5.4.5… aufgeführten Gebührensätzen. |
Hinweis: | |||
H 5.4-4 | Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“ ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu lesen. | ||
Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage) | |||
5.4.7.1 | bis 10 l/min | 187,60 | |
5.4.7.2 | über 10 l/min | 211,10 | |
Hinweis: | |||
H 5.4-5 | Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. | ||
Ermäßigungen |
E 5.4-1 | Für die Gestellung von Prüfmitteln in geeigneter Form und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt: a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.5… von 25 Prozent, b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent. | ||
E 5.4-2 | Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder weiteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt. |
E 5.4-3 | Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt. | ||
2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) | |||
1. Eichung | |||
Hinweis: | |||
H 5.5-1 | Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben. | ||
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser | |||
mit einem Dauerdurchfluss (Q₃) | mit einem Nenndurchfluss Qn | ||
5.5.1.1 | bis (Q₃) = 10 | bis 6 m³/h | 21,00 |
5.5.1.2 | über (Q₃) = 10 bis (Q₃) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 29,30 |
5.5.1.3 | über (Q₃) = 16 bis (Q₃) = 63 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 66,50 |
5.5.1.4 | über (Q₃) = 63 bis (Q₃) = 160 | über 50 m³/h bis 100 m³/h | 151,50 |
Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück | |||
mit einem Dauerdurchfluss (Q₃) | mit einem Nenndurchfluss Qn | ||
5.5.1.5 | bis (Q₃) = 10 | bis 6 m³/h | 13,00 |
5.5.1.6 | über (Q₃) = 10 bis (Q₃) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 17,60 |
Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | |||
mit einem Dauerdurchfluss (Q₃) | mit einem Nenndurchfluss Qn | ||
5.5.1.7 | bis (Q₃) = 10 | bis 6 m³/h | 9,90 |
5.5.1.8 | über (Q₃) = 10 bis (Q₃) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 13,90 |
5.5.1.9 | Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) | Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5… zuzüglich 95,50 | |
2. Befundprüfung | |||
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser | |||
mit einem Dauerdurchfluss (Q₃) | mit einem Nenndurchfluss Qn | ||
5.5.6.1 | bis (Q₃) = 16 | bis 10 m³/h, pro Stück | 95,50 (Festgebühr) |
5.5.6.2 | über (Q₃) = 16 bis (Q₃) = 160 | über 10 m³/h bis 100 m³/h | 303,10 (Festgebühr) |
5.5.6.3 | über (Q₃) = 160 | über 100 m³/h | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1… oder 19.1.2… |
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase | |||
1. Eichung von Volumengaszählern (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) | |||
mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) | |||
5.6.1.1 | bis 10 m³/h | 26,50 | |
5.6.1.2 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 71,30 | |
5.6.1.3 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | 127,40 | |
5.6.1.4 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | 264,70 | |
5.6.1.5 | über 650 m³/h bis 2 500 m³/h | 448,00 | |
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück | |||
5.6.1.6 | bis 10 m³/h | 18,30 | |
5.6.1.7 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 30,50 | |
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück | |||
5.6.1.8 | bis 10 m³/h | 17,10 |
2. Befundprüfung bei Volumengaszählern (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) | |||
mit einem maximalen Durchfluss | |||
5.6.1.9 | bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) | 118,90 | |
5.6.1.10 | über 10 m³/h, pro Stück | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung) | |||
5.6.8.1 | Prüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
1. Eichung | |||
Teilgeräte | |||
Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase | |||
Temperatur-Mengenumwerter | |||
5.6.9.1 | Prüfung auf dem Prüfstand | 158,50 | |
5.6.9.2 | Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) | 445,70 | |
Zustands-Mengenumwerter | |||
5.6.9.3 | Prüfung auf dem Prüfstand | 397,40 |
5.6.9.4 | Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) | 684,60 | |
5.6.9.5 | nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten | |||
5.6.9.6 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 165,10 | |
5.6.9.7 | für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert | 32,50 | |
2. Befundprüfung bei Teilgeräten |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität | |||
Hinweise: | |||
H 6.0-1 | Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). | ||
H 6.0-2 | Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. | ||
Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern | |||
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung | |||
Eichung Einphasenwechselstromzähler | |||
6.0.1.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 23,10 |
6.0.1.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 14,30 | |
Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler | |||
6.0.2.1 | Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 112,80 | |
Eichung Mehrphasenwechselstromzähler | |||
6.0.3.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 25,00 | |
6.0.3.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 15,90 | |
Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler | |||
6.0.4.1 | Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 120,40 | |
Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern | |||
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung | |||
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks | |||
6.0.5.1 | bei messtechnischer Prüfung | 14,20 | |
6.0.5.2 | bei Funktionskontrolle | 4,70 | |
6.0.5.3 | Energieüberverbrauchsmesswerk | 14,20 |
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung | |||
6.0.6.1 | Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung | 14,20 | |
6.0.6.2 | Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal | 4,70 | |
Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) |
Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern | |||
6.0.7.1 | Messwandlerzähler | 42,60 | |
Befundprüfung bei Messwandlerzählern |
Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität | |||
6.5.1.1 | Stromwandler | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
6.5.1.2 | Spannungswandler | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… |
Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität | |||
6.6.1.1 | Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) | |||
1. Eichung | |||
Hinweise: | |||
H 7.2-1 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. |
H 7.2-2 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben. | ||
H 7.2-3 | Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. | ||
H 7.2-4 | Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1 bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzahlen 7.3… | ||
Teilgeräte |
Durchflusssensoren | |||
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp | |||
7.2.1.1 | bis 3 m³/h | 62,20 | |
7.2.1.2 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 99,80 | |
7.2.1.3 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 201,70 | |
bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | |||
7.2.1.4 | bis 3 m³/h | 45,80 | |
7.2.1.5 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 69,20 | |
7.2.1.6 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 146,60 | |
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | |||
7.2.1.7 | bis 3 m³/h | 38,80 | |
7.2.1.8 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 64,50 | |
Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) | |||
7.3.1.1 | elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern | 65,70 | |
7.3.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 31,70 | |
7.3.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 15,90 | |
Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) |
7.3.2.1 | elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern | 194,20 | |
7.3.2.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 96,80 | |
Temperaturfühlerpaar | |||
7.4.1.1 | Temperaturfühlerpaar | 59,30 | |
7.4.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar | 31,10 | |
7.4.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar | 15,90 | |
2. Befundprüfung | |||
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten | |||
1. Eichung | |||
Hinweis: | |||
H 8-1 | Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. | ||
Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose | |||
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder ≥ 0,2 Prozent | |||
bei drei Prüfpunkten | |||
8.1.1.1 | erstes Stück | 27,40 | |
8.1.1.2 | jedes weitere Stück | 19,10 | |
8.1.1.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 11,60 | |
bei fünf Prüfpunkten | |||
8.1.2.1 | erstes Stück | 38,20 | |
8.1.2.2 | jedes weitere Stück | 25,80 |
8.1.2.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 20,00 | |
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder < 0,2 Prozent | |||
bei drei Prüfpunkten | |||
8.1.3.1 | erstes Stück | 45,00 | |
8.1.3.2 | jedes weitere Stück | 29,90 | |
8.1.3.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 19,10 | |
bei fünf Prüfpunkten | |||
8.1.4.1 | erstes Stück | 54,90 | |
8.1.4.2 | jedes weitere Stück | 36,60 | |
8.1.4.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 25,80 | |
Zusatzgebühren | |||
8.1.5.1 | andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät | 10,00 | |
8.1.5.2 | jeder zusätzliche Prüfpunkt | 9,20 | |
8.1.5.3 | Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart | 10,00 | |
8.1.5.4 | ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart | 96,40 | |
Weitere Messgeräte | |||
8.1.6.1 | Pyknometer (ohne Skale) | 117,70 |
8.1.6.2 | Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück | 56,70 | |
8.2.1.1 | Tauchkörper (Dichtekugel) | 128,90 | |
8.4.1.1 | digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten | 396,80 | |
8.5.1.1 | Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch | 6,70 | |
2. Befundprüfung | |||
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten | |||
1. Eichung | |||
Getreideprober | |||
Hinweis: | |||
H 9.1-1 | Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). | ||
9.1.1.1 | Viertelliterprober | 149,80 | |
9.1.1.2 | Literprober | 149,80 | |
9.1.1.3 | ab dem vierten Stück | 119,90 | |
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten | |||
9.2.1.1 | Prüfung des ersten Messgerätes | 395,30 | |
9.2.1.2 | vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 128,60 | |
Hinweis: |
H 9.2-1 | Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. | ||
9.2.1.3 | jede weitere Getreideart und Messzelle | 39,00 | |
Ermäßigung | |||
E 9.2-1 | Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. | ||
9.3.1.1 | Atemalkohol-Messgerät | 129,40 | |
9.4.1.1 | Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse | 6,70 | |
Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) | |||
Hinweis: | |||
H 9.5-1 | Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben. |
9.5.1.1 | vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden | 517,40 | |
9.5.1.2 | vom zweiten Stück ab | 362,20 | |
9.5.1.3 | jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer | 32,50 | |
2. Befundprüfung | |||
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen | |||
1. Eichung | |||
10.1.1.1 | Brennwertmessgeräte | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
Mengenumwerter für Gas Brennwertmengenumwerter | |||
10.2.1.1 | Prüfung am Gebrauchsort | 684,60 | |
10.4.1.1 | Gasbeschaffenheitsmessgeräte | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | |||
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen | |||
1. Eichung | |||
11.1.1.1 | Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) | 88,80 |
11.1.2.1 | Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) | 472,90 | |
11.1.2.2 | Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) | 443,30 | |
Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte | |||
11.1.3.1 | Zeitbewertung Impuls | 177,40 | |
11.1.3.2 | C-bewerteter Spitzenschallpegel | 177,40 | |
11.1.3.3 | Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) | 266,00 | |
11.1.3.4 | Taktmaximalpegel | 118,20 | |
11.1.3.5 | AI-bewerteter Mittelungspegel | 118,20 | |
11.1.3.6 | Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) | 118,20 | |
Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen | |||
11.1.4.1 | akustische Prüfung eines Mikrofons | 106,40 | |
11.1.4.2 | je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) | 59,20 | |
Weiteres Messgerät |
11.2.1.1 | Schallkalibrator | 236,50 | |
2. Befundprüfung | |||
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | |||
Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr | |||
1. Eichung | |||
Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs |
12.1.1.1 | Radlastmesser für Einzelradlast | 125,50 | |
12.1.1.2 | Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar | 274,30 | |
12.1.2.1 | Laser-Geschwindigkeitsmessgerät | 323,50 | |
12.1.2.2 | Handlasermessgeräte (Laserpistolen) | 99,80 | |
12.1.3.1 | Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage | 452,80 | |
12.1.4.1 | Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage | 608,00 | |
12.1.5.1 | Radar-Geschwindigkeitsmessanlage | 504,50 | |
12.1.5.2 | jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage | 194,20 | |
12.1.6.1 | Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage | 504,50 | |
12.1.7.1 | Rollenprüfstand für Zweiräder | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten | |||
12.1.8.1 | Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn | 181,10 | |
12.1.9.1 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung | 482,20 |
12.1.9.2 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist | 258,80 | |
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) | |||
Hinweis: | |||
H 12.2-1 | Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. | ||
12.2.1.1 | erstes Stück | 110,30 | |
12.2.1.2 | vom zweiten Stück | 76,30 | |
12.2.1.3 | in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 61,00 | |
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO 2 -, HC- und O2 -Gehalts | |||
Hinweis: | |||
H 12.2-2 | Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. | ||
12.2.2.1 | erstes Stück | 126,00 | |
12.2.2.2 | vom zweiten Stück | 84,80 | |
12.2.2.3 | in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 67,80 | |
Ermäßigung |
E 12-1 | Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. | ||
Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | |||
12.3.1.1 | Stoppuhren | 33,60 | |
Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen | |||
12.4.1.1 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen | 90,10 | |
12.4.2.1 | Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… | |
Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs | |||
12.5.1.1 | Kfz-Abstandsmessgerät | 465,80 | |
12.5.2.1 | Rotlichtüberwachungsanlage | 219,90 | |
12.5.2.2 | Messstelle für Rotlichtüberwachung | 581,80 |
12.5.2.3 | Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist | 452,80 | |
12.5.2.4 | Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
12.5.2.5 | Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
12.5.3.1 | Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) | 83,30 | |
Zusatzgebühren | |||
12.6.1.1 | für Quittungsdrucker an Taxametern | 14,10 | |
12.6.1.2 | für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung | |||
1. Eichung | |||
Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis | |||
13.1.1.1 | Messgerätegrundgebühr | 142,30 | |
13.1.1.2 | Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt | 64,80 | |
13.1.1.3 | Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt | 15,50 | |
13.1.1.4 | Stabdosimeter | 90,60 | |
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts | |||
13.1.2.1 | Diagnostikdosimeter | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis | |||
13.1.3.1 | Ortsfeste Ortsdosimeter | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… | |
Radioaktive Kontrollvorrichtungen |
13.3.1.1 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter | 84,20 | |
13.3.1.2 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart | 107,30 | |
13.3.1.3 | für jede pro Messposition durchgeführte Messung | 26,00 | |
Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern | |||
13.4.1.1 | Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
2. Befundprüfung |
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |||
Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung | |||
Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung | |||
14.1.1.1 | Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes | 29,60 | |
14.2.1.1 | Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los | 280,20 |
14.2.1.2 | Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
14.2.1.3 | Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung | |||
14.3.1.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes | 1 331,60 | |
14.3.1.2 | Ortsbegehung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… |
14.3.1.3 | Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… bis zur Höhe der Gebühr nach der Schlüsselzahl 14.3.1.1 | |
Aktualisierung der Software | |||
14.4.1.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… |
14.4.1.2 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… | |
14.4.1.3 | Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
Instandsetzer | |||
14.5.1.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… |
14.5.1.2 | Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… | |
Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung | |||
15.1.1.1 | Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… |
15.1.1.2 | Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
15.2.1.1 | Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
15.2.1.2 | Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… |
15.3.1.1 | Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…oder 19.1.2… | |
15.4.1.1 | Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffenheitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | ||
Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse | |||
H 16-1 | Hinweis: |
Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei. | |||
1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung |
Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren | |||
16.0.1.1 | von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung | 106,40 | |
16.0.1.2 | von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung | 123,50 | |
16.0.1.3 | von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung | 158,20 | |
16.0.1.4 | von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung | 190,30 | |
16.0.1.5 | von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 222,60 | |
16.0.1.6 | über 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 267,50 | |
2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |
|
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | |||
16.1.1.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 223,00 | |
16.1.1.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 258,00 | |
16.1.1.3 | von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 286,20 | |
16.1.1.4 | über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 307,40 | |
zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von | |||
16.1.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 251,30 | |
16.1.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 284,60 | |
16.1.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 426,00 |
16.1.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 476,10 | |
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | |||
16.1.3.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 328,50 | |
16.1.3.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 373,10 | |
16.1.3.3 | von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 456,20 | |
16.1.3.4 | über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 520,80 | |
zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | |||
16.1.4.1 | bis zu acht Fertigpackungen | 326,10 | |
16.1.4.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | 384,30 | |
16.1.4.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | 417,90 | |
16.1.4.4 | über 20 Fertigpackungen | 465,60 |
zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | |||
16.1.5.1 | bis zu acht Fertigpackungen | 375,20 | |
16.1.5.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | 491,50 | |
16.1.5.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | 724,40 | |
16.1.5.4 | über 20 Fertigpackungen | 957,00 | |
| |||
16.2.1.1 | Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… |
| |||
Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung) | |||
16.3.1.1 | von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 110,40 | |
16.3.1.2 | von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 120,30 | |
16.3.1.3 | über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 158,20 |
| |||
16.4.1.1 | sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | 145,90 | |
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) | |||
16.4.2.1 | bis zu acht anderen Verkaufseinheiten | 182,20 | |
16.4.2.2 | von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten | 246,50 | |
16.4.2.3 | von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten | 324,70 | |
16.4.2.4 | über 20 anderen Verkaufseinheiten | 436,20 | |
3. Sonderfälle | |||
|
16.5.2.1 | in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los | 498,10 |
|
16.6.1.1 | sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | 145,90 | |
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) | |||
16.6.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 182,20 | |
16.6.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 246,50 | |
16.6.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 324,70 | |
16.6.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 436,20 | |
| |||
16.6.3.1 | Prüfung von 20 Stück | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… |
4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertigpackungsverordnung | |||
16.6.4.1 | Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
5. Weitere Prüfungen | |||
| |||
16.7.1.1 | beim Hersteller | 117,80 | |
16.7.1.2 | in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… |
| |||
16.7.2.1 | Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes | 153,60 | |
|
Bestimmung (je Stichprobe) | |||
16.7.3.1 | des mittleren Stückgewichtes | 64,80 | |
16.7.3.2 | des mittleren Längengewichtes | 76,90 | |
16.7.3.3 | des mittleren Flächengewichtes | 57,70 | |
16.7.3.4 | der mittleren Feinheit von Garnen | 153,60 | |
16.7.3.5 | der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen | 153,60 |
|
16.7.4.1 | Dauer der Kontrolle > 15 Minuten | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes | |||
16.8.1.1 | Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung |
16.8.2.1 | Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… | |
Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen | |||
Hinweise: | |||
H 17-1 | Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. | ||
H 17-2 | Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. | ||
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung |
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr von | |||
17.1.1.1 | bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen | 3 292,10 | |
17.1.1.2 | über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen | 4 389,50 | |
17.1.1.3 | über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen | 5 486,90 | |
17.1.1.4 | über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen | 6 584,20 | |
17.1.2.1 | Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung | 887,50 bis 1 774,90 |
17.1.2.2 | Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… | |
Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1 | |||
17.1.3.1 | Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen | nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…oder 19.1.2… | |
Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung | |||
17.2.1.1 | Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung | 404,00 | |
17.2.1.2 | öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung | 211,60 | |
Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen |
18.1.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung | 25,80 | |
18.2.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten) | 88,00 | |
18.2.1.2 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten | Die Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,90 Euro pro Messwert | |
Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze | |||
Hinweise: | |||
H 19-1 | Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen. |
H 19-2 | Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse. | ||
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung | |||
19.1.1.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 166,60 |
19.1.1.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung | 117,30 | |
19.1.1.3 | andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 | 92,70 | |
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung | |||
19.1.2.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 207,60 | |
19.1.2.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung | 146,60 | |
19.1.2.3 | andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 | 116,20 |
1
Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.
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Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
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