Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin* (Maßschuhmacherausbildungsverordnung - MaßschuhmAusbV)
MaßschuhmAusbV
Ausfertigungsdatum: 17.05.2018
Vollzitat:
"Maßschuhmacherausbildungsverordnung vom 17. Mai 2018 (BGBl. I S. 622)"
Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 01.08.2018 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 6 | Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte |
Unterabschnitt 2
Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7 | Inhalt von Teil 1 |
§ 8 | Prüfungsbereiche von Teil 1 |
§ 9 | Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen |
§ 10 | Prüfungsbereich Schuhreparatur |
Unterabschnitt 3
Teil 2 der Gesellenprüfung
in der Fachrichtung Maßschuhe
§ 11 | Inhalt von Teil 2 |
§ 12 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
§ 13 | Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen |
§ 14 | Prüfungsbereich Schuhtechnik |
§ 15 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
Unterabschnitt 4
Teil 2 der Gesellenprüfung
in der Fachrichtung Schaftbau
§ 17 | Inhalt von Teil 2 |
§ 18 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
§ 19 | Prüfungsbereich Herstellen von Schäften |
§ 20 | Prüfungsbereich Schuhtechnik |
§ 21 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 22 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 23 | Anrechnung von Ausbildungszeiten |
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 24 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 25 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und der Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 25 „Schuhmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a) Maßschuhe oder
b) Schaftbau und
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
2. Entwerfen von Grundmodellen,
3. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
4. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
5. Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken,
6. Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
7. Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten und
8. Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe sind:
1. Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen,
2. Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen,
3. Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen und
4. Anfertigen von fußgerechten Schuhzurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau sind:
1. Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen,
2. Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen,
3. Vorrichten von Schaftteilen und
4. Montieren von Schaftteilen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6. betriebliche und technische Kommunikation,
7. Verkaufen von Dienstleistungen und Waren,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
9. Nachhaltigkeit.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Unterabschnitt 2
Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen sowie
2. Schuhreparatur.
§ 9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen
(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
2. Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen,
3. Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
4. Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
5. Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen,
6. Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten,
7. Näharbeiten am Schaft auszuführen,
8. Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten,
9. Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und
10. Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und
2. Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.
§ 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur
(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
2. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,
3. Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
4. Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,
5. anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,
6. Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
7. Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und
8. Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Unterabschnitt 3
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe
§ 11 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Maßschuhe auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Herstellen von Maßschuhen,
2. Schuhtechnik sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,
2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,
3. Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,
4. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,
5. Einbauelemente zu rangieren und Schuhbodenteile zu bearbeiten,
6. Schuhböden und Schäfte zu montieren,
7. Maßschuhe zu finishen und auf Qualität zu prüfen und
8. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Maßschuhe zu planen und anzufertigen. Hierbei sind vorgefertigte Schäfte, ein Maßleisten sowie verschiedene Materialien zu verwenden und eine Bodenbefestigungsart anzuwenden. Die Materialien und die Bodenbefestigungsart wählt der Prüfling aus.
(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine technische Zeichnung des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 18 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,
2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und
3. fußgerechte Schuhzurichtungen anzufertigen und an Konfektionsschuhe anzubringen sowie Stützelemente anzufertigen und einzuarbeiten.
(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfungsausschuss eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen:
1. Anfertigen einer fußgerechten Schuhzurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe oder
2. Einarbeiten von Stützelementen an einem Paar Konfektionsschuhe.
(8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.
(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für den ersten Teil mit | 75 Prozent, |
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit | 25 Prozent. |
§ 14 Prüfungsbereich Schuhtechnik
(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,
2. Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,
3. Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,
4. produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
5. Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,
6. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,
7. Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,
8. Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,
9. Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,
10. Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
11. fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und
12. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Maßschuhe wie folgt zu gewichten:
1.
Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen | mit 15 Prozent, |
2.
Schuhreparatur | mit 10 Prozent, |
3.
Herstellen von Maßschuhen | mit 45 Prozent, |
4.
Schuhtechnik | mit 20 Prozent sowie |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Unterabschnitt 4
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau
§ 17 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 18 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Herstellen von Schäften,
2. Schuhtechnik sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 19 Prüfungsbereich Herstellen von Schäften
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schäften besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,
2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,
3. Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,
4. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,
5. Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden,
6. Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten,
7. Schaft- und Futterteile zusammenzufügen sowie funktionale und schmückende Elemente anzufertigen und anzubringen,
8. Abschlussarbeiten auszuführen und Qualität der Schäfte zu prüfen und
9. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3) Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Schäfte unter Verwendung der dazugehörigen Maßleisten und von Materialien zu planen und anzufertigen. Die Materialien wählt der Prüfling aus.
(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss einen Modellentwurf des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 10 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,
2. Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und
3. Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden sowie
4. Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten.
(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfling mindestens zwei Schaftteile unter Anwendung von unterschiedlichen Techniken herzustellen.
(8) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.
(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für den ersten Teil mit | 70 Prozent, |
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit | 30 Prozent. |
§ 20 Prüfungsbereich Schuhtechnik
(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,
2. Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,
3. Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,
4. produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
5. Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,
6. Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,
7. Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,
8. Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,
9. Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,
10. Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
11. fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und
12. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schaftbau wie folgt zu gewichten:
1.
Reparieren von Konfektions- und Maßschuhen | mit 15 Prozent, |
2.
Schuhreparatur | mit 10 Prozent, |
3.
Herstellen von Schäften | mit 45 Prozent, |
4.
Schuhtechnik | mit 20 Prozent sowie |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 23 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung in der Fachrichtung Schaftbau zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 24 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin vom 11. März 2004 (BGBl. I S. 445) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 629 - 635)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 8 | |
2 | Entwerfen von Grundmodellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 4 | |
3 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 8 | |
| 2 | |||
4 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 6 | |
5 | Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 14 | |
6 | Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 7 | |
| 2 | |||
7 | Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 20 | |
8 | Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 2 | |
| 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| 9 | |
2 | Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 9 | |
3 | Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 24 | |
4 | Anfertigen von fußgerechten Schuh- zurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 10 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| 8 | |
2 | Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| 10 | |
3 | Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
| 8 | |
4 | Montieren von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
| ||
| 26 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
| ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) |
| 5 | |
| 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) |
| 4 | |
| 2 | |||
7 | Verkaufen von Dienstleistungen und Waren (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) |
| 4 | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) |
| 4 | |
| 2 | |||
9 | Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 9) |
| 4 |
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