JArbSchSittV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten

    JArbSchSittV
    Ausfertigungsdatum: 03.04.1964
    Vollzitat:
    "Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 8.10.1986 I 1634
    Fußnote
    Überschrift: IdF d. § 69 Abs. 4 Nr. 1 G v. 12.4.1976 I 965 mWv 1.5.1976
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1976 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

    § 1 Beschäftigungsverbote

    (1) Weibliche Jugendliche dürfen in Betrieben und bei Veranstaltungen aller Art als Nackttänzerinnen, Schönheitstänzerinnen oder Schleiertänzerinnen oder mit ähnlichen sie sittlich gefährdenden Tätigkeiten, insbesondere wenn sie dabei unbekleidet oder fast unbekleidet sind, nicht beschäftigt werden.
    (2) Weibliche Jugendliche dürfen als Tanzdamen, Eintänzerinnen, Tisch- oder Bardamen nicht beschäftigt werden.
    (3)
    (4)

    § 2

    -

    § 3 Hinweis auf Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes

    Zuwiderhandlungen gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit einem Beschäftigungsverbot nach § 1 dieser Verordnung werden nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 3 bis 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet.

    § 4 Berlin-Klausel

    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 74 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

    Schlußformel

    Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren