HeuerVtrÜbkG
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute

    HeuerVtrÜbkG
    Ausfertigungsdatum: 24.07.1930
    Vollzitat:
    "Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-15, veröffentlichten bereinigten Fassung"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

    § 1

    -

    § 2

    ... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die
    Seemannsordnung
    maßgebend. ...
    Fußnote
    § 2 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1

    § 3

    (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
    (2)
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