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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

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    Ausfertigungsdatum: 30.10.1997
    Vollzitat:
    "Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2683; 1998 I S. 4023)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 15.11.1997 +++)
    § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
    § 1 Nr. 1 tritt gem. Bek. v. 23.12.1998 I 4023 mWv 1.1.1999 in Kraft

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

    § 1 Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für Grundpfandrechte

    Geldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden können auch in der Währung
    1. Euro,
    2. eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
    3. der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    4. der Vereinigten Staaten von Amerika
    angegeben werden.

    § 2 Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen für Grundpfandrechte

    Von dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte nicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt.

    § 3 Reallasten

    Die vorstehenden Vorschriften sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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