GGKostV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV)

    GGKostV
    Ausfertigungsdatum: 07.03.2013
    Vollzitat:
    "Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist"
    Stand:
    Neugefasst durch Bek. v. 11.3.2019 I 308
    Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 26.3.2021 I 475
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.4.2013 +++)
    Die V wurde als Artikel 1 der V v. 7.3.2013 I 466 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 am 1.4.2013 in Kraft.

    § 1 Kosten

    (1) Für Amtshandlungen
    1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
    2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See,
    3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See,
    4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See,
    5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
    6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
    7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
    8. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
    9. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
    werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden.
    (2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
    (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
    (4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
    (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

    § 2 Gebührenfestsetzung

    (1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben.
    (2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden.
    (3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 310 - 321)
    Inhaltsübersicht
     Gebührennummer
    I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren001 bis 013
    II. Teil: Straßenverkehr 
    1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden100
    2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden102 bis 104
    3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7211 bis 227.1
    III. Teil: Eisenbahnverkehr 
    1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden311.1 bis 312.1
    2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden411
    3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4611 bis 618.1
    IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 
    1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden701 bis 740
    2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden801 bis 840
    V. Teil: Seeschiffsverkehr 
    1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden901 bis 902
    2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden1001 bis 1002
    3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 41050 bis 1064.1
    VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 
    1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden1101
    2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden1102
    3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 41201 bis 1207
    I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    001Zurückweisung eines Widerspruchs 
     aus formalen Gründen60 bis 425
     aus sachlichen Gründen120 bis 850
    002 bis 012nicht vergeben 
    013Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).30 je begonnene Viertelstunde
    II. Teil: Straßenverkehr
    1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    100Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung
    (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
    30 bis 300
    2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    102Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
    103nicht vergeben 
    104Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 bis 1 000
    3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    211Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): 
    211.1Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (Unterabschnitt 9.1.3.1
    in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
    80 bis 110
    211.2Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).90 bis 220
    211.3Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).45
    212Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): 
    212.1Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).45
    212.2Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).40
    213Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung.30
    213.1Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR).35 je begonnene Viertelstunde
    214Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
    (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
    30 je begonnene Viertelstunde
    215 bis 220nicht vergeben 
    221Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 ADR): 
    221.1Prüfung der Antragsunterlagen.40 je begonnene Viertelstunde
    221.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten
    die Gebühren nach Nummer 222.
     
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr (EUR)
    bis
    7 500 Liter:
    Gebühr (EUR)
    bis
    20 000 Liter:
    Gebühr (EUR)
    über
    20 000 Liter:
    222Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks
    (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
       
    222.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).195225315
    222.2Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR).40 je begonnene Viertelstunde40 je begonnene Viertelstunde40 je begonnene Viertelstunde
    222.3Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).100115130
    222.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).656565
    222.5Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4.100120155
    222.6Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).60 bis 9080 bis 120100 bis 150
    222.7Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).100120155
    223Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks
    (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
       
    223.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).145 bis 175180 bis 220215 bis 265
    223.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
    6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
    100115130
    223.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).656565
    223.4Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung
    für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
    656565
    224Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).210230265
    225Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):Gebühr
    (EUR)
    225.1Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR).20 je Funktionsprüfung
    225.2Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).
    Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
     
    225.3Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.25
    225.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2).40 je begonnene Viertelstunde
    225.5Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR).40 je begonnene Viertelstunde
    225.6Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR).55
    225.7Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen.40 je begonnene Viertelstunde
    225.8Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet. 
    226Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen
    nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
    40 je begonnene Viertelstunde
    227Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): 
    227.1Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung.40 je begonnene Viertelstunde
    III. Teil: Eisenbahnverkehr
    1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    311.1Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).60 bis 2 000
    311.2Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).30 je begonnene Viertelstunde
    312Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10
    der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):
     
    312.1Für die
    erstmalige Zulassung eines Baumusters,
    Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
    Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
    Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
    werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617
    berechnet.
     
    2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    411Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
    3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    611Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): 
    611.1Prüfung der Antragsunterlagen.40 je begonnene Viertelstunde
    611.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613. 
    611.3Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,
    UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.
     
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr (EUR)
    bis
    50 000 Liter:
    Gebühr (EUR)
    über
    50 000 Liter:
    613Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):  
    613.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).250315
    613.2Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID).40 je begonnene Viertelstunde40 je begonnene Viertelstunde
    613.3Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).165195
    613.4Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).9595
    613.5Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4.95110
    613.6Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).80 bis 120100 bis 150
    614Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):  
    614.1Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).215 bis 255245 bis 295
    614.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).165195
    614.3Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):  
    614.3.1Klasse 2.160160
    614.3.2Klassen 3 bis 9.9595
    615Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).265265
    616Weitere Prüfungen:Gebühr
    (EUR)
    616.1Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID).40 je begonnene Viertelstunde
    616.2Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID).55
    616.3Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. 
    616.4Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
    Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
     
    616.5Einzelne Funktionsprüfungen:
    Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen.
    20 je Funktionsprüfung
    616.6Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet. 
    617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.40 je begonnene Viertelstunde
    618Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): 
    618.1Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung.40 je begonnene Viertelstunde
    IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
    1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    701Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
    702.1Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN).80 bis 320
    702.2Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN).55 je Stunde
    703Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
    a)
    von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der
    Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN),
    b)
    von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks,
    in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
    c)
    für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN),
    d)
    für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN),
    e)
    für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“, Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),
    f)
    für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
    g)
    für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens
    von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
    150 bis 1 000
    704Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN.55 bis 110
    705Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN.30
    706Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).40 bis 200
    707Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).30 bis 150
    707aPrüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).40 bis 200
    708Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).30 bis 100
    709Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).30 bis 100
    710Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN).30 bis 100
    711Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).80 bis 200
    712Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).55
    713Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
    dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
    80 bis 200
    714Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).80 bis 200
    715Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.80 bis 200
    716Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).80 bis 200
    717Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).30
    718Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).550 bis 1 100
    719nicht vergeben 
    720Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).110
    720.1Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
    der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
    110
    720.2nicht vergeben 
    721Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): 
    721.1Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).50
    721.2Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).60
    721.3Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN.20
    722nicht vergeben 
    723Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN).320 bis 640
    724Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).30 bis 55
    725Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).30 bis 110
    726Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).30 bis 110
    727 und 728nicht vergeben 
    729Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).30 bis 55
    730Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).55 bis 110
    731Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).30 bis 110
    732Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).30 bis 110
    733 und 734nicht vergeben 
    735Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).50 je Stunde
    736Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).100
    737Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN).100
    738Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).100
    739Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).100
    740Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).100
    2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    801Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
    802Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).110
    803Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).110
    804 bis 808nicht vergeben 
    809Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).30 bis 100
    810nicht vergeben 
    811Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).80 bis 200
    812Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).55
    813Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).80 bis 200
    814Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).80 bis 200
    815Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.80 bis 200
    816Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).80 bis 200
    817 bis 821nicht vergeben 
    822Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks
    und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
    150 bis 500
    823nicht vergeben 
    824Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).30 bis 55
    825Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung
    von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
    30 bis 110
    826Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).30 bis 110
    827 und 828nicht vergeben 
    829Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).30 bis 55
    830Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).55 bis 110
    831Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).30 bis 110
    832Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).30 bis 110
    833 bis 835nicht vergeben 
    836Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).100
    837nicht vergeben 
    838Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).100
    839Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).100
    840Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).100
    V. Teil: Seeschiffsverkehr
    1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    901Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 000
    902Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes
    (§ 14 der Gefahrgutverordnung See).
    25 je begonnene Viertelstunde
    903Ausstellung von Bescheinigungen über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (§ 15 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 000
    2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    1001Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 000
    1002Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind.25 je begonnene Viertelstunde
    3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    1050Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 IMDG-Code).25 je begonnene Viertelstunde
    1060Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code): 
    1060.1Prüfung der Antragsunterlagen.40 je begonnene Viertelstunde
    1060.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten
    die Gebühren nach Nummer 1061.
     
    1061Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code):Gebühr (EUR)
    bis
    7 500 Liter:
    Gebühr (EUR)
    bis
    20 000 Liter:
    Gebühr (EUR)
    über
    20 000 Liter:
    1061.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).195225315
    1061.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).100115130
    1061.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).656565
    1061.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).100100100
    1061.5Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).60 bis 9080 bis 120100 bis 150
    1062Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks:   
    1062.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).145 bis 175180 bis 220215 bis 265
    1062.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).100115130
    1062.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).656565
    1063Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).210230265
    1064Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code): 
    1064.1Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
    Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
     
    VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
    1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    1101Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.25 je begonnene Viertelstunde
    2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    1102Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.25 je begonnene Viertelstunde
    3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    1201Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.40 je begonnene Viertelstunde
    1202Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID.40 je begonnene Viertelstunde
    1203Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID.40 je begonnene Viertelstunde
    1204Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID.40 je begonnene Viertelstunde
    1205Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID.40 je begonnene Viertelstunde
    1206Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID.40 je begonnene Viertelstunde
    1207Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.40 je begonnene Viertelstunde
    Fußnote
    Anlage 1 Teil V Abschn. 2 GebNr. 1002 Kursivdruck: Der Wortlaut der Neufassung gem. Bek. v. 11.3.2019 I 308 iVm. Änderungsanweisung d. Art. 3 Nr. 1 V v. 21.10.2019 I 1472 mWv 1.1.2019 weicht von letzter konstitutiver Fassung ab

    Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 322)
    Inhaltsübersicht
     Gebührennummer
    I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt001 bis 006
    II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See100
    I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    001Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.50 bis 25 000
    002Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000
    003Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000
    004.1Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für
    radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.
    50 bis 25 000
    004.2Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.50 bis 2 000 000
    005Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).50 bis 25 000
    006Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN).50 bis 25 000
    II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    100Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutverordnung See.50 bis 2 000 000

    Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 323)
    Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.
    Organisationseinheit
    Abteilung
    Bezeichnung der OrganisationseinheitStundensatz
    (EUR)
    1Analytische Chemie; Referenzmaterialien126
    2Chemische Sicherheitstechnik154
    3Gefahrgutumschließungen133
    4Material und Umwelt137
    5Werkstofftechnik149
    6Materialschutz und Oberflächentechnik131
    7Bauwerkssicherheit115
    8Zerstörungsfreie Prüfung132
    9Komponentensicherheit132
    SQualitätsinfrastruktur138

    Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 324)
    Gebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandGebühr
    (EUR)
    001Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).404 bis 537
    002Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung: 
    002.1Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25): 
    002.1.1ohne Gutachten.125 bis 200
    002.1.2mit Gutachten.251 bis 260
    003Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird
    eine Gebühr nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag erhoben.
     
    004Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet. 
    005Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn: 
    005.1ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird.141
    005.2eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird.361

    Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) Gebührenverzeichnis Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 325)
    Gebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshandlungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
    Gebühren-
    nummer
    GebührentatbestandStundensatz
    (EUR)
    001Prüfung und Erteilung der Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen, Flammendurchschlagsicherungen sowie der Deflagrationssicherheit von Probeentnahmeöffnungen und der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks (Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.1 ADN).138
    002Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre (Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN).138
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