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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Verordnung über Kreuzungsanlagen bei Kreuzungen von öffentlichen Straßen Vom 13. November 1962, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971

    Verordnung über Kreuzungsanlagen bei Kreuzungen von öffentlichen Straßen
    Vom 13. November 1962, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
    *)
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über Kreuzungsanlagen bei Kreuzungen von öffentlichen Straßen vom 13. November 1962, i.d.F.d.B.v. 31.12.197101.01.2003
    Eingangsformel01.01.2003
    § 1 - Höhengleiche Kreuzungen01.01.2003
    § 2 - Über- und Unterführungen01.01.2003
    § 3 - Sonstige Teile der Kreuzungsanlage01.01.2003
    § 4 - Kreuzungen zwischen Straßen der gleichen Straßengruppe01.01.2003
    § 5 - Inkrafttreten01.01.2003
    Auf Grund des § 36 Abs. 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein
    vom 22. Juni 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

    § 1 Höhengleiche Kreuzungen

    (1) Bei höhengleichen Kreuzungen gehören folgende Teile der Kreuzung zur Fahrbahn der Straße der höheren Straßengruppe:
    1.
    die Hauptfahrspuren einschließlich der Leitstreifen,
    2.
    von den Nebenfahrspuren,
    a.
    die Stand- und Kriechspuren,
    b.
    die Fahrspuren für den ein- und ausmündenden Verkehr,
    3.
    die Sommerwege.
    (2) Geh- und Radwege sowie befestigte Seitenstreifen gehören im Kreuzungsbereich zur Straße der höheren Straßengruppe, soweit sie dem durchgehenden Verkehr auf dieser dienen, im übrigen zur kreuzenden Straße.
    (3) Die zwischen Richtungsfahrbahnen einer Straße der höheren Straßengruppe liegenden Teile der Kreuzungsanlage, wie Trennstreifen, Verkehrsinseln, Grünflächen, Fahrspuren kreuzender Straßen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen gehören zu der Straße der höheren Straßengruppe.
    (4) Sichtdreiecke gehören zur kreuzenden Straße mit Ausnahme derjenigen Flächen, die im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast der Straße der höheren Straßengruppe stehen.

    § 2 Über- und Unterführungen

    (1) Bei Über- und Unterführungen gehören folgende Straßenanlagen zum Kreuzungsbauwerk:
    1.
    die Widerlager und Flügelmauern,
    2.
    die Pfeiler und Stützen, einschließlich der Einrichtungen, die ihrem Schutze dienen,
    3.
    der Überbau mit Geländern, Brüstungen, Leitschwellen, Leitplanken und Leiteinrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Verkehrszeichen, der sonstigen Verkehrseinrichtungen und -anlagen, der Entwässerungsrinnen und Einläufe.
    (2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk gehörenden Teile des Überbaues gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
    (3) Verbindungsarme gehören zur Straße der höheren Straßengruppe. Für die Einmündung dieser Verbindungsarme in die kreuzende Straße gilt
    § 1 sinngemäß.

    § 3 Sonstige Teile der Kreuzungsanlage

    Von den in den §§ 1
    und 2 nicht erfaßten Teilen der Kreuzungsanlage gehören
    1.
    Entwässerungsanlagen seitlich der Straße zu der Straße, neben der sie liegen; Entwässerungsanlagen in der Straße zu der Straße, in der sie größtenteils liegen,
    2.
    die übrigen Teile, wie Dämme, Böschungen und Stützmauern, zu der Straße, der sie unmittelbar dienen; dienen sie beiden Straßen, so gehören sie zur Straße der höheren Straßengruppe.

    § 4 Kreuzungen zwischen Straßen der gleichen Straßengruppe

    Bei Kreuzungen von Landesstraßen (Landstraßen I. Ordnung) oder von Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung) mit Ortsdurchfahrten der gleichen Straßengruppe gehören die Teile der Kreuzung, die nach den
    §§ 1 bis 3 der Straße der niedrigeren Straßengruppe zuzurechnen sind, zu den Ortsdurchfahrten.

    § 5 Inkrafttreten

    Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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