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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Vom 5. Oktober 1976

Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit
nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 5. Oktober 1976
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert (LVO Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein und zur Änderung von Rechtsvorschriften v. 9.12.1997, GVOBl. Schl.-H. 1997 S. 505)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 5. Oktober 197601.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Örtliche Zuständigkeit des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein01.01.2003
§ 2 - Örtliche Zuständigkeit der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge01.01.2003
§ 301.01.2003
Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
vom 11. Mai 1976 (BGBl. I S. 1181) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Örtliche Zuständigkeit des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein

(1) Örtlich zuständig für die nach
§ 1 in Verbindung mit den §§ 4
und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten von den Versorgungsämtern Schleswig-Holsteins zu erbringenden Leistungen ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Schleswig-Holstein, ist das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk die Schädigung eingetreten ist.
(3) Läßt sich die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 oder 2 nicht bestimmen, ist das Versorgungsamt Kiel zuständig.
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer
von Gewalttaten ist das Versorgungsamt zuständig, das die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt.
(5) § 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), gilt sinngemäß. Liegt der neue Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt außerhalb Schleswig-Holsteins, ändert sich die Zuständigkeit nicht.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge

(1) Hat das Land Schleswig-Holstein Versorgung nach
§ 1 in Verbindung mit den §§ 4
und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten durch Leistungen zu gewähren, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den
§§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes
entsprechen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge (
§§ 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
vom 19. Mai 1969 - GVOBl. Schl.-H. S. 87 -, geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 - GVOBl. Schl.-H. S. 66 -) nach § 28 Abs. 1 bis 3 Satz 1
der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1031).
(2) Hat der Antragsteller seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nicht in Schleswig-Holstein, so ist die Behörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge zuständig, in deren Bezirk das Landesamt für soziale Dienstes des Landes Schleswig-Holstein seinen Sitz hat.
(3) Hat der Leistungsempfänger seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nicht mehr in Schleswig-Holstein, bleibt die Behörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge zuständig, die nach Absatz 1 zuletzt zuständig war.
(4) Für Antragsteller und Leistungsempfänger, die ihren Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten haben, ist die Hauptfürsorgestelle (
§ 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
), zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn der Leistungsempfänger seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten außerhalb Schleswig-Holsteins verlegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 1976 in Kraft.
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