Gesetz wegen Ausdehnung des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein vom 3. Januar 1873 (Gesetzsamml. S. 3) auf den Kreis Herzogtum Lauenburg Vom 29. Mai 1903
Gesetz wegen Ausdehnung des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein vom 3. Januar 1873 (Gesetzsamml. S. 3) auf den Kreis Herzogtum Lauenburg Vom 29. Mai 1903
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Gesetzesbezeichnung geändert (§ 2 Abs. 2 Ges. v. 05.10.1963, GVOBl. S. 117) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz wegen Ausdehnung des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein vom 3. Januar 1873 (Gesetzsamml. S. 3) auf den Kreis Herzogtum Lauenburg vom 29. Mai 1903 | 01.01.2003 |
Artikel 1 | 01.01.2003 |
Artikel 2 | 01.01.2003 |
Artikel 1
Das Gesetz vom 3. Januar 1873, betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein (Gesetz-Samml. S. 3), wird nebst den hierzu ergangenen Abänderungs- und Ergänzungs-Bestimmungen auf den Kreis Herzogtum Lauenburg mit der Maßgabe ausgedehnt, daß das an Meiergütern bestehende Obereigentum hiermit kraft Gesetzes ohne Entschädigung aufgehoben wird und die Ablösung der daraus herrührenden Leistungen nach dem genannten Gesetz unter Anwendung des § 43 auf die Tilgung der Ablösungsrente erfolgt.
Artikel 2 *)
*) Art. 2: Aufhebungsvorschrift
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