Verordnung über die Naturschutzgebiete „Methhörstteich“ und „Rümland-Teich“ Vom 20. September 1957
Verordnung über die Naturschutzgebiete „Methhörstteich“ und „Rümland-Teich“
Vom 20. September 1957
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Naturschutzgebiete „Methhörstteich“ und „Rümland-Teich“ vom 20. September 1957 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) und der §§ 7 Abs. 5 und 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird verordnet:
§ 1
(1) Der Methhörstteich (Flur 4, Flurstück 106 in einer Größe von 23,87,45 ha) und der Rümland-Teich (Flur 4, Flurstücke 42 bis 53 und Teilstück des Flurstücks 54 in einer Größe von 23,12,94 ha), Gemarkung Haßmoor, Landkreis Rendsburg, werden als Naturschutzgebiete „Methhörstteich“ und „Rümland-Teich“ in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
(2) Die genauen Grenzen der Naturschutzgebiete sind in einer Karte im Maßstab 1:25.000 rot eingetragen. Die Karte ist niedergelegt bei dem Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Kiel als oberster und höherer Naturschutzbehörde, bei dem Landrat in Rendsburg als unterer Naturschutzbehörde und bei der Gemeindeverwaltung in Emkendorf.
§ 2
(1) Die Naturschutzgebiete dürfen nur mit einem Ausweis des Landrats des Kreises Rendsburg als unterer Naturschutzbehörde betreten werden. Dies gilt nicht für den jeweiligen Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten.
(2) In den Naturschutzgebieten ist ferner verboten
a)
Pflanzen zu pflücken, zu beschädigen oder auszugraben;
b)
freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;
c)
Pflanzen einzubürgern oder Tiere auszusetzen;
d)
andere als solche Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf den Schutz der Gebiete hinweisen;
e)
Bauwerke und Drahtleitungen aller Art anzulegen;
f)
Abfälle wegzuwerfen und Müll oder Schutt in den oder an den Naturschutzgebieten abzulagern;
g)
Feuer anzumachen, zu lagern, zu zelten oder zu baden. Ausgenommen von dem Badeverbot ist die an der Südseite des Methhörstteiches gelegene öffentliche Badestelle.
(3) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 zulassen.
§ 3
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie pflegliche Maßnahmen, soweit sie dem Zweck der Verordnung nicht widersprechen, bleiben unberührt.
§ 4
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
§ 2
werden als Zuwíderhandlungen gemäß §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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