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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (Zweiter Titel: Landwirtschaft) Vom 23. September 1953

Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes
(Zweiter Titel: Landwirtschaft)
Vom 23. September 1953
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (Zweiter Titel: Landwirtschaft) vom 23. September 195301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
I. - Siedlungsbehörden01.01.2003
II. - Ausschüsse am Sitz der Kreislandwirtschaftsbehörden01.01.2003
III. - Inkrafttreten01.01.2003
Nach § 35 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG
- sollen Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren, dadurch in die Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie entweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen Nutzungsverhältnis angesetzt werden. Hierfür werden Darlehen und Beihilfen nach den
§§ 41 bis 45 und Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts nach den
§§ 47 bis 56 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt. Voraussetzung ist, daß die Siedlungsbehörde nach Maßgabe des
§ 37 des Bundesvertriebenengesetzes mitwirkt. Die Flüchtlingsbehörde, die berufsständische Vertretung der Landwirtschaft und die Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge sind in dem nach
§ 68 des Bundesvertriebenengesetzes bestimmten Umfange zu beteiligen. Die Siedlungsbehörden haben darüber hinaus Aufgaben auf dem Gebiete der Landbeschaffung für die Eingliederung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen nach Maßgabe der
§§ 58 ff. des Bundesvertriebenengesetzes
.
Gemäß § 68 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
wird angeordnet:

I. Siedlungsbehörden

(1) Siedlungsbehörden im Sinne der Vorschriften des Zweiten Titels - Landwirtschaft - des Bundesvertriebenengesetzes sind die Kulturämter. Obere Siedlungsbehörde ist der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Flüchtlingsbehörden im Sinne der Vorschriften des Zweiten Titels - Landwirtschaft - des Bundesvertriebenengesetzes sind die Landräte und Oberbürgermeister - Beauftragte für das Vertriebenenwesen. Obere Flüchtlingsbehörde ist der Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene.

II. Ausschüsse am Sitz der Kreislandwirtschaftsbehörden

Um die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den einzelnen an diesen Verfahren beteiligten Dienststellen zu erzielen, werden am Sitze der Kreislandwirtschaftsbehörden Ausschüsse gebildet, die sich wie folgt zusammensetzen:
a)
ein Vertreter des zuständigen Kulturamtes - als Vorsitzender -,
b)
ein Vertreter der Kreislandwirtschaftsbehörde,
c)
ein Vertreter des Bauernverbandes,
d)
der Kreisbeauftragte für das Vertriebenenwesen,
e)
der Kreisagrarsachbearbeiter des LvD,
f)
ein Vertreter der jeweils beteiligten Siedlungsgesellschaft;
ist bei einem Verfahren eine Siedlungsgesellschaft noch nicht eingeschaltet, so nimmt der zuständige Außenstellenleiter der Schleswig-Holsteinischen Siedlungstreuhand-Gesellschaft mbH oder sein Vertreter teil;
g)
nach Bedarf ein Vertreter des Kreditausschusses (landwirtschaftlicher Sachverständiger).
Diese Ausschüsse sind vor jeder Entscheidung
a)
nach §§ 37 ,
58 , 61
, 62 des Bundesvertriebenengesetzes
,
b)
nach Artikel III der MRVO Nr. 84,
c)
nach § 5 des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 (BGBl. I S. 343)
zu hören. Das Verfahren in diesen Ausschüssen im einzelnen kann durch eine Geschäftsordnung bestimmt werden, die der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene erläßt. Die Kreislandwirtschaftsbehörden bereiten die Sitzungen der Ausschüsse federführend vor und führen das Protokoll.
Nach Anhörung der Ausschüsse treffen sowohl das Kulturamt wie auch die Kreislandwirtschaftsbehörden ihre Entscheidung im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit. Im Interesse einer beschleunigten Erledigung sollen diese Entscheidungen möglichst unmittelbar nach der gutachtlichen Stellungnahme des Ausschusses bekanntgegeben werden.

III. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die bereits anhängigen Verfahren können von den Kulturämtern, als Siedlungsbehörde, allein zu Ende bearbeitet oder auch nach ihrem Ermessen vorher den Ausschüssen zur Begutachtung vorgelegt werden.
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