Verordnung über das Naturschutzgebiet „Geschendorfer Moor“ Vom 17. Februar 1966
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Geschendorfer Moor“
Vom 17. Februar 1966
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbzeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Geschendorfer Moor“ vom 17. Februar 1966 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2003 |
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 23 des Reichsnaturschutzge-setzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnatur-schutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) wird in Ver-bindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes verordnet:
§ 1
Das in der Gemarkung Geschendorf, Kreis Segeberg, liegende „Geschendorfer Moor“ wird als Naturschutzgebiet unter Nr. 66 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 11.0871 ha und umfaßt in der Gemarkung Geschendorf in der Flur 2 die Flurstücke 1 bis 5, 6/1, 8 bis 20, 78/21, 83/22, 22/1, 82/23, 24 bis 26, 28/1, 29, 69 bis 72.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte
1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 2.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obersten und höheren Naturschutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Segeberg als unteren Naturschutzbehörde und bei der Gemeindeverwaltung in Geschendorf niedergelegt sind.
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
c)
Schutt, Müll oder andere Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern;
d)
Entwässerungs-, Kultivierungs- oder Aufforstungsmaßnahmen durchzuführen;
e)
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
f)
bauliche Anlagen und elektrische Leitungsmaste zu errichten;
g)
zu lagern oder zu zelten.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.
§ 4
Unberührt von dem Verbot des § 3 Abs. 1 bleiben:
a)
die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in dem bisher üblichen Umfange;
b)
die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd.
§ 5
Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landschaftsschutzverordnung vom 7. September 1939 (Reg.Amtsbl. Schl. S. 295), soweit das Geschendorfer Moor in der Gemarkung Geschendorf davon betroffen wird, außer Kraft.
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