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Landesverordnung über die Naturschutzgebiete „Schwansmoor“ und „Kranichmoor“ Vom 1. August 1968

Landesverordnung über die Naturschutzgebiete „Schwansmoor“ und „Kranichmoor“
Vom 1. August 1968
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbzeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Naturschutzgebiete „Schwansmoor“ und „Kranichmoor“ vom 1. August 196801.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes wird verordnet:

§ 1

Die in den Gemarkungen Süderlügum und Westre, Kreis Südtondern, gelegenen Moore werden als Naturschutzgebiete „Schwansmoor“ und „Kranichmoor“ unter
Nr. 72 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das
a)
Schwansmoor hat eine Größe von 79,9218 ha und umfaßt in den Gemarkungen: Westre das Flurstück 37/1 der Flur 9;
Süderlügum die Flurstücke 2/1, 18/2, 35/1, 42/4, 53/2, 91/31 und 160/55 der
Flur 12
und die Flurstücke 10/1, 25/2 und 115/6 der Flur 15.
b)
Kranichmoor hat eine Größe von 3,9140 ha und umfaßt in der Gemarkung
Süderlügum die katasteramtlich erfaßten Wasser- bzw. Sumpfflächen der Flur-
stücke 38/9 und 43/3 der Flur 14.
(2) Die Grenzen der Naturschutzgebiete sind in einer topographischen Karte
1 : 25.000 und einer Karte 1 : 5.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster und höherer Natur-schutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Südtondern als unterer Naturschutzbehörde in Niebüll und bei den Gemeinden Süderlügum und Westre niedergelegt sind.

§ 3

(1) In den Naturschutzgebieten ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
c)
Bodenbestandteile zu entnehmen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern;
d)
Abraum, Müll oder Schutt in oder am Rande der Naturschutzgebiete abzulagern;
e)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz der Gebiete hinweisen;
f)
bauliche Anlagen zu errichten und Drahtleitungen anzulegen;
g)
zu lagern oder zu zelten;
h)
Aufforstungen vorzunehmen.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.

§ 4

Unberührt von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 bleiben
a)
die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in dem bisher üblichen Umfange,
b)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

§ 5

Wer den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 4 dieser Landesverordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

Diese Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden die Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen in dem Staatsforst Süderlügum vom 6. Oktober 1966 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 211) und die Änderungsanordnung vom 22. Mai 1967 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 85) aufgehoben.
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