MorsumNatSchGV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Morsum-Kliff“ Vom 9. August 1968

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Morsum-Kliff“
Vom 9. August 1968
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO v. 12.10-.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Morsum-Kliff“ vom 9. August 196801.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2 , des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grund-gesetzes wird verordnet:

§ 1

Der in der Gemarkung Morsum/Sylt, Kreis Südtondern, gelegene Landschaftsteil wird als Naturschutzgebiet „Morsum-Kliff“ unter Nr. 73 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 43,3270 ha und umfaßt in der Gemarkung Morsum
a)
aus der Flur 2 die Flurstücke 8 bis 12, 88 sowie
b)
aus der Flur 3 die Flurstücke 1/2, 2 bis 18, 80 bis 86.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte
1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 5.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster und höherer Natur-schutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Südtondern als unterer Naturschutzbehörde in Niebüll und bei der Gemeinde Morsum niedergelegt sind.

§ 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
c)
Bodenbestandteile zu entnehmen, einzubringen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen;
d)
Abraum, Müll oder Schutt in oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern;
e)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
f)
bauliche Anlagen zu errichten und Drahtleitungen anzulegen;
g)
zu lagern oder zu zelten;
h)
zu reiten.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume von den Vorschriften des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen.

§ 4

Unberührt von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 bleiben
a)
die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und
b)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

§ 5

Wer den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 4 dieser Landesverordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

Die Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden aufgehoben:
a)
die Polizeiverordnung über das Naturschutzgebiet auf der Insel Sylt vom 3. April 1923 (Reg. Amtsbl. Schl. S. 126), soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft;
b)
die Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen im Gemeindebezirk Morsum vom 27. April 1967 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 82), soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft.
Markierungen
Leseansicht