GastV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der für die Ausführung des Gaststättengesetzes zuständigen Behörden Vom 4. Mai 1971

Landesverordnung zur Bestimmung der für die Ausführung
des Gaststättengesetzes zuständigen Behörden
Vom 4. Mai 1971
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (LVO v. 11.12.2001, GVOBl. S. 452)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der für die Ausführung des Gaststättengesetzes zuständigen Behörden vom 4. Mai 197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Aufgrund des § 30 Halbsatz 1 des Gaststättengesetzes
vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 465), des
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) und des
§ 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes
verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Behörden für die Ausführung des Gaststättengesetzes und der Gaststättenverordnung vom 3. Mai 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 26. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 346), sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.
(2) Die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden sind zuständig für die Ausführung der Verordnung nach
a.
§ 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
und
b.
§ 30 Halbsatz 2 des Gaststättengesetzes
, soweit das Innenministerium für den Erlaß der Verordnung zuständig ist.
Der Innenministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit anderer Behörden bestimmen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
§ 31 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 des Landesverwaltungsgesetzes
. Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder werden Fahrgäste beherbergt, so ist für die Gaststättenerlaubnisse bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Sitz der Zulassungsstelle zuständigen Behörde. Für die Nachschau nach
§ 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.
Für Regelungen der Sperrzeit ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens, bei Kraftfahrzeugen die Behörde für den Sitz des Betriebes zuständig. Befinden sich der Heimathafen oder der Sitz des Betriebes außerhalb des Landes Schleswig-Holstein, ist die Behörde zuständig, deren Bezirk zuerst berührt wird. Befindet sich das Schiff lediglich in Küstengewässern, ist die Wasserschutzpolizeidirektion örtlich zuständig.

§ 2

*)
Fußnoten
*)
Änderungsvorschrift

§ 3

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 1971 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht