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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Wahlstedter Gehege" Vom 15. Januar 1972

Landesverordnung über den Erholungswald "Wahlstedter Gehege"
Vom 15. Januar 1972
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Wahlstedter Gehege" vom 15. Januar 197201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Wahlstedter Gehege" unter Nr. 1 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist 36,7 ha groß und umfaßt die in der Gemarkung Wahlstedt, Kreis Segeberg, Flur 14 Flurstück 26/2 gelegenen Abteilungen 136 und 137 des Forstamtes Segeberg. Er wird im Osten durch die bebauten Ortsteile der Stadt Wahlstedt, im Süden und Westen durch die Waldwege, die die Grenze zu den Abteilungen 82 bis 84 und 138 des Forstamtes Segeberg bilden, und im Norden durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen,
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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