Landesverordnung über den Erholungswald "Tiergarten" Vom 20. Januar 1972
Landesverordnung
über den Erholungswald "Tiergarten"
Vom 20. Januar 1972
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (LVO v. 4.7.2002, GVOBl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Erholungswald "Tiergarten" vom 20. Januar 1972 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund der
§§ 8
und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in
§ 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Tiergarten" unter Nr. 4 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rund 100,8 ha groß und gliedert sich in zwei Teilgebiete.
Der westliche Bereich umfasst die in der Gemarkung Schleswig, Kreis Schleswig-Flensburg, Flur 39, gelegenen forstlichen Abteilungen 225 bis 229 A sowie 230 A und B des Forstamtes Schleswig. Dieser Teil wird im Wesentlichen von der Feldmark begrenzt, wobei im Nordwesten teilweise der Königswiller Weg und im östlichen Teil der Steindamm die Grenze des größeren Teilgebietes darstellt.
Der östliche Teil wird im Westen mit der Königsallee begrenzt. Er umfasst die Flurstücke 34/4 und 27/4 zuzüglich der nördlichen Bereiche der Flurstücke 32/1 und 25/3.
(2) Die genaue Grenze des Erholungswaldes ist in der dieser Verordnung beigefügten Karte im Maßstab 1 : 5.000 durch eine gestrichelte Linie dargestellt. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3
Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen, der Erholung dienenden Anlagen oder Einrichtungen,
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern,
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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