DiekErholWaldV SH
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung über den Erholungswald "Dieksee Gehege" Vom 12. April 1973

    Landesverordnung über den Erholungswald "Dieksee Gehege"
    Vom 12. April 1973
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über den Erholungswald "Dieksee Gehege" vom 12. April 197301.01.2003
    Eingangsformel01.01.2003
    § 101.01.2003
    § 201.01.2003
    § 301.01.2003
    § 401.01.2003
    § 501.01.2003
    Anlage:01.01.2003
    Aufgrund des § 7 Abs. 5
    , des § 8 und des
    § 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

    § 1

    Die in § 2
    beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Dieksee Gehege" unter Nummer 19 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

    § 2

    (1) Der Erholungswald ist rd. 47,5 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Malente, Gemarkung Malente, Flur 7, Flurstücke 11, 20, 48, 50, 62/2, 63, 64, 65/1, 77, 83, 85 bis 87, 88/1, 88/2 gelegenen Abteilungen 155 bis 157 des Forstamtes Eutin mit Ausnahme der Unterabteilung 155 c sowie der im anliegenden Kartenausschnitt nicht ausgeschiedenen eingezäunten Gelände der Badeanstalt und des Tennisplatzes. Er wird im Süden durch den Dieksee, im Osten teils durch die Ortschaft Malente-Gremsmühlen und die Straße von Malente nach Neversfelde, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
    (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
    Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

    § 3

    Das Betreten des eingegatterten Wildgeheges ist, soweit es aus Gründen der Sicherheit für die Besucher nicht voll gesperrt ist, auf Waldwege beschränkt. Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorantrieb ist zum Schutze der übrigen Waldbesucher im Wildgehege untersagt. Zuwiderhandlungen können gemäß
    § 37 Landeswaldgesetz mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 4

    Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
    1.
    den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
    2.
    das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern zu dulden.
    Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

    § 5

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage:

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