WohldErholWaldV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Wohld" Vom 8. Mai 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Wohld"
Vom 8. Mai 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Wohld" vom 8. Mai 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Wohld" unter Nummer 25 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 84 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Timmendorfer Strand,
1.
Gemarkung Klein Timmendorf, Flur 1, Flurstücke 145/4, 145/5, 145/7, 145/14 teilweise und 147,
2.
Gemarkung Groß Timmendorf, Flur 1, Flurstück 42,
gelegenen Abteilungen 66 bis 69 und 70 a teilweise des Forstamtes Eutin. Er wird im Norden durch die Gemeindegrenze, im Osten und teilweise im Süden durch bebaute Grundstücke des Ortes Timmendorfer Strand, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen,
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen und Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht