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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Wenningstedt/Kampen" Vom 24. Juli 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Wenningstedt/Kampen"
Vom 24. Juli 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Wenningstedt/Kampen" vom 24. Juli 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 ,
9 Abs. 2 und des § 7 Abs. 5 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Wenningstedt/Kampen" unter Nr. 6 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 1,8 ha groß und umfaßt die im Kreis Nordfriesland, Gemeinde Wenningstedt, Gemarkung Norddörfer, gelegenen Flurstücke 2 bis 4 der Flur 9. Er wird im Süden durch bebaute Grundstücke der Ortschaft Wenningstedt, im Norden durch die Gemeindegrenze, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtungen und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Die Befugnis, den in § 2
beschriebenen Erholungswald zu betreten, wird auf die Waldwege beschränkt.

§ 5

Die Befugnis, den durch vertragliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Kampen und der Kampener Losinteressentenschaft geschaffenen Erholungswald "Wenningstedt/Kampen, Gemarkung Norddörfer" (Amtsbl. Schl.-H., Amtlicher Anzeiger 1973 S. 251 ) zu betreten, wird auf die Waldwege beschränkt. Die Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine durchgehende Linie dargestellt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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