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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Kluesries/Ostseebad" Vom 28. Mai 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Kluesries/Ostseebad"
Vom 28. Mai 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Kluesries/Ostseebad" vom 28. Mai 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Kluesries/Ostseebad" unter Nr. 47 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 70,7 ha groß und umfaßt folgende, in der Stadt Flensburg gelegenen Flurstücke:
Flur E 52, Flurstück 152,
Flur E 53, Flurstücke 6 und 10,
Flur D 52, Flurstück 334,
Flur D 53, Flurstück 6 und
Flur C 54, Flurstücke 1 und 2.
Er wird im Norden durch die Stadtgrenze zur Gemeinde Harrislee, im Osten durch die Flensburger Förde, im Süden durch das Wohngebiet Flensburg-Klues und im Westen durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen und Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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