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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Israelsdorf" Vom 10. Juni 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Israelsdorf"
Vom 10. Juni 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Israelsdorf" vom 10. Juni 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Israelsdorf" unter Nr. 48 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd.135 ha groß und umfaßt die in der Hansestadt Lübeck, Gemarkung Israelsdorf, gelegenen Flurstücke 2/3, 2/5, 2/7, 3/3 teilweise, 3/6, 4, 6/1, 6/4, 23/2 und 31/2 der Flur 12, 1, 2, 4/2, 6/10, 15/11, 70/2, 70/4, 71/1 und 72/1 der Flur 13, 1 /1, 42/29, 43/29, 44/29 und 79/4 der Flur 14 und 2/4, 6/13, 7/108, 7/109 teilweise, 12/4 teilweise, 19/25 teilweise, 19/119, 20/7, 193/16 und 195/21 teilweise der Flur 17.
Er wird im Süden durch die Travemünder Allee und die Stra6e Am Schallbruch, im Osten durch die Niederung Kattegatt, im Norden durch bebaute Grundstücke und die Niederung der Untertrave und im Westen durch das Schellbruch begrenzt. Ausgenommen sind die an der Waldstraße gelegenen Gelände der Forsthalle und des Tierparks.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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