DüsternErholWaldV SH
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung über den Erholungswald "Düsternbrook" Vom 3. Oktober 1974

    Landesverordnung über den Erholungswald "Düsternbrook"
    Vom 3. Oktober 1974
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über den Erholungswald "Düsternbrook" vom 3. Oktober 197401.01.2003
    Eingangsformel01.01.2003
    § 101.01.2003
    § 201.01.2003
    § 301.01.2003
    Anlage:01.01.2003
    Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
    vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

    § 1

    Die in § 2
    beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Düsternbrook" unter Nr. 52 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

    § 2

    (1) Der Erholungswald ist rund 20 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegene Abteilung 21 a und b der Stadtforsten. Er liegt im Gebiet zwischen dem Düsternbrooker Weg, der Lindenallee und dem Niemannsweg.
    (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
    Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage:

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