Landesverordnung über die Bestimmung als Siedlung nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes Vom 13. Januar 1975
Landesverordnung
über die Bestimmung als Siedlung nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes
Vom 13. Januar 1975
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Bestimmung als Siedlung nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 13. Januar 1975 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 26 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes
vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), in Verbindung mit
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
wird verordnet:
§ 1
(1) Siedlung nach
§ 1 des Reichssiedlungsgesetzes
sind auch
a)
Neu-, Um- und Ausbauten der Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Gehöftes einschließlich der technischen Ausrüstung (bauliche Maßnahmen im Altgehöft),
b)
Neubauten von landwirtschaftlichen Wohnhäusern und Wohnteilen,
c)
an-, Aus- und Umbauten sowie Aufstockungen von landwirtschaftlichen Wohnhäusern und Wohnteilen.
(2) Als Wohnteil gilt der Teil eines landwirtschaftlichen Gebäudes, der dem Betriebsinhaber und seiner Familie einschließlich der Altenteiler als Wohnung dient.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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