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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Wildhof" Vom 2. Oktober 1975

Landesverordnung über den Erholungswald "Wildhof"
Vom 2. Oktober 1975
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Wildhof" vom 2. Oktober 197501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Wildhof" unter Nummer 23 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 44,8 ha groß und umfaßt die im Kreis Rendsburg-Eckernförde, Gemeinde Bordesholm,
1.
Gemarkung Bordesholm, Flur 4, Flurstück 20 teilweise, Flur 5, Flurstücke 42/1, 55/6, 135/80 und 136/81 sowie Flur 6, Flurstücke 59, 60/1, 65/1, 67/1, 72 und 80 und
2.
Gemarkung Mühbrook, Flur 1, Flurstücke 1 bis 4 und 170/5 gelegenen Abteilungen 315 d, 316 und 317 des Forstamtes Neumünster. Er wird im Norden durch bebaute Grundstücke der Ortschaft Bordesholm an der L I O Nr. 49 nach Nortorf, im Osten teils durch den Bordesholmer See, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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