VorwerksErholWaldV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Vorwerksbusch-Wildkoppel" Vom 2. Februar 1976

Landesverordnung über den Erholungswald "Vorwerksbusch-Wildkoppel"
Vom 2. Februar 1976
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Vorwerksbusch-Wildkoppel" vom 2. Februar 197601.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Vorwerksbusch-Wildkoppel" unter Nummer 64 in Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 68,3 ha groß und umfaßt die im Kreis Stormarn, Gemeinde und Gemarkung Reinbek gelegenen Flurstücke 76, 162 und 257 der Flur 4 sowie 48 und 53 der Flur 5. Er liegt im Stadtbereich Reinbek und wird im Norden durch die Bernhard-Ihnen Straße, im Westen durch die Kück-Allee und die Park-Allee, im Süden durch die Bahnsenallee und im Osten die Billewiesen begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht