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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Jägersburger Heide" Vom 17. März 1977

Landesverordnung über den Erholungswald "Jägersburger Heide"
Vom 17. März 1977
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Jägersburger Heide" vom 17. März 197701.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Jägersburger Heide" unter Nummer 67 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 38,5 ha groß und umfaßt die im Kreis Dithmarschen, Gemarkung Elpersbüttel gelegenen Flurstücke 106/3 und 76/5 der Flur 9, 72/9 und 72/10 der Flur 10 sowie 105/4 der Flur 11. Er wird im Westen von der L I O Nr. 138, im Osten von der parallel zur Bundesbahnstrecke Meldorf - St. Michaelisdonn verlaufenden Pipeline und im übrigen von der Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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