Landesverordnung über den Erholungswald "Jägersburger Heide" Vom 17. März 1977
Landesverordnung über den Erholungswald "Jägersburger Heide"
Vom 17. März 1977
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über den Erholungswald "Jägersburger Heide" vom 17. März 1977 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in
§ 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Jägersburger Heide" unter Nummer 67 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rund 38,5 ha groß und umfaßt die im Kreis Dithmarschen, Gemarkung Elpersbüttel gelegenen Flurstücke 106/3 und 76/5 der Flur 9, 72/9 und 72/10 der Flur 10 sowie 105/4 der Flur 11. Er wird im Westen von der L I O Nr. 138, im Osten von der parallel zur Bundesbahnstrecke Meldorf - St. Michaelisdonn verlaufenden Pipeline und im übrigen von der Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage
beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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