SüderErholWaldV SH
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung über den Erholungswald "Süderholm" Vom 5. Oktober 1977

    Landesverordnung über den Erholungswald "Süderholm"
    Vom 5. Oktober 1977
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über den Erholungswald "Süderholm" vom 5. Oktober 197701.01.2003
    Eingangsformel01.01.2003
    § 101.01.2003
    § 201.01.2003
    § 301.01.2003
    Anlage:01.01.2003
    Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
    vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

    § 1

    Die in § 2
    beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Süderholm" unter Nummer 68 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

    § 2

    (1) Der Erholungswald ist rund 6,5 Hektar groß und umfaßt die im Kreis Dithmarschen, Stadt Heide, gelegenen Flurstücke 210/2 teilweise, 210/31, 386/212 und 406/214 der Flur 2, Gemarkung Süderholm. Er grenzt im Süden an die Bundesstraße 203 und liegt beidseitig der Straße "Am Ellervieh".
    (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
    Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage:

    Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren