SüderErholWaldV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Süderholm" Vom 5. Oktober 1977

Landesverordnung über den Erholungswald "Süderholm"
Vom 5. Oktober 1977
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Süderholm" vom 5. Oktober 197701.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Süderholm" unter Nummer 68 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 6,5 Hektar groß und umfaßt die im Kreis Dithmarschen, Stadt Heide, gelegenen Flurstücke 210/2 teilweise, 210/31, 386/212 und 406/214 der Flur 2, Gemarkung Süderholm. Er grenzt im Süden an die Bundesstraße 203 und liegt beidseitig der Straße "Am Ellervieh".
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht