Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AG TierKBG) Vom 6. Januar 1978
Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz
(AG TierKBG)
Vom 6. Januar 1978
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487 |
Fußnoten
*)
§§ 1 bis 5 und § 8 der Norm sind ausser Kraft getreten am 31.12.2004, Artikel 3 d. Ges. v. 16.11.2004, GVOBl. S. 444. Die §§ 6 und 7 des AGTierKBG in ihrer Fassung bis zum 31.12.2003 gelten bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für die bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort (Artikel 1 § 6 Ges. v. 16.11.2004, GVOBL. S. 444).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AG TierKBG) vom 6. Januar 1978 | 01.01.2003 |
§ 6 - Besondere Mittel des Tierseuchenfonds | 01.01.2003 |
§ 7 - Beiträge | 01.01.2003 |
§ 6
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Besondere Mittel des Tierseuchenfonds
Für die Gewährung von Zuschüssen an private Tierkörperbeseitigungsanstalten wird der als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes unterhaltene Tierseuchenfonds nach Abschnitt III des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 73), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), um besondere Mittel für die Gewährung von Zuschüssen bei der Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
erweitert.
Fußnoten
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Die §§ 6 und 7 des AGTierKBG in ihrer Fassung bis zum 31.12.2003 gelten bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für die bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort (Artikel 1 § 6 Ges. v. 16.11.2004, GVOBL. S. 444).
§ 7
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Beiträge
(1) Entstehen den privaten Tierkörperbeseitigungsanstalten bei der Beseitigung von Tierkörpern im Sinne des
§ 5 Abs. 3
Kosten, die nicht durch Verwertungserlöse gedeckt sind, werden ihnen zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Defizits Zuschüsse aus besonderen Mitteln des Tierseuchenfonds im Sinne des
§ 6
gewährt. Der Tierseuchenfonds kann auf Antrag der Tierkörperbeseitigungsanstalten Abschlagszahlungen im Vorgriff auf die noch festzustellenden Defizite gewähren. Die besonderen Mittel des Tierseuchenfonds werden durch Beiträge der Tierbesitzerinnen oder der Tierbesitzer aufgebracht. Die Beiträge sind nach Bedarf zu erheben.
(2) Die Besitzerinnen oder Besitzer von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragspflicht besteht für alle Tiere, die sich am Stichtag in Schleswig-Holstein befinden.
(3) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume stellt aufgrund eines von den Tierkörperbeseitigungsanstalten vorzulegenden Gutachtens einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers die Kosten fest, die den privaten Tierkörperbeseitigungsanstalten bei der Beseitigung von Tierkörpern im Sinne des
§ 5 Abs. 3
in einem Kalenderjahr entstandenen und nicht durch Verwertungserlöse gedeckt sind. Das Gutachten ist bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen.
(4) Die Mittel aus den Beiträgen dürfen nur verwendet werden, um im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 und Abschläge nach Absatz 1 Satz 2 zu gewähren, hierfür Rückstellungen zu bilden und um die anteiligen Verwaltungskosten des Tierseuchenfonds zu bestreiten.
(5) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestimmt durch Verordnung den für die Erfassung maßgeblichen Stichtag nach Absatz 2 Satz 2, die Frist für die Abgabe der Meldungen sowie die Höhe und die Staffelung der Beiträge. Es kann auch regeln, dass für bestimmte Tierarten oder für Tierbestände, die eine bestimmte Tierzahl nicht überschreiten, keine Beiträge erhoben werden oder keine Meldungen abgegeben werden müssen.
(6)
§ 12 Abs. 1 Satz 2
und
§§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 73), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), sind entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
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Die §§ 6 und 7 des AGTierKBG in ihrer Fassung bis zum 31.12.2003 gelten bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für die bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort (Artikel 1 § 6 Ges. v. 16.11.2004, GVOBL. S. 444).
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