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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde List auf Sylt (Wasserschutzgebietsverordnung List auf Sylt) Vom 24. Oktober 1984

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die
Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde List auf Sylt
(Wasserschutzgebietsverordnung List auf Sylt)
Vom 24. Oktober 1984
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde List auf Sylt (Wasserschutzgebietsverordnung List auf Sylt) vom 24. Oktober 198401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Schutz der Zone III01.01.2003
§ 3 - Schutz der Zone II01.01.2003
§ 4 - Schutz der Zone I01.01.2003
§ 5 - Ausnahmen01.01.2003
§ 6 - Duldungspflichten01.01.2003
§ 7 - Andere Rechtsvorschriften01.01.2003
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 9 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 15 des Landeswassergesetzes
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde List auf Sylt das Wasserschutzgebiet "List auf Sylt" festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes
Die Grenze der Zone III verläuft
a)
im Norden entlang der Südseite der K 121,
b)
im Osten in südlicher Richtung entlang der Westseite der K 121 bis zur Einmündung in die L 24,
c)
im Süden in westlicher Richtung auf der Nordseite der L 24 bis zur Einmündung in die "Weststrandstraße",
d)
im Westen in nördlicher Richtung entlang der Ostseite der "Weststrandstraße".
2.
Zone II äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III
Die Zone II umfaßt die Fläche, die durch einen Radius von 65 m um jeden der Brunnen im Mannemorsum-Tal (M-Tal) gebildet wird, sowie die in den Karten nach Absatz 4 ausgewiesene, für die künftige Wasserversorgung vorgesehene Erweiterungsfläche.
3.
Zone I äußere Grenze,
zugleich innere Grenze der Zone II
Die Zone I umfaßt die eingezäunte Fläche um jeden Brunnen sowie die in den Karten nach Absatz 4 ausgewiesenen, für die künftige Wasserversorgung vorgesehenen Erweiterungsflächen. Bei Brunnen, die nicht eingezäunt sind, umfaßt die Zone I die Fläche in einem Radius von 20 m um jeden Brunnen.
In der dieser Verordnung als Anlage
beigefügten Karte im Maßstab 1 : 25.000 sind das Wasserschutzgebiet und seine Zonen schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebiets und seiner Zonen ergeben sich aus 6 Karten im Maßstab 1 : 5.000. Die Karten liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an während der Dienststunden beim
1.
Landrat des Kreises Nordfriesland, Marktstraße, Kreishaus, 2250 Husum,
2.
Bürgermeister der Gemeinde List, Landwehrdeich 3, 2282 List auf Sylt, und
3.
Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum, Herzog-Adolf-Straße 1, 2250 Husum,
aus und können dort von jedermann eingesehen werden.

§ 2 Schutz der Zone III

In der Zone III ist es verboten,
1.
Betriebe, die wassergefährdende Stoffe (
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
) verwenden, herstellen, verarbeiten, lagern, abfüllen, umschlagen oder bei denen derartige Stoffe anfallen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Wohngebäude, Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Abwasser nicht in dichten Behältern und Leitungen gesammelt und aus dem Wasserschutzgebiet hinausgeleitet oder hinaustransportiert wird,
3.
öffentliche Abwasserreinigungsanlagen zu errichten oder zu betreiben,
4.
Abfallbeseitigungsanlagen, Tierkadaverdeponien (Wasenplätze), Bauschuttdeponien oder Lagerplätze für Autowracks oder Schrott zu errichten oder zu betreiben,
5.
Friedhöfe zu errichten,
6.
Rohrleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe
7.
( §§ 19 a ff. des Wasserhaushaltsgesetzes
) zu errichten,
8.
Erdaufschlüsse, insbesondere Bohrungen oder Abgrabungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen oder zum unterirdischen Lagern von gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffen, anzulegen,
9.
wassergefährdende Stoffe abzulagern oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund zu beseitigen,
10.
Abwasser auf Land aufzubringen, zu versenken, zu verregnen, im Untergrund zu verrieseln oder versickern zu lassen oder Abwassergruben und Sandfiltergräben anzulegen, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtete oder genehmigte Anlagen vorhanden sind und die erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse vorliegen,
11.
Klärschlamm, Fäkalschlamm, Jauche oder Gülle aufzubringen,
12.
Wärmepumpenanlagen zu errichten, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
13.
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau zu verwenden,
14.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen durchzuführen, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig zu verändern.

§ 3 Schutz der Zone II

In der Zone II ist es verboten,
1.
die in § 2 bezeichneten Handlungen vorzunehmen,
2.
Abwasser durchzuleiten,
3.
Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden.

§ 4 Schutz der Zone I

(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in den § 2 und
§ 3 bezeichneten Handlungen vorzunehmen,
2.
Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen oder zu düngen; ausgenommen ist das Mähen und die zur Erhaltung der Grasnarbe erforderliche mineralische Düngung,
3.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland kann auf Antrag von den Verboten des
§ 2 Nr. 7 und 10 und des § 3 Nr. 2
Ausnahmen zulassen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit und eine Einschränkung des Grundwasserzuflusses nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann und das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
(2) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen (
§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes ) versehen, insbesondere befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Sie kann auch ohne einen solchen Vorbehalt widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren.

§ 6 Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland und der Vertreter der Gemeinde List zu dulden (
§§ 69 , 80 a Abs. 1 und 2 des Landeswassergesetzes
, § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
) und insbesondere zuzulassen, daß
1.
der Zustand und die Benutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende, rechtmäßig errichtete Anlagen und sonstige Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung angepaßt, beseitigt oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt oder Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

§ 7 Andere Rechtsvorschriften

Die über die Schutzbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Verbote, Beschränkungen und Anzeige-, Genehmigungs- und Zulassungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Insbesondere sind zu beachten
1.
die Lagerbehälterverordnung vom 15. September 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12. Februar 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 27),
2.
die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335), geändert durch Verordnung vom 2. August 1982 (BGBl. I S. 1125),
3.
die Strahlenschutzverordnung
vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905),
4.
die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nord-Sylt"
vom 23. Mai 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 188).

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone III
1.
entgegen § 2 Nr. 8
wassergefährdende Stoffe ablagert oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund beseitigt,
2.
entgegen § 2 Nr. 9
Abwasser auf Land aufbringt, versenkt, verregnet, im Untergrund verrieselt oder versickern läßt oder Abwassergruben und Sandfiltergräben anlegt,
3.
entgegen § 2 Nr. 10
Klärschlamm, Fäkalschlamm, Jauche oder Gülle aufbringt,
4.
entgegen § 2 Nr. 11
Wärmepumpenanlagen errichtet, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist, oder
5.
entgegen § 2 Nr. 12
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau verwendet.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone II
1.
entgegen § 3 Nr. 1
in Verbindung mit § 2 Nr. 8 bis 12
den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 3 Nr. 2
Abwasser durchleitet oder
3.
entgegen § 3 Nr. 3
Pflanzenbehandlungsmittel verwendet.
(3) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich in der Zone I
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 2 Nr. 8 bis 12
und § 3 Nr. 1 bis 3
den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2
Grundstücke landwirtschaftlich nutzt oder düngt,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3
Anlagen errichtet oder betreibt, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen oder
4.
entgegen § 4 Abs. 2
die zum Betrieb, zur Wartung und zur Unterhaltung der Wassergewinnungsanlagen erforderlichen Maßnahmen so durchführt, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

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