Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Wasserwerke Tonkuhle und Twiedtberge der Stadtwerke Itzehoe (Wasserschutzgebietsverordnung Itzehoe) Vom 23. November 1988
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Wasserwerke Tonkuhle und Twiedtberge der Stadtwerke Itzehoe (Wasserschutzgebietsverordnung Itzehoe) Vom 23. November 1988
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Wasserwerke Tonkuhle und Twiedtberge der Stadtwerke Itzehoe (Wasserschutzgebietsverordnung Itzehoe) vom 23. November 1988 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2003 |
§ 2 - Schutz der Zone III | 01.01.2003 |
§ 3 - Schutz der Zone I | 01.01.2003 |
§ 4 - Ausnahmen | 01.01.2003 |
§ 5 - Genehmigungen | 01.01.2003 |
§ 6 - Duldungspflichten | 01.01.2003 |
§ 7 - Andere Rechtsvorschriften | 01.01.2003 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 15 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Wasserwerke Tonkuhle und Twiedtberge der Stadtwerke Itzehoe das Wasserschutzgebiet "Itzehoe" festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
Die Zone I umfaßt die eingezäunte Fläche um jeden Brunnen.
Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genannten Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergeben sich aus vier Karten im Maßstab 1 : 5.000. Die Karten liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an beim
aus und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 2 Schutz der Zone III
In der Zone III ist es verboten,
1.
Betriebe, die wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) verwenden, herstellen, umschlagen, lagern oder bei denen derartige Stoffe anfallen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Wohngebäude, Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Abwasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert wird,
3.
Rohrleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe (§ 19 a Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) zu errichten,
4.
Abfallentsorgungsanlagen oder Lagerplätze für Autowracks oder Schrott zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Flugplätze oder Luftlandeplätze zu errichten,
6.
Friedhöfe anzulegen,
7.
Erdaufschlüsse vorzunehmen, durch die die das Grundwasser abdeckenden Bodenschichten wesentlich vermindert werden,
8.
wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) abzulagern oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund zu beseitigen,
9.
Kiesgruben oder andere Erdvertiefungen mit Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien zu verfüllen,
10.
Abwasser einzuleiten, zu verregnen, im Untergrund zu verrieseln, zu versickern oder zu versenken oder Kleinkläranlagen nach DIN 4261 zu errichten oder zu betreiben, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtete Anlagen vorhanden sind,
11.
Klärschlamm, Jauche, Gülle oder Geflügelkot in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Jahres aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern,
12.
Wärmepumpenanlagen zu errichten, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
13.
wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau zu verwenden oder
14.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen durchzuführen, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, durch die eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.
§ 3 Schutz der Zone I
(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in § 2 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Pflanzenschutzmittel zu verwenden,
3.
Grundstücke zu düngen,
4.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
§ 4 Ausnahmen
(1) Die Wasserbehörde des Kreises Steinburg kann auf Antrag von den Verboten des § 2 Nr. 2, 3, 10 und 12 Ausnahmen zulassen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann und das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
(2) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen (§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes) versehen, insbesondere befristet oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Sie kann auch ohne einen solchen Vorbehalt widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.
§ 5 Genehmigungen
(1) Wer innerhalb der Zone III Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als vier Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde des Kreises Steinburg zu beantragen. Sie ist zu versagen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile durch Nebenbestimmungen nicht verhindert werden können. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6 Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden ( §§ 69, 80 a Abs. 1 und 2 des Landeswassergesetzes,
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) und insbesondere zuzulassen, daß
1.
der Zustand und die Benutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Benutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Nummer 3 im Rahmen der Selbstüberwachung von dem Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen, so haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
§ 7 Andere Rechtsvorschriften
Die über die Schutzbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Verbote, Beschränkungen und Anzeige-, Genehmigungs- und Zulassungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Insbesondere sind zu beachten:
1.
die Anlagenverordnung vom 24. Juni 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),
2.
die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1986 (BGBl. I S. 363),
3.
die Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I. S. 2905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich in der Zone III
1.
entgegen § 2 Nr. 7 Erdaufschlüsse vornimmt, durch die die das Grundwasser abdeckenden Bodenschichten wesentlich vermindert werden,
2.
entgegen § 2 Nr. 8 wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) ablagert oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund beseitigt,
3.
entgegen § 2 Nr. 9 Kiesgruben oder andere Erdvertiefungen mit Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien verfüllt,
4.
entgegen § 2 Nr. 10 Abwasser einleitet, verregnet, im Untergrund verrieselt, versickert oder versenkt oder Kleinkläranlagen nach DIN 4261 errichtet oder betreibt,
5.
entgegen § 2 Nr. 11 Klärschlamm, Jauche, Gülle oder Geflügelkot in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Jahres aufbringt, einarbeitet oder ablagert,
6.
entgegen § 2 Nr. 12 Wärmepumpenanlagen errichtet, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
7.
entgegen § 2 Nr. 13 wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau verwendet oder
8.
entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung Tierhaltung mit einem Viehbesatz von mehr als vier Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt.
(2) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetz handelt, wer vorsätzlich in der Zone I
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 bis 13 den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutzmittel verwendet,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Grundstücke düngt oder
4.
entgegen § 3 Abs. 2 die zum Betrieb, zur Wartung und zur Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen so durchführt, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage
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