Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der Energieförderung Vom 11. Oktober 1993
Landesverordnung
über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der
Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der
Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der
Energieförderung
Vom 11. Oktober 1993
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geänd. (LVO v. 19.12.1994, GVOBl. 1995 S. 12, ber. S. 296) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der Energieförderung vom 11. Oktober 1993 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 15 Abs. 6 des Investitionsbankgesetzes
vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird verordnet:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung von Fördermaßnahmen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erhoben.
(2) Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Windförderung zu erheben für
a)
die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme.
b)
die Bewilligung eines Zinszuschusses in Höhe von 1 v.H. des gewährten Darlehens,
c)
die weitere Verwaltung des Darlehens in Höhe von 0,5 v.H. pro Jahr des jährlichen Darlehensrestbetrages.
(3) Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und des Fernwärmeausbaues für die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme zu erheben.
§ 2
(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung von Fördermaßnahmen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erhoben.
(2) Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Windförderung zu erheben für
a)
die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme.
b)
die Bewilligung eines Zinszuschusses in Höhe von 1 v.H. des gewährten Darlehens,
c)
die weitere Verwaltung des Darlehens in Höhe von 0,5 v.H. pro Jahr des jährlichen Darlehensrestbetrages.
(3) Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und des Fernwärmeausbaues für die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme zu erheben.
(4) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung des Stromsparförderprogramms sind Verwaltungsgebühren in Höhe von 5 % des Zuwendungsbetrages zu erheben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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