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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schwarzberger Moor" Vom 23. Juni 1994

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schwarzberger Moor"
Vom 23. Juni 1994
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schwarzberger Moor" vom 23. Juni 199401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2003
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Schwarzberger Moor in der Gemeinde Westre, Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Schwarzberger Moor" unter Nummer 67 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 18 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Westre das Schwarzberger Moor sowie östlich und westlich angrenzende Flächen. Es wird wie folgt begrenzt:
1.
das Gebiet grenzt nördlich an den von Ost nach West führenden Gemeindeweg, der eine Verbindung zwischen der Kreisstraße K 104 und dem Ortsteil Ellhöftfeld darstellt;
2.
im Osten bildet die Westseite der Kreisstraße K 104 die Grenze;
3.
im Süden grenzt das Gebiet an die Provinzialforstflächen Süderlügum;
4.
im Westen bildet die Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 2 und 25, Flur 11 in der Gemarkung Westre, die Grenze.
In der dieser Verordnung als Anlage
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des Kreises Nordfriesland - Untere Naturschutzbehörde -, 25813 Husum,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Karrharde, 25917 Leck,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem inmitten von Dünen gelegenen atlantischen Hochmoor mit Nieder- und Übergangsmoorflächen, trockenen Sandheiden, Feuchtheiden und Wald.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten.
Insbesondere gilt es,
1.
das kleinräumige, für den Naturraum typische Feuchtgebiet zu erhalten,
2.
die natürlichen Funktionsabläufe des für den Naturraum typischen Moores zu gewährleisten,
3.
die baumlosen Heiden mit Wald- und Saumgesellschaften als Übergang zum Wald zu erhalten und zu entwickeln und
4.
die Waldflächen zu schützen, den Laubwaldanteil zu erhöhen und die natürliche Entwicklung zu fördern.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzungen aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde laufen zu lassen;
18.
das Naturschutzgebiet zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote oder Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes ;
2.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, wobei den natürlichen Entwicklungsabläufen Vorrang einzuräumen ist;
3.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
a)
auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes
;
4.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
5.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt; Maßnahmen im Wald bedürfen der Zustimmung der zuständigen Forstbehörde.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13 und 18
,
2.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bei einer erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 Landeswassergesetz
Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach
§ 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne
§ 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändert oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art gelagert, Feuer macht oder Hunde laufen läßt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schwarzberger Moor" vom 17. Februar 1966 (GVOBl. Schl.-H. S.32), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft.

Anlage:

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