Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) Vom 1. Juli 1997
Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser
(KomAbwVO)
Vom 1. Juli 1997
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 4 geändert (LVO v. 17.2.2000, GVOBl. S. 203) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) vom 1. Juli 1997 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Anwendungsbereich und Zweck | 01.01.2003 |
§ 2 - Begriffe | 01.01.2003 |
§ 3 - Empfindliche Gebiete | 01.01.2003 |
§ 4 - Kanalisation | 01.01.2003 |
§ 5 - Einleitungen von kommunalem Abwasser | 01.01.2003 |
§ 6 - Einleitungen von industriellem Abwasser in Gewässer | 01.01.2003 |
§ 7 - Einleitungen von industriellem Abwasser in Kanalisationen | 01.01.2003 |
§ 8 - Überwachung, Wiederverwendung | 01.01.2003 |
§ 8 a - Anlagen | 01.01.2003 |
§ 9 - Subsidiaritätsklausel, weitergehende Anforderungen | 01.01.2003 |
§ 10 - Klärschlamm | 01.01.2003 |
§ 11 - Berichte und Programme | 01.01.2003 |
§ 12 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage 1: - Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen | 01.01.2003 |
Anlage 2: - Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10.000 EW | 01.01.2003 |
Anlage 3: - Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse | 01.01.2003 |
Aufgrund der
§§ 32
,
34 Abs. 2
und des
§ 111 a des Landeswassergesetzes
(LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser bestimmter Industriebranchen.
(2) Sie dient der Umsetzung der
Richtlinie 91/271/EWG
des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABI. EG Nr. L 7 35 S. 40) und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers.
§ 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
"kommunales Abwasser":
häusliches Abwasser oder das Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist das Abwasser aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen, industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, dessen Schädlichkeit mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann;
2.
"gemeindliches Gebiet":
von Gemeindegebietsgrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedelung oder die wirtschaftlichen Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;
3.
"Kanalisation":
Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
4.
"1 Einwohnerwert (EW)":
organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSBS) von 60 g Sauerstoff pro Tag;
5.
"Klärschlamm":
behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.
§ 3 Empfindliche Gebiete
Die Küstengewässer von Nord- und Ostsee sind empfindliche Gebiete und die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Schleswig-Holstein sind Einzugsgebiete von empfindlichen Gebieten im Sinne von Artikel 5 und Anhang II der Richtlinie nach § 1 Abs. 2.
§ 4 Kanalisation
(1) Von den Abwasserbeseitigungspflichtigen (
§ 31 LWG
) sind mit einer Kanalisation auszustatten:
1.
gemeindliche Gebiete von 2.000 bis 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005,
2.
gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 1998.
(2) Bringt eine Kanalisation keinen Nutzen für die Umwelt oder ist sie im Hinblick auf den erreichbaren Grad der Abwasserreinigung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die den Anforderungen des
§ 18 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
entsprechen.
(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Die trifft insbesondere
1.
die Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
2.
die Verhinderung von Leckagen und
3.
die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.
§ 5 Einleitungen von kommunalem Abwasser
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit
1.
ab 1. Januar 1999 in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10.000 EW und
2.
ab 1. Januar 2006 für gemeindliche Gebiete von 2.000 bis 10.000 EW
die in
Anlage 1
zu dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt werden.
(2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1 darf für die Zeit ab 1. Januar 1999 nur erteilt werden, wenn die in
Anlage 2
zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Phosphor und Stickstoff gestellt werden.
(3) Vorhandene Einleitungen von kommunalem Abwasser sind nach Maßgabe des
§ 32 LWG
an die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen anzupassen:
1.
in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 1998 und
2.
in gemeindlichen Gebieten von 2.000 bis 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005.
(4) Die Anforderungen des
§ 7 a WHG
und Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) bleiben unberührt.
§ 6 Einleitungen von industriellem Abwasser in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser aus Betrieben der Milchverarbeitung, Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten, Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung, Kartoffelverarbeitung, Fleischwarenindustrie, Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken, Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen, Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, Mälzereien und Fischverarbeitungsindustrie, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt werden soll, darf nur erteilt werden, wenn die nach
§ 7 a WHG
geltenden Anforderungen eingehalten werden.
(2) Vorhandene Einleitungen sind bis zum 31. Dezember 2000 an die in Absatz 1 genannten Anforderungen anzupassen.
§ 7 Einleitungen von industriellem Abwasser in Kanalisationen
(1) Industrielles Abwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation
1.
vom Träger der Kanalisation entsprechend den Anforderungen der kommunalen Satzung und
2.
von der zuständigen Wasserbehörde nach den Bestimmungen der aufgrund von
§ 33 LWG
erlassenen Rechtsverordnung
genehmigt wurde.
(2) Die Genehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn
1.
die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen tätig ist, nicht gefährdet wird,
2.
Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlage und die zugehörige Ausrüstung nicht beschädigt werden,
3.
der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlammes nicht beeinträchtigt werden,
4.
Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die Einleitungsgewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft entsprechen und
5.
sichergestellt ist, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise beseitigt werden kann.
§ 8 Überwachung, Wiederverwendung
(1) Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach
Anlage 3
zu dieser Verordnung und den
§§ 36 und
83 LWG
sowie nach der Abwasserverordnung. Die nach den
§§ 108 und
109 LWG
zuständigen Wasserbehörden überprüfen die erteilten Erlaubnisse in Abständen von vier Jahren.
(2) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
§ 8 a Anlagen
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 9 Subsidiaritätsklausel, weitergehende Anforderungen
Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt. Dies gilt auch für weitergehende Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen.
§ 10 Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der Vorschriften des Abfallrechts, insbesondere der
Klärschlammverordnung
vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446), vorrangig wiederzuverwerten.
§ 11 Berichte und Programme
Die für die Erteilung der Einleitungserlaubnisse und der Genehmigungen für Indirekteinleitungen zuständigen Behörden haben alle Angaben zu machen, die erforderlich sind, damit
1.
die obere Wasserbehörde alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und Klärschlamm erstellen kann und
2.
die Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission erfüllt werden können.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1:
(zu
§ 5 Abs. 1
)
Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen
Abwasserbehandlungsanlagen
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindest-Verringerung | Referenzmeßverfahren |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 bei 20 C) ohne Nitrifikation (²) | 25 mg/I O 2 | 70-90 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20°C + 1 °C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) (²) | 125 mg/I O 2 | 75 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekandierte Probe, Kalium-Dichromat |
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt | 35 mg/I (³) | 90 (³) | Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 m. Trocknen bei 105°C und Wiegen Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Min. bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2.800 bis 3.200 g), Trocknen bei 105°C und Wiegen |
(1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
(2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSBS oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
(3) Diese Anforderung ist fakultativ.
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/I betragen.
Anlage 2:
(zu
§ 5 Abs. 2
)
Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10.000 EW
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
(Je nach der Gegebenheit vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden.)
Anlagengröße | Konzentration | Prozentuale Mindestverringerung | Referenzmeßverfahren |
10.000 - 100.000 EW | 2 mg/l P | 80 | Molekulare Absorptions Spektrophotometrie |
mehr als 100.000 EW | 1 mg/I P | ||
10.000 - 100.000 EW | 15 mg/I N (2) (3) | 70-80 | Molekulare Absorptions Spektrophotometrie |
mehr als 100.000 EW | 10 mg/I N (2) (3) |
(1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs
(2) Stickstoff insgesamt bedeutet die Summe von Kjedahl-Stickstoff (organischer N + NH
3
), Nitrat (N0
3
)-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff
(3) Bei diesen Konzentrationen handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte gemäß
Anlage 3
Nr. 4c. Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn gemäß
Anlage 1
Nr. 1 das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht Überschreiten; dies gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12°C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt.
Anlage 3:
(zu
§ 8 Abs. 1
)
Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse
1.
Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht.
Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
2.
Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflußproportionale oder zeitproportionale 24Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 entspricht.
Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.
3.
Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:
a)
2.000 - 9.999 EW: zwölf Proben im ersten Jahr:
vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Bestimmungen der Verordnung entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen
b)
10.000 - 49.999 EW: zwölf Proben;
c)
50.000 EW oder mehr: 24 Proben
1.
Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:
a)
Für die in
Anlage 1
genannten Parameter ist in nachfolgender Tabelle die höchstzulässige
Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedruckten Anforderungen nach
Anlage 1
nicht erfüllt sein müssen.
b)
Für die in
Anlage 1
genannten und in Konzentrationswerten ausgedruckten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 % betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150 % zulässig.
c)
Für die in
Anlage 2
aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten.
1.
Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.
Tabelle zu Nummer 4 Buchst. a
Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind |
4 - 7 8 - 16 17 - 28 29 - 40 41 - 53 54 - 67 68 - 81 82 - 95 96 - 110 111 - 125 126 - 140 141 - 155 156 - 171 172 - 187 188 - 203 204 - 219 220 - 235 236 - 251 252 - 268 269 - 284 285 - 300 301 - 317 318 - 334 335 - 350 351 - 365 | 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 |
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