Landesverordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden privaten Versicherungsunternehmen (RLegVUVO) Vom 29. August 1995
Landesverordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden privaten Versicherungsunternehmen (RLegVUVO) Vom 29. August 1995
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 20 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden privaten Versicherungsunternehmen (RLegVUVO) vom 29. August 1995 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Aufsichtsbehörde | 22.02.2019 |
§ 2 - Interner Bericht und Prüfung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit | 01.01.2003 |
§ 3 - Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften | 01.01.2003 |
§ 4 - Übergangs- und Schlußvorschriften | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 55 a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), in Verbindung mit § 1 der Landesvorordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Verordnungen nach § 55 a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 14. Februar 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 96) wird im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verordnet:
§ 1 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.
§ 2 Interner Bericht und Prüfung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, die nicht nach § 157 a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluß der Aufsichtsbehörde einzureichen. Daneben haben diese Versicherungsvereine nach der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV) vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) die in § 8 BerVersV genannte Nachweisung 103, die in § 16 BerVersV genannten Erläuterungen nach Muster 2 bis 6 sowie die in § 18 BerVersV genannten formlosen Erläuterungen einzureichen. Zusätzlich haben Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BerVersV, Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 BerVersV und Schaden- und Unfallversicherungsvereine entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 BerVersV formgebundene Erläuterungen vorzulegen.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 sowie eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung sind in einfacher Ausfertigung zusammen mit den in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 BerVersV genannten sonstigen Rechnungsunterlagen einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Aus der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung muß ersichtlich sein, daß die Mitglieder oder Mitgliedervertreterversammlung satzungsgemäß einberufen und beschlußfähig war, der Jahresabschluß genehmigt und dem Vorstand oder gegebenenfalls auch dem Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ Entlastung erteilt worden ist.
§ 3 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften
Die in dieser Verordnung genannten bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung sind in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen die für die Versicherungsaufsicht zuständige Landesbehörde tritt.
§ 4 Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Diese Vorordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft; sie ist erstmals für die Rechnungslegung über das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden privaten Versicherungsunternehmen vom 13. Februar 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 17) außer Kraft.
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