Landesverordnung über Forstbetriebsverbände Vom 16. Juni 1978
Landesverordnung
über Forstbetriebsverbände
Vom 16. Juni 1978
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Forstbetriebsverbände vom 16. Juni 1978 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
1. Abschnitt - Bildung von Forstbetriebsverbänden | 01.01.2003 |
§ 1 - Voraussetzung der Gründung | 01.01.2003 |
§ 2 - Antrag auf Gründung | 01.01.2003 |
§ 3 - Vorplanung | 01.01.2003 |
§ 4 - Aufforderung zur Bildung einer Forstbetriebsgemeinschaft | 01.01.2003 |
§ 5 - Einleitende Versammlung | 01.01.2003 |
§ 6 - Satzungsentwurf und vorläufiges Verbandsverzeichnis | 01.01.2003 |
§ 7 - Gründungsversammlung | 01.01.2003 |
§ 8 - Genehmigung der Satzung | 22.02.2019 |
§ 9 - Erste Verbandsversammlung | 01.01.2003 |
2. Abschnitt - Verbandsverzeichnis, Aufsichtsbehörde und Inkrafttreten | 01.01.2003 |
§ 10 - Verbandsverzeichnis | 01.01.2003 |
§ 11 - Befugnisse der Aufsichtsbehörde | 01.01.2003 |
§ 12 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage 1: - Mustersatzung für einen Forstbetriebsverband | 01.01.2003 |
Abschnitt I - Name und Sitz, Mitglieder, Verbandsverzeichnis, Aufgaben | 01.01.2003 |
§ 1 - Name und Sitz | 01.01.2003 |
§ 2 - Mitgliedschaft | 01.01.2003 |
§ 3 - Verbandsverzeichnis | 01.01.2003 |
§ 4 - Zweck und Aufgaben | 01.01.2003 |
Abschnitt II - Verfassung | 01.01.2003 |
§ 5 - Organe des Forstbetriebsverbandes | 01.01.2003 |
§ 6 - Vorstand | 01.01.2003 |
§ 7 - Bildung des Vorstandes | 01.01.2003 |
§ 8 - Amtszeit | 01.01.2003 |
§ 9 - Aufgaben des Vorstandes | 01.01.2003 |
§ 10 - Aufgaben des Vorsitzenden | 01.01.2003 |
§ 11 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes | 01.01.2003 |
§ 12 - Verbandsversammlung | 01.01.2003 |
Abschnitt III - Haushalt | 01.01.2003 |
§ 13 - Haushaltsplan | 01.01.2003 |
§ 14 - Pläne für Einzelaufgaben | 01.01.2003 |
§ 15 - Rücklagen | 01.01.2003 |
§ 16 - Jahresrechnung, Prüfstelle | 01.01.2003 |
§ 17 - Entlastung | 01.01.2003 |
Abschnitt IV - Rechte und Pflichten der Mitglieder | 01.01.2003 |
§ 18 - Rechte der Mitglieder | 01.01.2003 |
§ 19 - Pflichten der Mitglieder | 01.01.2003 |
§ 20 - Finanzierung der Aufgaben | 01.01.2003 |
§ 21 - Ordnungsstrafen | 01.01.2003 |
§ 22 - Entscheidung der Aufsichtsbehörde | 01.01.2003 |
Abschnitt V - Schlußbestimmungen | 01.01.2003 |
§ 23 - Aufsichtsbehörde | 01.01.2003 |
§ 24 - Dienstkräfte | 01.01.2003 |
§ 25 - Änderung der Satzung | 01.01.2003 |
§ 26 - Auflösung des Forstbetriebsverbandes | 01.01.2003 |
§ 27 - Bekanntmachung | 01.01.2003 |
§ 28 - Gerichtsstand | 01.01.2003 |
Anlage 2: - Verbandsverzeichnis | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 23 Abs. 4
,
§ 34 Abs. 2
und
§ 35 des Bundeswaldgesetzes
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in Verbindung mit
§ 3 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundeswaldgesetz
vom 13. April 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 123) wird verordnet:
1. Abschnitt Bildung von Forstbetriebsverbänden
§ 1 Voraussetzung der Gründung
Ein Forstbetriebsverband kann gegründet werden, wenn
1.
die untere Forstbehörde (Gründungsbehörde) die Gründung für notwendig erachtet oder
2.
die Landwirtschaftskammer oder mindestens drei Eigentümer von Grundstücken, die für den Zusammenschluß in Betracht kommen (beteiligte Grundstücke), die Gründung beantragen und
3.
die sonstigen Voraussetzungen für eine Gründung (
§ 22 des Bundeswaldgesetzes
) vorliegen.
§ 2 Antrag auf Gründung
(1) Der Antrag auf Gründung ist im Falle des
§ 1 Nr. 2
an die Gründungsbehörde zu richten, in deren Gebiet der überwiegende Teil der Fläche der beteiligten Grundstücke liegt.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Er soll die Grenze des Verbandsgebietes sowie die Maßnahmen bezeichnen, die Aufgabe des Verbandes sein sollen. Außerdem soll er folgende Angaben enthalten:
1.
die beteiligten Grundstücke, ihre Größe, Nutzungsart, Kataster- und Grundbuchbezeichnung;
2.
die Eigentümer der Grundstücke (beteiligte Eigentümer und ihre Anschriften).
(3) Sollen in den Verbandswald Grundstücke einbezogen werden, die besonderen öffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, so hat der Eigentümer dem Antrag die schriftliche Einwilligung der Nutzungsberechtigten beizufügen.
§ 3 Vorplanung
(1) Hält die Gründungsbehörde den Zusammenschluß für notwendig, so arbeitet sie nach vorheriger Erörterung mit der Landwirtschaftskammer einen Plan aus.
(2) Der Plan muß enthalten:
1.
eine Begründung für die Notwendigkeit der Bildung eines Zusammenschlusses,
2.
die Abgrenzung des in Betracht kommenden Gebietes,
3.
ein Verzeichnis der in diesem Gebiet liegenden Waldgrundstücke und ihrer Eigentümer,
4.
die Aufgaben des Zusammenschlusses,
5.
die voraussichtliche Höhe der von dem Zusammenschluß zu erhebenden Beiträge.
§ 4 Aufforderung zur Bildung einer Forstbetriebsgemeinschaft
(1) Nach Abschluß der Vorplanung fordert die Gründungsbehörde die beteiligten Eigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung auf, für die als Verbandsaufgabe vorgesehenen Maßnahmen eine Forstbetriebsgemeinschaft als juristische Person des Privatrechts (
§ 16 des Bundeswaldgesetzes
) zu gründen. Die Aufforderung ist in der Regel auf ein Jahr, längstens jedoch auf zwei Jahre zu befristen.
(2) Die Aufforderung ist erfolgreich, wenn bis zum Ablauf der Frist eine Forstbetriebsgemeinschaft gegründet ist, die
1.
die Voraussetzungen nach
§ 18 des Bundeswaldgesetzes
erfüllt und
2.
nach den beteiligten Grundstücken und deren Lage geeignet ist, die beabsichtigte Wirtschaftsstrukturverbesserung im wesentlichen zu erfüllen.
§ 5 Einleitende Versammlung
(1) Bleibt die Aufforderung erfolglos, so lädt die Gründungsbehörde die beteiligten Eigentümer schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur einleitenden Versammlung ein. Die Landwirtschaftskammer ist ebenfalls einzuladen.
(2) Die beteiligten Eigentümer oder ihre gesetzlichen Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen; die Vollmacht bedarf der Schriftform. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Den Vorsitz führt der Leiter der Gründungsbehörde oder dessen Vertreter. Er stellt fest, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind und erläutert sodann das Vorhaben, hört die beteiligten Eigentümer an und nimmt Einwendungen und Vorschläge entgegen.
(4) Erscheint es nach dem Ergebnis der Erörterung aussichtsreich, das Verfahren zur Bildung des Forstbetriebsverbandes weiter zu betreiben, ist mit Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen der Vorstand für das Gründungsverfahren (Gründungsvorstand) zu wählen. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(5) Über den Verlauf der Versammlung, namentlich über die Einwendungen und Vorschläge der beteiligten Eigentümer und die Wahl des Gründungsvorstandes, ist durch die Gründungsbehörde eine Niederschrift anzufertigen, der ein Verzeichnis der Erschienenen und Vertretenen beizufügen ist.
(6) Die einleitende Versammlung kann nach den Absätzen 1 bis 5 wiederholt werden, wenn es nicht zur Wahl eines Vorstandes für das Gründungsverfahren kommt.
§ 6 Satzungsentwurf und vorläufiges Verbandsverzeichnis
(1) Die Gründungsbehörde arbeitet im Benehmen mit dem Gründungsvorstand den Satzungsentwurf aus. Bei der Ausarbeitung sind die Ergebnisse der einleitenden Versammlung zu berücksichtigen.
(2) Die Gründungsbehörde stellt das vorläufige Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer (vorläufiges Verbandsverzeichnis) auf. Es hat die Katasterbezeichnung und die Flächengrößen der für den Forstbetriebsverband vorgesehenen Grundstücke sowie den Namen und den Wohnsitz ihrer Eigentümer zu enthalten.
§ 7 Gründungsversammlung
(1) Die Gründungsbehörde lädt im Benehmen mit dem Gründungsvorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Beifügung des Satzungsentwurfes und des vorläufigen Verbandsverzeichnisses zur Gründungsversammlung ein. Die Einladungen sind den beteiligten Eigentümern zuzustellen. Diese sind dabei aufzufordern, Anträge zur Änderung des Satzungsentwurfes oder Einwendungen gegen das vorläufige Verbandsverzeichnis bis spätestens einen Tag vor der Gründungsversammlung bei der Gründungsbehörde einzureichen. Die Landwirtschaftskammer ist ebenfalls einzuladen.
(2) Die Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 kann dadurch ersetzt werden, daß Ausfertigungen für die Dauer eines Monats in den Gemeinden, die im vorgesehenen Verbandsgebiet liegen, zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Die Gründungsbehörde hat Ort und Zeit der Auslegung mit der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 3 öffentlich bekanntzumachen und in der Einladung nach Absatz 1 hierauf hinzuweisen.
(3) Die Gründungsbehörde kann begründeten Einwendungen gegen das vorläufige Verbandsverzeichnis bis zur Gründungsversammlung abhelfen.
(4) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung des Forstbetriebsverbandes kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gründungsbehörde ersetzt werden. Die beteiligten Eigentümer sind in der Einladung darauf hinzuweisen, daß die schriftliche Erklärung in dem laufenden Gründungsverfahren nicht widerrufen werden kann und sie nur dann wirksam wird, wenn sie bis zum letzten Tage vor der Gründungsversammlung bei der Gründungsbehörde eingegangen ist.
(5) Den Vorsitz in der Gründungsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes für das Gründungsverfahren, ist er verhindert, ein anderes Mitglied dieses Vorstandes. Er läßt feststellen, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind. Nach Erläuterung des Satzungsentwurfes und des vorläufigen Verbandsverzeichnisses durch den Leiter der Gründungsbehörde oder seinen Vertreter findet die Aussprache statt.
(6) Anschließend läßt der Vorsitzende des Vorstandes für das Gründungsverfahren über die Bildung des Forstbetriebsverbandes mit Hilfe vorbereiteter Stimmzettel schriftlich abstimmen. Die Zustimmung zur Bildung des Forstbetriebsverbandes schließt die Zustimmung zum Satzungsentwurf ein. Hierauf ist vor Beginn der Abstimmung ausdrücklich hinzuweisen. Wird ein Beschluß über die Bildung des Forstbetriebsverbandes und der Satzung nicht erzielt, so kann die Abstimmung in derselben Gründungsversammlung einmal wiederholt werden. Die Gründung des Forstbetriebsverbandes ist beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel der beteiligten Eigentümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der beteiligten Grundfläche vertreten, der Bildung zustimmen.
(7) Über die Verhandlung und Beschlüsse der Gründungsversammlung ist durch die Gründungsbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Vorstandes für das Gründungsverfahren und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der Gründungsbehörde zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind die abgegebenen Stimmzettel und die schriftlichen Erklärungen nach Absatz 4 als Anlage beizufügen.
§ 8 Genehmigung der Satzung
(1) Der Vorsitzende des Vorstandes für das Gründungsverfahren legt die von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des vorläufigen Verbandsverzeichnisses dem Minister für ländliche Räume, Landesplanung Landwirtschaft und Tourismus als oberster Forstbehörde zur Genehmigung vor.
(2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein vermerkt die Genehmigung auf dem Satzungsentwurf und gibt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Es stellt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk außerdem allen Mitgliedern des Forstbetriebsverbandes zu.
§ 9 Erste Verbandsversammlung
(1) Ist der Forstbetriebsverband durch die öffentliche Bekanntmachung der Satzung gebildet, so beruft der Vorsitzende des Vorstandes für das Gründungsverfahren die Verbandsversammlung zur Wahl des Vorstandes und dessen Vorsitzenden ein.
(2) Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes obliegt ihm die Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Forstbetriebsverbandes.
2. Abschnitt Verbandsverzeichnis, Aufsichtsbehörde und Inkrafttreten
§ 10 Verbandsverzeichnis
(1) Das Verbandsverzeichnis des Forstbetriebsverbandes ist nach dem Muster der
Anlage 2
zu dieser Rechtsverordnung anzulegen und zu führen. Der Vorsitzende des Forstbetriebsverbandes hat Grundstücke, die aus dem Verbandswald ausscheiden, in dem Verzeichnis zu streichen, Grundstücke von weiteren Mitgliedern, die dem Verband beitreten, sowie jeden Eigentumswechsel, der ihm bekannt wird, einzutragen und unzutreffende Angaben zu berichtigen.
(2) Das Verbandsverzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 11 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde hat die Befugnis
1.
die Genehmigung auf Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald zu versagen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben des Forstbetriebsverbandes gefährden würde;
2.
die Bestätigung des durch die Verbandsversammlung gewählten Vorsitzenden zu versagen, wenn hierfür wichtige Gründe in der Person vorliegen;
3.
die Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten für den Forstbetriebsverband zu versagen, wenn dies den Aufgaben des Forstbetriebsverbandes zuwiderläuft oder die Finanzierung nicht gesichert ist;
4.
die Genehmigung zur Darlehensaufnahme und zur Übernahme von Bürgschaften zu versagen, wenn die Belastung in unvertretbarem Verhältnis zu den im Haushalt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben steht oder andere wichtige Aufgaben des Forstbetriebsverbandes gefährdet wurden oder das Darlehen oder die Bürgschaft nicht unmittelbar in Zusammenhang mit den Aufgaben des Forstbetriebsverbandes steht;
5.
eine angemessene Frist für die Festsetzung eines Haushaltsplanes oder die Festsetzung eines ordnungsgemäßen Haushaltsplanes, wenn der festgesetzte Haushaltsplan nicht den zu stellenden Anforderungen entspricht, zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann sie den Haushaltsplan selbst aufstellen und für verbindlich erklären;
6.
die Rechnungslegung nach Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres zu erzwingen;
7.
über den schriftlichen Einspruch eines Mitgliedes des Forstbetriebsverbandes gegen Verfügungen und Maßnahmen des Vorstandes zu entscheiden. Richtet sich der Einspruch gegen einen Plan zur Durchführung von Einzelaufgaben des Forstbetriebsverbandes und wird das Mitglied hiervon betroffen, entscheidet der Vorstand erstinstanzlich über den Einspruch;
8.
die Aufnahme von Waldgrundstücken und zur Erstaufforstung vorgesehener oder bestimmter Grundstücke anzuordnen, wenn der Vorstand die Genehmigung zur Aufnahme versagt hat und das Grundstück im Geschäftsbereich des Forstbetriebsverbandes liegt;
9.
die Einberufung der Verbandsversammlung zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere nach Nummern 2 bis 4 und 8.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Verfahren bei der Bildung von Forstbetriebsverbänden vom 15. Juli 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 202), geändert durch Verordnung vom 30. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 202), außer Kraft.
Anlage 1:
Mustersatzung für einen Forstbetriebsverband
Satzung des Forstbetriebsverbandes
.........................................
in .................................................................
Kreis ..............................................................
Bankkonto ..........................................................
Abschnitt I Name und Sitz, Mitglieder, Verbandsverzeichnis, Aufgaben
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Forstbetriebsverband führt den Namen .......................
....................................................................
Er hat seinen Sitz in ..............................................
Kreis ..............................................................
und erstreckt sich auf folgendes Gebiet: ...........................
....................................................................
....................................................................
(2) Der Forstbetriebsverband wurde aufgrund des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) gegründet
*)
, entstand gemäß
§ 39 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) durch Anpassung der Satzung des seit ............. bestehenden ........
*)
) Der Forstbetriebsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
_____________________
*)
Nichtzutreffendes streichen
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder eines Forstbetriebsverbandes sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke (Verbandswald). Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er für die Dauer seines Nutzungsrechtes mit Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forstbetriebsverband zu erklären.
(2) Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nutzung oder Bestimmung sich aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer Umwandlungsgenehmigung nach
§ 21 Landeswaldgesetz
endgültig ändert, scheiden aus dem Verbandswald mit der Beendigung der Umwandlung aus.
(3) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstückes aus dem Verbandswald der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben des Forstbetriebsverbandes gefährden würde.
(4) Nach Bildung des Forstbetriebsverbandes können weitere Grundstücke auf Antrag der Eigentümer mit Genehmigung des Vorstandes aufgenommen werden.
§ 3 Verbandsverzeichnis
Das Verbandsverzeichnis enthält die Namen und Wohnsitze der Mitglieder, die Bezeichnung und die Flächengrößen ihrer zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke und die auf sie entfallende Stimmenzahl. Das Verbandsverzeichnis ist von dem Vorsitzenden des Forstbetriebsverbandes oder dessen Beauftragten zu führen und laufend zu ergänzen. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Abschrift des Verbandsverzeichnisses und seiner Nachtrage. Das Verzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 4 Zweck und Aufgaben
(1) Der Forstbetriebsverband hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
(2) Der Forstbetriebsverband hat folgende Aufgaben:
1.
Abstimmung der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
2.
Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
3.
Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
4.
Bau und Unterhaltung von Wegen;
5.
Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
6.
Verwertung des Holzes und/oder
*)
sonstiger Forstprodukte;
7.
Beschaffung von Saatgut, Pflanzen, Zaunmaterial, Düngemittel, Unkrautbekämpfungsmittel und sonstigen Forstschutzmitteln usw.;
8.
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen;
9.
Einstellung einer Forstfachkraft;
10.
Sicherung planmäßiger, forstfachlicher Hilfe für die Mitglieder durch Abschluß eines Beratungsvertrages mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein;
11.
Einstellung oder Vermittlung von Waldarbeitern zur Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen;
12.
Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Wirtschaftlichkeit der angeschlossenen Betriebe und der Sicherung der nachhaltigen Holzerzeugung dienen.
(3) Die Durchführung der Aufgaben wird, soweit nötig, durch allgemeine Anordnungen des Vorstandes geregelt.
(4) In Durchführung seiner Selbstverwaltungsaufgaben hat der Forstbetriebsverband dafür zu sorgen, daß jedes Mitglied zur Mitarbeit herangezogen wird, seine Aufgaben im Forstbetriebsverband erfüllt und an den Vorteilen des Forstbetriebsverbandes teilnimmt.
____________________
*)
Nichtzutreffendes streichen
Abschnitt II Verfassung
§ 5 Organe des Forstbetriebsverbandes
Organe des Forstbetriebsverbandes sind der Vorstand und die Verbandsversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister sowie .... Beisitzern. Daneben ist ein Rechnungsführer zu bestellen.
(2) Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Rechnungsführers müssen Mitglieder des Forstbetriebsverbandes sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen erstattet. Dem Rechnungsführer kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 7 Bildung des Vorstandes
(1) Der Vorstand und dessen Vorsitzender werden von der Verbandsversammlung gewählt. Der Vorsitzende bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Mitglieder des Forstbetriebsverbandes sind verpflichtet, ein Amt im Vorstand anzunehmen. Sie können es nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen oder vorzeitig niederlegen.
§ 8 Amtszeit
(1) Das Amt des Vorstandes endet erstmalig am ......... , sodann nach Ablauf von je 3 Jahren.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist nach
§ 7
für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmann zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben, sofern sie nicht infolge Todes ausscheiden, bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Forstbetriebsverbandes, zu denen nicht die Verbandsversammlung durch die Satzung berufen ist. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere.
1.
Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben.
2.
Festsetzung des Beitrags- und Umlagenverhältnisses und des Stimmrechts;
3.
Festsetzung der einzelnen Beiträge und Umlagen,
4.
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes.
5.
Erstattung des Tätigkeitsberichts und Rechnungslegung gegenüber der Verbandsversammlung;
6.
Gewährung von Krediten und Beihilfen an die Mitglieder;
7.
Aufnahme von Darlehen bis zur Höhe von ........ DM;
8.
Abschluß von Verträgen, die den Forstbetriebsverband mit nicht mehr als ....... DM belasten;
9.
Einstellung und Vermittlung von Dienstkräften;
10.
Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern, die sich aus der Verbandszugehörigkeit ergeben. Der Beschluß nach Nummer 7 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung in jeder zum Forstbetriebsverband gehörenden Gemeinde einen Vertrauensmann bestellen.
§ 10 Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung.
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes; Verpflichtungserklärungen zeichnet er gemeinschaftlich mit dem Rechnungsführer.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Zu den Sitzungen ist die Aufsichtsbehörde einzuladen.
(2) In jedem Haushaltsjahr sind mindestens ..... Vorstandssitzungen abzuhalten. Unabhängig hiervon ist der Vorstand einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist auch ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn dies mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Gegenstandes der Beschlußfassung in der Einladung ausdrücklich festgesetzt worden ist.
(4) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der Vorsitzende mit dem Beschluß des Vorstandes nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Verbandsversammlung anrufen. Ist ein Rechtsverhältnis mit einem Mitglied Gegenstand der Beschlußfassung oder handelt es sich um Geltendmachung eines Rechtsanspruchs oder um ein Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses von der Beratung und Entscheidung hierüber ausgeschlossen. Betrifft die Beschlußfassung ein Rechtsverhältnis mit dem Vorsitzenden oder einen Rechtsanspruch gegen ihn, so führt der Stellvertreter den Vorsitz.
(5) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß:
1.
Ort und Tag der Sitzung;
2.
Name des Vorsitzenden, des Protokollführers und der übrigen Anwesenden sowie Feststellung der Beschlußfähigkeit;
3.
Art der Einladung und Einladungsfrist;
4.
die Tagesordnung;
5.
die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen, insbesondere über:
1.
die Wahl des Vorstandes;
2.
die Änderung oder Ergänzung der Satzung;
3.
Grundsätze der Geschäftsführung;
4.
Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen;
5.
den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
6.
die Einlegung einer etwaigen Beschwerde gegen die Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes (
§ 13 Abs. 5
);
7.
die Verfolgung von Rechtsansprüchen des Forstbetriebsverbandes gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der zu diesem Zweck zu bestellenden Bevollmächtigten;
8.
die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Gebühren, Anteilseinlagen und sonstigen Entgelten sowie die Verwendung von Erträgen und Erlösen;
9.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten für den Forstbetriebsverband;
10.
die Aufnahme von Darlehen, soweit nicht der Vorstand dazu befugt ist, sowie die Übernahme von Bürgschaften;
11.
die Auflösung des Forstbetriebsverbandes. Der Beschluß in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 9 - 10 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Für die Durchführung der Sitzungen und Beschlüsse gelten die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 1 und 5
sinngemäß. In jedem Haushaltsjahr ist mindestens eine Verbandsversammlung abzuhalten.
(3) Eine Verbandsversammlung muß einberufen werden, wenn es von der Aufsichtsbehörde verlangt oder von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
(4) Mitglieder, die nicht ortsansässig sind oder die ihre zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, können sich mit schriftlicher Vollmacht in der Verbandsversammlung vertreten lassen.
(5) Die Verbandsversammlung beschließt außer in den Fällen der
§§ 25
und
26
dieser Satzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmenverhältnis ergibt sich aus dem Verbandsverzeichnis. Auf je angefangene ....... ha entfällt je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme, kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel der Stimmen haben. Gemeinschaftliche Eigentümer können nur einheitlich stimmen. Mitglieder, die an einer Aufgabe des Forstbetriebsverbandes nicht beteiligt sind, sind von der Abstimmung hierüber ausgeschlossen. Ob ein Mitglied beteiligt ist, entscheidet der Vorstand. Betrifft die Abstimmung ein Rechtsverhältnis mit einem Mitglied, so findet
§ 11 Abs. 4 Satz 4
dieser Satzung entsprechende Anwendung.
(6) Bei Verhandlungen über die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen den Vorsitzenden oder über ein Rechtsverhältnis mit dem Vorsitzenden führt der Stellvertreter den Vorsitz.
Abschnitt III Haushalt
§ 13 Haushaltsplan
(1) Die Verbandsversammlung setzt jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Haushaltsplan fest. Der Aufsichtsbehörde ist eine Abschrift des Haushaltsplanes vorzulegen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Forstbetriebsverbandes im kommenden Haushaltsjahr.
(3) Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(4) Der Vorstand kann für den Forstbetriebsverband Verbindlichkeiten, für die ausreichende Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, ohne vorherige Zustimmung der Verbandsversammlung nur eingehen, wenn dies zur Abwendung erheblicher dem Forstbetriebsverband oder der Durchführung seiner Aufgaben drohender Nachteile unbedingt notwendig ist. In diesem Falle hat er die nachträgliche Zustimmung alsbald einzuholen.
(5) Ist ein Haushaltsplan bei Beginn des Haushaltsjahres nicht festgesetzt oder entspricht ein festgesetzter Haushaltsplan nicht den zu stellenden Anforderungen, so kann die Aufsichtsbehörde dem Forstbetriebsverband zur Festsetzung eines ordnungsgemäßen Haushaltsplanes eine angemessene Frist setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Haushaltsplan selbst aufstellen und für verbindlich erklären.
§ 14 Pläne für Einzelaufgaben
(1) Der Vorstand hat, soweit erforderlich, für die Durchführung von Einzelaufgaben des Forstbetriebsverbandes (Aufforstungen, Wegebauten usw.) besondere Plane aufzustellen, welche die auszuführenden Arbeiten und die veranschlagten Kosten enthalten. Die Pläne sind mindestens zwei Wochen beim Vorsitzenden auszulegen. Die Auslegung ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Abschriften der Pläne sind der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
(2) Mitglieder, die von der Ausführung eines Planes betroffen werden, können gegen den Plan innerhalb des Auslegungszeitraumes schriftlich unter Angabe von Gründen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.
§ 22
findet entsprechend Anwendung.
§ 15 Rücklagen
(1) Der Forstbetriebsverband hat kann
*)
eine Betriebsrücklage zu
*)
bilden. Dieser sind wenigstens 10 v.H. der Beiträge und der sonstigen Einnahmen außer den Erstattungsbeträgen sowie die Ordnungsstrafen in vollem Umfange (
§ 21
dieser Satzung) zuzuweisen, bis sie das ........ fache der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Betriebsausgaben erreicht hat.
(2) Neben der Betriebsrücklage werden auf Beschluß der Verbandsversammlung Sonderrücklagen gebildet.
____________________
*)
Nichtzutreffendes streichen
§ 16 Jahresrechnung, Prüfstelle
(1) Die Rechnungsprüfung obliegt der von der obersten Forstbehörde betrauten Prüfstelle.
(2) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres Rechnung zu legen und diese der Prüfstelle vorzulegen. Die Prüfstelle erstattet dem Forstbetriebsverband Bericht über die von ihr vorgenommene Rechnungsprüfung.
§ 17 Entlastung
Der Vorstand legt die Haushaltsrechnung und den Prüfungsbericht der Verbandsversammlung vor.
Abschnitt IV Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 18 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
1.
an den Verbandsversammlungen teilzunehmen;
2.
alle Einrichtungen des Forstbetriebsverbandes zu benutzen, sich an seinen Veranstaltungen zu beteiligen und überhaupt an allen Vorteilen, die der Forstbetriebsverband seinen Mitgliedern bietet, und etwaigen Ertragen teilzunehmen;
3.
Vorschläge über Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit des Forstbetriebsverbandes zu machen;
4.
das Beschlußbuch der Verbandsversammlung und das Beitragsbuch einzusehen;
5.
Einsicht in den Haushaltsplan und den Jahresabschluß zu verlangen, bevor der Haushaltsplan genehmigt und Entlastung über den Jahresabschluß erteilt wird;
6.
Einsicht in die Pläne für Einzelaufgaben zu verlangen;
7.
die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach
§ 22
anzurufen.
(2) Durch die Mitgliedschaft im Forstbetriebsverband bleiben die Rechte der einzelnen Mitglieder, ihre Grundstücke zu veräußern, sie zu belasten oder über sie anderweitig zu verfügen, unberührt.
§ 19 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1.
die Belange des Forstbetriebsverbandes zu fördern und die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe zu beachten;
2.
Maßnahmen, die sich aus den Aufgaben des Forstbetriebsverbandes oder den Beschlüssen der Verbandsversammlung ergeben, auf seinen zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücken im Rahmen des Zumutbaren zu dulden;
3.
Beiträge, Umlagen, Gebühren und sonstige Entgelte fristgerecht zu leisten;
4.
die Wahl zum Vorstand (
§ 7 Abs. 2
) anzunehmen;
5.
die gemäß den Beschlüssen der Verbandsversammlung zur Veräußerung bestimmten Forstprodukte durch den Forstbetriebsverband zum Verkauf anbieten zu lassen und hierzu fristgerecht bereitzustellen.
§ 20 Finanzierung der Aufgaben
(1) Der Forstbetriebsverband finanziert die Kosten der Verwaltung und seine Aufgaben durch Beitrage, Umlagen, Gebühren, Anteilseinlagen, sonstige Entgelte und durch staatliche Beihilfen.
(2) Bemessungsgrundlage ist die Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke, sofern nicht ein anderer Maßstab angemessener ist.
(3) Erstattungsbeträge sind aufgrund, der Pläne für Einzelaufgaben (
§ 14
) oder aufgrund besonderer Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern zu leisten.
(4) Zu rückständigen Beiträgen, Umlagen, Gebühren und Erstattungsbeträgen kann ein Säumniszuschlag erhoben werden, dessen Höhe der Vorstand festsetzt. Er beträgt mindestens 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz.
§ 21 Ordnungsstrafen
Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die in
§ 19
genannten Pflichten, so kann der Vorstand eine Ordnungsstrafe auch wiederholt bis zu 1.000,DM verhängen. Das Mitglied kann gegen die Ordnungsstrafe binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann die Ordnungsstrafe aufheben oder mildern.
§ 22 Entscheidung der Aufsichtsbehörde
(1) Gegen Verfügungen und Maßnahmen des Vorstandes kann der Betroffene binnen eines Monats Einspruch bei der Aufsichtsbehörde einlegen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Er hat aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur, wenn die Durchführung der Verfügung oder Maßnahme ausdrücklich aus dem Grunde angeordnet wird, daß sie ohne erheblichen Nachteil für die Erfüllung der Aufgaben des Forstbetriebsverbandes nicht ausgesetzt werden kann.
(2) Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist binnen eines Monats die Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig zulässig.
Abschnitt V Schlußbestimmungen
§ 23 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde für den Forstbetriebsverband ist die untere Forstbehörde.
§ 24 Dienstkräfte
Für die Tätigkeit der vom Forstbetriebsverband angestellten Dienstkräfte und Arbeiter werden vom Vorstand besondere Dienstanweisungen erlassen.
§ 25 Änderung der Satzung
Über eine Änderung oder Ergänzung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung. Es ist hierzu eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Die Änderung und Ergänzung bedarf der Genehmigung der obersten Forstbehörde.
§ 26 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
(1) Die Auflösung des Forstbetriebsverbandes kann von der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder der Auflösung zustimmt.
(2) Die Auflösung bedarf der Genehmigung der obersten Forstbehörde.
(3) Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Verbandsvermögen fällt den Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der Größe ihrer Mitgliedsflächen zu, soweit die Verbandsversammlung nicht etwas anderes beschließt. Soweit das Vermögen aus beweglichen oder unbeweglichen Sachen besteht, beschließt die Verbandsversammlung über die Art der Verwertung.
§ 27 Bekanntmachung
Satzungsänderungen, die Auflösung des Forstbetriebsverbandes sowie Verfügungen und Maßnahmen des Vorstandes sind, soweit sie einen größeren Kreis der Mitglieder betreffen und diesem nicht unmittelbar mitgeteilt werden, in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen oder in ........................... zu veröffentlichen.
§ 28 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht in .....................
Kreis .....................................................................
Landesverordnung
über Forstbetriebsverbände
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1978 S. 193
Anlage 2:
Verbandsverzeichnis
Das Verbandsverzeichnis ist aus technischen Gründen nicht gespeichert.
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