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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Brütereiwesens Vom 15. November 1973

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Brütereiwesens
Vom 15. November 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Brütereiwesens vom 15. November 197301.01.2003
§ 1 - Aufhebung des Geflügelzuchtgesetzes01.01.2003
§ 2 - Ermächtigung22.02.2019
§ 3 - Betreten der Betriebsräume01.01.2003
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2003

§ 1 Aufhebung des Geflügelzuchtgesetzes

Das Geflügelzuchtgesetz vom 9. Mai 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) geändert durch das Gesetz vom 24. März 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) und die Verordnung zur Durchführung des Geflügelzuchtgesetzes vom 10. April 1963 (GVOBl. Schl.-H. S. 61), geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), werden aufgehoben.

§ 2 Ermächtigung

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1972 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 1148, S. 7) oder der an ihre Stelle tretenden Verordnung des Rates notwendigen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
1.
die zuständigen Behörden,
2.
das Verfahren der Erteilung und des Entzuges der Kennummern,
3.
die Kontrolle der Register und der Angaben in Artikel 9 der Verordnung des Rates.

§ 3 Betreten der Betriebsräume

Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, im Zusammenhang mit den in der Verordnung nach
§ 2 Nr. 3 vorschriebenen Kontrollen das Betreten ihrer Betriebsräume während der jeweiligen Geschäfts- und Betriebszeiten zu dulden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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