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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ahrenviölfelder Westermoor" Vom 21. September 1989

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ahrenviölfelder Westermoor"
Vom 21. September 1989
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ahrenviölfelder Westermoor" vom 21. September 198901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2003
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Ahrenviölfelder Westermoor in der Gemeinde Ahrenviölfeld, Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Ahrenviölfelder Westermoor" unter Nummer 64 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 67,8 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Ahrenviöl, Flur 6, die Flurstücke 19 bis 21, 23/2, 24 bis 26, 28, 29, 32, 35, 38 bis 43, 46 bis 48, 55, 57, 59, 63 bis 68, 71 bis 76, 80, 89/1, 89/2, 91, 92/1, 93, 95, 96, 99, 100 und 151 bis 161.
In der dieser Verordnung als Anlage
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 und 2 im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des Kreises Nordfriesland
- Untere Landschaftspflegebehörde -, 2250 Husum,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Viöl, 2251 Viöl,
3.
Bürgermeister der Gemeinde Ahrenviölfeld, 2351 Ahrenviölfeld,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der dauerhaften Sicherung eines naturnahen Moores mit verlandenden Gewässern. Dieser Landschaftsraum ist Lebensraum einer besonders zahl- und artenreichen, an Feuchtgebiete gebundenen Pflanzen- und Tierwelt. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung. Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern.
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
die Gewässer auszubauen im Sinne des
§ 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
18.
das Naturschutzgebiet auf den Moor- oder Heideflächen zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Landschaftspflegebehörde durchgeführt werden;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang einschließlich der Binnenentwässerung mit Verbesserung von Grünlandflächen;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes ;
4.
die ordnungsgemäße fischwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes;
5.
die Torfgewinnung für den Eigenbedarf im Handstich;
6.
die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und Gräben im Sinne des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
7.
Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege;
8.
das Betreten oder Befahren
a)
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
a)
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12, 13, 17 und 18
b)
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach
§ 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des
§ 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt oder nachhaltig gestört wird. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich ändert,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer ausbaut im Sinne des
§ 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß ändern oder Stoffe einbringt oder einleitet oder entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 das Naturschutzgebiet auf den Moor- oder Heideflächen betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ahrenviöler Westermoor" vom 24. Januar 1966 (GVOBl. Schl.-H. S. 12) außer Kraft.

Anlage:

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