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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tal der Langballigau" Vom 13. Dezember 1990

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tal der Langballigau" Vom 13. Dezember 1990
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tal der Langballigau" vom 13. Dezember 199001.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 2; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Tal der Langballigau in den Gemeinden Langballig, Westerholz und Dollerup, Kreis Schleswig-Flensburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Tal der Langballigau" unter Nummer 137 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 124 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Langballig,
a)
Flur 2,
die Flurstücke 1/1, 191/10 teilweise, 194/2, 166/2 teilweise, 166/3, 166/11 teilweise, 166/10, 229/3 229/2, 3/2, 24/3, 25 teilweise, 196 teilweise, 195, 6, 7/1, 8/2, 16/1, 17/1, 12/2, 10/1, 18/1, 19/1, 20, 21/1, 198/1, 88/1, 86/1, 85/1 teilweise, 242/2, 50/2, 53/1, 49/1, 54, 45/1, 36/1, 38/1, 26/1 teilweise, 104/1 teilweise, 105/2 teilweise, 208/1 teilweise, 94, 95, 96, 97/1, 100/1, 101, 206, 106/1, 108, 245, 110/1, 109/1, 114/1 teilweise, 246, 120/1 teilweise, 119, 247, 248,
b)
Flur 3,
die Flurstücke 41/2, 41/3, 188,
c)
Flur 8,
die Flurstücke 110/3 teilweise, 172, 100, 101/1, 102/1, 107/3, 77/5 teilweise, 77/6, 85/1, 84/1, 83/1, 82/1, 81/2, 80/3, 79, 60, 59, 58, 57, 56, 55, 53/3, 53/4, 51/1, 52/1, 50/1, 49, 46/2, 45, 43/2, 32/2, 34/2, 35/1, 37/2, 64/1, 66/2, 67/1, 68/2, 69/1, 75/1 teilweise, 154, 73/1, 170 teilweise, 169, 173, 167 teilweise, 152, 151, 21/3, 44, 29/2, 24/2, 21/2, 17/2, 13/2, 7/2, 3/2, 1/2, 63/2, 63/3, 166, 141, 171, 133/1 teilweise, 138, 140/1, 145/3 teilweise, 150/9, 150/10, 147/1, 153,
d)
Flur 10,
die Flurstücke 124, 102/3 teilweise, 104/3 teilweise, 123, 122, 34/3 teilweise, 121, 120, 34/4 teilweise, 3/1, 4/1, 5/2, 6/1, 8, 9, 108/1, 10, 11/1, 13/2,
2.
Westerholz,
a)
Flur 1,
die Flurstücke 43, 42, 238/41, 186, 39/1, 190, 191/16, 189/1, 15, 14, 13/3, 187, 30/112, 188, 30/31, 30/4, 13/2, 12/9, 12/10, 12/11, 12/7, 176/2, 10/4, 10/14, 10/15, 176/3, 9/3, 9/4, 9/5, 3/12, 3/13, 3/14, 176/4, 176/5, 176/11, 176/10, 13/1, 30/5, 12/6, 10/1, 10/6, 10/5, 10/12, 10/11, 10/10, 9/1, 3/27 teilweise, 10/9, 12/4, 20/6, 20/5, 20/4, 30/13, 21/3, 29/10, 30/152 teilweise, 30/10 teilweise, 30/41 teilweise, 30/42 teilweise, 30/11 teilweise, 30/44 teilweise, 30/149 teilweise, 30/43 teilweise, 176/9, 29/6, 3/15,
b)
Flur 3,
die Flurstücke 57/2 teilweise, 70/1 teilweise, 182/68, 87, 133, 85/1 teilweise, 142/127 teilweise, 88/1 teilweise, 102/1, 128,
3.
Terkelstoft,
a)
Flur 2,
die Flurstücke 129/1 teilweise, 139/1, 173/2,
b)
Flur 3,
die Flurstücke 72/1 teilweise, 6/1, 8/1 teilweise, 9/1 teilweise, 11/1 teilweise, 23/1 teilweise, 3/4 teilweise und 25/1 teilweise.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 4, im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2380 Schleswig,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Langballig, 2391 Langballig,
4.
Bürgermeister
a)
der Gemeinde Langballig, 2391 Langballig,
b)
der Gemeinde Westerholz, 2391 Westerholz,
c)
der Gemeinde Dollerup, 2391 Dollerup,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der dauerhaften Sicherung eines landschaftlich reizvollen Bachtales an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste mit einem weitgehend natürlich mäandrierenden Fließgewässer und einer vielfältigen Ausstattung mit Feuchtbiotopen und naturnahen Laubhangwäldern. Aufgrund der großen Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungsformen bietet der Talraum der Langballigau mit seiner Umgebung Lebensräume und Lebensstätten für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Die hier vorzufindenden Standortbedingungen gewähren Pflanzen und Tieren von besonders bedrohten Arten eine Möglichkeit des Überlebens und der dauerhaften Arterhaltung.
(2) In dem Naturschutzgebiet sind alle Strukturen, Funktionen und Prozesse in ihrer Eigenart, Vielfalt und Schönheit dauerhaft und vollständig zu erhalten sowie die Eigenentwicklung der Arten und Lebensgemeinschaften zur Sicherung und Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt zu gewährleisten. Deshalb sind nutzungsbedingte Störeinflüsse auszuschließen oder, soweit dies nicht möglich ist, zu minimieren.
(3) Sofern es zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften oder zur Regeneration des Naturhaushaltes erforderlich ist, sind Pflege-, Entwicklungs- und Renaturierungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer auszubauen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
a)
Acker genutzten, in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten Flächen mit der Einschränkung, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1993 ein Randstreifen von 10 m Breite weder bearbeitet noch genutzt werden darf und weder Pflanzenschutzmittel, Dünger noch andere Stoffe auf diesem Randstreifen ausgebracht werden dürfen;
b)
Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art, Intensität und dem bisherigen Umfang mit der Einschränkung, daß weder Pflanzenschutzmittel, Dünger noch andere Stoffe ausgebracht werden dürfen;
c)
Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang; bei Bruchwald, soweit die Bestimmungen des § 11 des Landschaftspflegegesetzes nicht entgegenstehen;
2.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Einschränkung, daß die Jagd auf Wasserwild nur in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig ist, geschlossene Hochsitze nicht errichtet, Fütterungseinrichtungen nicht errichtet oder betrieben und Wildäcker nicht angelegt werden dürfen;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes mit der Einschränkung, daß
a)
Reusen nicht verwendet werden dürfen;
b)
Besatzmaßnahmen nur mit Zustimmung des Fischereiamtes im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt durchgeführt werden dürfen;
c)
der Fischfang mit der Handangel nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 31. März zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang von Angelplätzen oder Uferabschnitten aus erlaubt ist, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 des Landschaftspflegegesetzes und der berechtigten Belange der Grundstückseigentümer von der unteren Landschaftspflegebehörde festzulegen und in der Örtlichkeit zu kennzeichnen sind. Die untere Landschaftspflegebehörde kann die Ausübung des Fischfanges durch Einzelanordnung einschränken, wenn dieses zum Schutz besonders störungsempfindlicher Tiere erforderlich ist;
4.
die Nutzung der genehmigten Fischteiche in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
5.
die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
6.
die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und der Gräben unter Beachtung des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
7.
die Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien dürfen dabei nicht verwendet werden;
8.
die Nutzung des Flurstückes 109/1 der Flur 2 in der Gemarkung Langballig als Obstgarten in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang mit der Einschränkung, daß Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden dürfen;
9.
die Nutzung
a)
des Wochenendhauses auf dem Flurstück 55 der Flur 8 in der Gemarkung Langballig,
b)
des Wohnhauses mit Garten auf dem Flurstück 63/2 der Flur 8 in der Gemarkung Langballig, in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und keine nachhaltigen Störungen auf das Naturschutzgebiet ausgehen;
10.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
11.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, einzelne Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
a)
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12, 13, und 18,
b)
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Gewässer ausbaut im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einbringt oder einleitet oder entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Flensburg-Land vom 31. März 1967 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 71), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 16. Mai 1990 (Kreisblatt für den Kreis Schleswig-Flensburg Nr. 14 vom 28. Juni 1990), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage

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