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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rickelsbüller Koog" Vom 11. November 1982

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rickelsbüller Koog" Vom 11. November 1982
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rickelsbüller Koog" vom 11. November 198201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2023
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Das ehemalige Deichvorland westlich von Rodenäs, Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Rickelsbüller Koog" unter Nummer 16 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rd. 534 ha groß. Es wird begrenzt:
1.
Im Norden durch die deutsch-dänische Grenze,
2.
im Osten durch die Westseite des Wirtschaftsweges am alten Landesschutzdeich zwischen Grenze und Hindenburgdamm,
3.
im Süden durch den nördlichen Dammfuß des Hindenburgdammes und
4.
im Westen durch die seeseitige Kante der Krone des im Rahmen der Vordeichung der Tonderner Marsch gebauten Landesschutzdeiches.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:25 000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Karte im Maßstab 1:10.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amtsvorsteher des Amtes Wiedingharde und beim Bürgermeister der Gemeinde Rodenäs niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden ebenso eingesehen werden wie der Planfeststellungsbeschluß "Vordeichung der Tonderner Marsch" mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung des durch die Vordeichung nördlich des Hindenburgdammes vom Tideeinfluß der Nordsee abgeschnittenen Teiles des früheren Naturschutzgebietes "Vogelfreistätte Wattenmeer östlich Sylt". Die bisher vom Salzwasser geprägte Watt- und Salzwiesenlandschaft wird sich in einen vom Süßwasser beeinflußten Lebensraum wandeln, der zu erhalten und zu entwickeln ist.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm aufzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
3.
Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
5.
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten sowie sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder gebietsfremde Tiere auszusetzen,
10.
Modellflugzeuge fliegen und Schiffsmodelle fahren zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb des Deichverteidigungsweges zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren oder die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren. Das Befahren des Deichverteidigungsweges mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl bleibt erlaubt,
12.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen.
(2) Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen oder Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die im Planfeststellungsabschluß "Vordeichung der Tonderner Marsch" mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Maßnahmen des Küstenschutzes, der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen, Vermessungen und ähnlichen Arbeiten sowie die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes und der Wasserwirtschaft in der bisherigen Art,
2.
die ordnungsgemäße Beweidung nach Maßgabe des landschaftspflegerischen Begleitplanes,
3.
die Ausübung der Jagd und der Fischerei nach den Anordnungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sowie die Bekämpfung des Bisams,
4.
die Maßnahmen zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
5.
ein 100 m breiter Streifen im Koog nördlich des Hindenburgdammes für die Belange der Deutschen Bundesbahn,
6.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Dritten Abschnittes des Landschaftspflegegesetzes.

§ 6

Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Sie wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm aufbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Erstaufforstungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten sowie sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder gebietsfremde Tiere aussetzt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Modellflugzeuge fliegen und Schiffsmodelle fahren läßt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 das Naturschutzgebiet außerhalb des Deichverteidigungsweges betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt oder die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Zelte und Wohnungen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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