Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ostufer des Großen Ratzeburger Sees" Vom 2. März 2000
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ostufer des Großen Ratzeburger Sees" Vom 2. März 2000
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ostufer des Großen Ratzeburger Sees" vom 2. März 2000 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 22.02.2019 |
§ 2 - Geltungsbereich | 22.02.2019 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2003 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2003 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2023 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2003 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage 1: | 01.01.2003 |
Anlage 2 | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der östliche Uferbereich des Großen Ratzeburger Sees zwischen Rothenhusen und Römnitz, die daran angrenzenden Wasserflächen und die landeinwärts gelegenen Waldflächen Seebruch und Steinort auf dem Gebiet der Stadt Ratzeburg und der Gemeinde Römnitz, Kreis Herzogtum Lauenburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Ostufer des Großen Ratzeburger Sees" unter Nummer 169 in das im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), darunter auch solche, die in den Anhängen als prioritär bezeichnet sind.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 231 ha groß und umfasst in den Gemarkungen Ratzeburg und Römnitz einen unterschiedlich breiten, dem Ostufer vorgelagerten Streifen der Wasserfläche des Großen Ratzeburger Sees, die angrenzenden Verlandungszonen sowie die Wälder Seebruch und Steinort einschließlich kleinerer, landwirtschaftlich genutzter Flächen.
(2) In den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarten, Blatt 1 und 2, im Maßstab 1 :25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 5, im Maßstab 1 :5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Naturschutzbehörde, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
-Untere Naturschutzbehörde -,
23909 Ratzeburg,
2.
Bürgermeister der Stadt Ratzeburg,
23909 Ratzeburg,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Ratzeburg-Land,
23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus dem auf schleswig-holsteinischem Gebiet liegenden Teil des Ostufers des Großen Ratzeburger Sees zwischen der Wakenitz im Norden und dem Ortsrand von Römnitz im Süden mit breiten Verlandungsröhrichtzonen, Sumpfweidengebüschen und Quellbrüchen, einer an die Röhrichtzonen angrenzenden, unterschiedlich breiten Wasserfläche des Großen Ratzeburger Sees einschließlich der Utechter Bucht sowie die landeinwärts angrenzenden naturnahen Uferwälder Seebruch und Steinort mit zahlreichen Quellen, Tümpeln, Steilhängen und Bachschluchten einschließlich des Schwalkenbergsumpfes sowie wenigen, bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen westlich von Hohenleuchte und südlich des Waldes Steinort.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten.
Insbesondere gilt es,
1.
die ungestörte Entwicklung der geologischen und biologischen Prozesse in den Wäldern einschließlich der Bachschluchten, Quellen und Hänge,
2.
die für Schleswig-Holstein seltenen Waldlebensgemeinschaften auf kalkreichen Standorten einschließlich ihrer Rand- und Übergangszonen zum See und zur Offenlandschaft mit zahlreichen gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,
3.
die ungestörte Bodenentwicklung auf zum Teil kalkreichen, mergeligen, zum Teil versauerten, nährstoffarmen Standorten,
4.
das für Wasservögel regional bedeutende Ostufer des Großen Ratzeburger Sees als Brut-, Mauser- und Rastgebiet und
5.
ungestörte Ruheräume im Bereich eines intensiver Erholungsnutzung unterliegenden Seeökosystems als Bindeglied des Schutzgebietssystems zwischen Wakenitz und Schaalsee
zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder auf diesen Gewässern mit Eisfahrzeugen aller Art zu fahren; dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden und für Wasserfahrzeuge im Rettungseinsatz;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichteten Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, insbesondere die Walderhaltungs- und Waldpflegemaßnahmen auf den Flächen im Eigentum des Zweckverbandes Schaalsee-Landschaft und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie auf den von juristischen Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes bei Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt als obere Naturschutzbehörde; für die Waldflächen entfallen die Bewirtschaftungsvorschriften des § 8 Abs. 1 bis 3 des Landeswaldgesetzes, soweit diese dem Schutzzweck entgegenstehen;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
a)
des Flurstückes 23/12 in der Flur 1, Gemarkung Römnitz, in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang bis zum 30. September 2009; danach gelten für dieses Flurstück die Bestimmungen des Buchst. b;
b)
des Flurstückes 18/4 in der Flur 1, Gemarkung Römnitz, als Grünland; nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, umzubrechen, zu düngen oder Pflanzenschutzmittel oder Klärschlamm auf diesen Flächen auszubringen;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es,
a)
die Jagd auf Wasserwild und die Fallenjagd mit Totschlagfallen auszuüben und
b)
geschlossene Hochsitze und Fütterungseinrichtungen zu errichten sowie Wildäcker anzulegen;
4
a)
die ordnungsgemäße Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 3 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes; nicht zulässig ist es,
aa)
die Fischerei mit Reusen ohne Otterschutzgitter und
ab)
die Fischerei in der in der Übersichtskarte Blatt 1 und in der Abgrenzungskarte Blatt 1 kariert dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Gewässersperrzone zwischen Rothenhusen und Utecht in der Zeit vom 1. April bis zum 31. August eines jeden Jahres auszuüben;
b)
der Fischfang mit der Handangel vom Boot aus in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang; nicht zulässig ist die Ausübung des Fischfanges in der unter Nummer 9 Buchst. a genannten Gewässersperrzone;
5.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
a)
auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
6.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege und der Brücken unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
7.
die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Unterhaltung der Abwasserleitung von Kalkhütte nach Römnitz;
8.
das Baden im Großen Ratzeburger See von den genehmigten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Badestellen aus; die Benutzung von Badebooten, Luftmatratzen und Badeflößen ist nicht gestattet;
9.
a)
das Befahren der zum Naturschutzgebiet gehörenden Wasserfläche mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen, jedoch nicht näher als 50 Meter vor der Vorderkante der Röhrichtzone, bei vegetationsfreien Ufern 50 Meter vor der Uferlinie; nicht befahren werden darf die in der Übersichtskarte Blatt 1 und in der Abgrenzungskarte Blatt 1 kariert dargestellte und in der Örtlichkeit gekennzeichnete Gewässersperrzone zwischen Rothenhusen und Utecht;
b)
das Eislaufen und das Fahren mit Eisfahrzeugen ohne Motorkraft auf dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil des Großen Ratzeburger Sees;
10.
das kurzzeitige Anlanden am Tage mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen an der in der Übersichtskarte Blatt 1 und in der Abgrenzungskarte Blatt 3 dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Anlandestelle bei Hoheleuchte; Berechtigte im Sinne dieser Bestimmung dürfen die parallel zum Ufer verlaufende Gewässersperrzone zum Erreichen der Anlandestelle auf kürzestem Wege durchfahren;
11.
die Nutzung der Wasserentnahmestelle am Ufer des Großen Ratzeburger Sees westlich von Hoheleuchte in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
12.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
13.
Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der im Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
14.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen;
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren lässt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, dass er die in § 7 Abs. 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ostufer des Großen Ratzeburger Sees" vom 12. August 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 316), geändert gemäß Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.
Anlage 1:
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Anlage 2
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