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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nordteil des Selenter Sees und Umgebung" Vom 15. November 1978

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nordteil des Selenter Sees und Umgebung" Vom 15. November 1978
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nordteil des Selenter Sees und Umgebung" vom 15. November 197801.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 14 und des § 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Der nördliche Teil des Selenter Sees mit Teilen seiner Umgebung, Kreis Plön, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Nordteil des Selenter Sees und Umgebung" wird unter Nummer 93 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 705 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Fargau, Flur 2, das Flurstück 1/9 tlw.,
2.
Wittenberger Passau, Flur 1, das Flurstück 5/1 tlw.,
3.
Lammershagen, Flur 1, die Flurstücke 3/1 tlw., 2/1 tlw.,
4.
Pratjau, Flur 3, das Flurstück 24 tlw.,
5.
Pülsen, Flur 2,die Flurstücke 105/4, 106, 107, 108, 109, 116, 117, 185/115 tlw.,
6.
Pülsen, Flur 3, die Flurstücke 55 tlw., 92/64, 93/64, 94/64, 95/64, 96/58, 97/58, 98/58, 99/58, 57, 90/56, 91/56, 65, 66, 67/1, 67/2, 68,69,
7.
Warderhof, Flur 1, die Flurstücke 2/2, 27/1, 27/2, 26/1, 26/2, 25/1 tlw., 25/2, 24/1 tlw., 24/2 tlw., 23/1 tlw., 22, 21/1 tlw., 20/1, 18/1, 18/2,
8.
Dransau, Flur 3, die Flurstücke 227/81, 226/80, 225/79, 224/75, 223/74, 222/73, 221/71, 220/70, 219/69, 72,
9.
Niehaus-Giekau, Flur 3, die Flurstücke 75/6 tlw., 72, 82/2 tlw., 68/69 tlw.,
10.
Niehaus-Giekau, Flur 11, die Flurstücke 27/1, 27/11, 22/3, 22/8 tlw.,
11.
Niehaus-Giekau, Flur 12, die Flurstücke 29, 28/1,
12.
Niehaus-Giekau, Flur 13, die Flurstücke 1, 2, 47/1 tlw., 37, 36 tlw., 35, 34, 33/1 tlw., 30 tlw., 27/3 tlw.,
13.
Niehaus-Giekau, Flur 14, die Flurstücke 2/2 tlw., 2/3 tlw.
Unterschutz gestellt wird auch in der Gemarkung Pülsen, Flur 2, das Flurstück 102/4.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die Karten sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Plön als unterer Landschaftspflegebehörde und zusätzlich bei den Amtsvorstehern der Ämter Lütjenburg-Land, Selent, Schlesen und Probstei sowie bei den Bürgermeistern der Gemeinden Fargau-Pratjau, Martensrade, Lammershagen, Köhn und Giekau niedergelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines großflächigen Binnenseegebietes mit angrenzenden Uferzonen, insbesondere als bedeutsamer Brut- und Rastplatz verschiedener Vogelarten. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten,
2.
die Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen einschließlich Surfbrettern zu befahren,
3.
Pflanzen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
4.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
5.
Bodenbestandteile abzubauen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
6.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
7.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln,
8.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
9.
Erstaufforstungen vorzunehmen und nicht heimische Gehölzarten außerhalb des Waldes zu pflanzen,
10.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
11.
zu zelten; dem Zelten nach dieser Verordnung steht das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich und
12.
Feuer zu machen.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben:
1.
Die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen,
2.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die Reetnutzung,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei durch den Fischerei-Ausübungsberechtigten,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
5.
die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung einschließlich der Errichtung von Pegeln,
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes und das Befahren der Wasserfläche im Naturschutzgebiet durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie die Vertreter und Beauftragten der zuständigen Behörden und
7.
die Ausübung des Eissports.

§ 6

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen betritt,
2.
§ 4 Nr. 2 die Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen einschließlich Surfbrettern befährt,
3.
§ 4 Nr. 3 Pflanzen einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
4.
§ 4 Nr. 4 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhig(, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
5.
§ 4 Nr. 5 Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
6.
§ 4 Nr. 6 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
7.
§ 4 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln,
8.
§ 4 Nr. 8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
9.
§ 4 Nr. 9 Erstaufforstungen vornimmt und nicht heimische Gehölzarten außerhalb des Waldes pflanzt,
10.
§ 4 Nr. 10 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
11.
§ 4 Nr. 11 zeltet oder in Zelten übernachtet oder
12.
§ 4 Nr. 12 Feuer macht.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Selenter Sees und Umgebung vom 15. Februar 1972 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 65), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.

Anlage:

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