Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Lütjensee und Hochfelder See südöstlich Gut Bothkamp" Vom 13. Dezember 1990
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Lütjensee und Hochfelder See südöstlich Gut Bothkamp" Vom 13. Dezember 1990
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Lütjensee und Hochfelder See südöstlich Gut Bothkamp" vom 13. Dezember 1990 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 22.02.2019 |
§ 2 - Geltungsbereich | 22.02.2019 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2003 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2003 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2023 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2003 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 4; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Die ausgedehnte Niederung südlich von Kirchbarkau mit dem Lütjensee und dem Hochfelder See sowie deren Verlandungszonen, der zwischen den Seen befindliche Höhenrücken sowie die südlich des Hochfelder Sees liegenden Feuchtgrünlandbereiche in den Gemeinden Bothkamp, Kirchbarkau und Warnau, Kreis Plön, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Lütjensee und Hochfelder See südöstlich Gut Bothkamp" unter Nummer 128 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 155 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Kirchbarkau, Flur 3, die Flurstücke 14/4, 21/1, 23/2, 24, 25/1, 27, 28/2, 31,
2.
Bothkamp,
a)
Flur 1, die Flurstücke 15/1, 19/3, 20/1, 20/2, 20/3, 20/4,
b)
Flur 2, die Flurstücke 26/2, 26/3, 28/1, 28/2, 28/3, 29/2, 45, 46/1, 46/2, 46/3, 46/4, 46/5, 46/6, 77/1 halb, 77/2 halb, 76 halb,
c)
Flur 3, die Flurstücke 1 teilweise und 27,
3.
Warnau,
a)
Flur 1, die Flurstücke 1/1, 3, 4, 5, 8, 10/1, 13/1 teilweise, 28/1 teilweise, 46/1 teilweise, 48, 49/1, 50/1, 53/1, 54, 59/1, 60/1, 62, 63 teilweise, 64 halb und
b)
Flur 4, die Flurstücke 1, 2/1, 8/1, 8/2, 8/3, 8/4, 8/5, 8/10, 8/15, 8/16, 9/1, 9/3, 9/5, 9/13, 35, 36, 37, 38/1, 41/1, 45/1, 45/2, 48/1, 49/1, 52, 53/12, 53/13, 53/14, 53/18, 55 halb und 66/40.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 und 2, im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Plön - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2320 Plön,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Preetz-Land, 2308 Preetz,
4.
Bürgermeister
a)
der Gemeinde Bothkamp, 2309 Bothkamp,
b)
der Gemeinde Kirchbarkau, 2309 Kirchbarkau,
c)
der Gemeinde Warnau, 2309 Warnau,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung und dem Schutz eines ausgedehnten naturnahen Niederungsgebietes mit verlandenden nährstoffreichen Seen, reich strukturierten, ausgedehnten Röhrichtzonen und Hochstaudenfluren, Niedermoorbereichen mit Bruchwäldern, Feuchtgebüsch, erlenreichen Hochstaudenfluren, Seggenriedern, Röhrichtbeständen sowie landwirtschaftlich genutzten Flächen. Aufgrund der großen Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungsformen bieten der Lütjensee und der Hochfelder See mit ihrer Umgebung Lebensräume und Lebensstätten für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Die hier vorzufindenden Standortbedingungen gewähren Pflanzen und Tieren von besonders bedrohten Arten eine Möglichkeit des Überlebens und der dauerhaften Arterhaltung.
(2) In dem Naturschutzgebiet sind alle Strukturen, Funktionen und Prozesse in ihrer Eigenart, Vielfalt und Schönheit dauerhaft und vollständig zu erhalten sowie die Eigenentwicklung der Arten und Lebensgemeinschaften zur Sicherung und Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt zu gewährleisten. Deshalb sind nutzungsbedingte Störeinflüsse auszuschließen oder, soweit dies nicht möglich ist, zu minimieren.
(3) Sofern es zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensgemeinschaften oder zur Regeneration des Naturhaushaltes erforderlich ist, sind Pflege-, Entwicklungs- und Renaturierungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer auszubauen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Pflege und Entwicklung der im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen Flächen auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt;
2.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung der im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein befindlichen Waldflächen;
3.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
a)
Acker genutzten, in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten Flächen mit der Einschränkung, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1993 ein Randstreifen von 10 m Breite weder bearbeitet noch genutzt werden darf und weder Pflanzenschutzmittel, Dünger noch andere Stoffe auf diesem Randstreifen ausgebracht werden dürfen;
b)
Grünland genutzten, in den Abgrenzungskarten in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen in der bisherigen Art, Intensität und dem bisherigen Umfang mit der Einschränkung, daß weder Pflanzenschutzmittel, Dünger noch andere Stoffe ausgebracht werden dürfen;
c)
Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang; bei Bruchwald, soweit die Bestimmungen des § 11 des Landschaftspflegegesetzes nicht entgegenstehen;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes
a)
auf den Flächen des Landes Schleswig-Holstein, die einen Eigenjagdbezirk bilden, unter Berücksichtigung des Schutzzweckes nach den im Einvernehmen mit der obersten Landschaftspflegebehörde festzulegenden Anordnungen des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei als oberste Jagdbehörde; unberührt von dieser Regelung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes;
b)
auf den übrigen Flächen mit der Einschränkung, daß die Jagd auf Wasserwild nur außerhalb der Wasser- und Röhrichtflächen einschließlich eines 50 m breiten Randstreifens und nur in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig ist, geschlossene Hochsitze nicht errichtet, Fütterungseinrichtungen nicht errichtet oder betrieben und Wildäcker nicht angelegt werden dürfen;
4.
die erwerbsmäßige Ausübung der Fischerei im Hochfelder See nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein;
5.
die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und der Gräben unter Beachtung des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
6.
die Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien dürfen dabei nicht verwendet werden;
7.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
9.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, einzelne Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
a)
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12, 13 und 18,
b)
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Gewässer ausbaut im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 7 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Plön vom 15. Januar 1959 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 16) außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage:
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