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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kronswarder und südöstlicher Teil des Großen Binnensees" Vom 13. Dezember 1990

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kronswarder und südöstlicher Teil des Großen Binnensees" Vom 13. Dezember 1990
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kronswarder und südöstlicher Teil des Großen Binnensees" vom 13. Dezember 199001.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 1; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 2:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der südliche Teil des Kronswarders und der südöstliche Teil des Großen Binnensees mit einem Teil des Mündungsbereiches der Kossau sowie den unmittelbar an den See angrenzenden Ufergrundstücken zwischen der Kossaumündung und dem Kronswarder in der Gemeinde Hohwacht, Kreis Plön, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Kronswarder und südöstlicher Teil des Großen Binnensees" unter Nummer 154 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 151 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Haßberg-Hohwacht,
a)
Flur 1,
die Flurstücke 1/2, 1/3, 1/4, 1/5, 1/6, 1/7, 14/4, 133/3,
b)
Flur 2,
die Flurstücke 23/10, 23/11 teilweise und
2.
Neudorf (Haupthof),
Flur 1,
die Flurstücke 38/2, 39/1, 39/2, 39/3, 39/4, 40/2, 41 und 42.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Plön - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2320 Plön,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Lütjenburg-Land, 2322 Lütjenburg,
4.
Bürgermeister der Gemeinde Hohwacht (Ostsee), 2322 Hohwacht,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden eingesehen
werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet ist geprägt durch den östlichen Teil des Großen Binnensees mit seinen angrenzenden naturnahen, teilweise fast natürlichen Uferbereichen und charakteristischen Verlandungszonen bis hin zu bewaldeten Hangbereichen sowie die Nehrungs- und Strandwall-Biotope des Kronswarders zwischen dem Großen Binnensee und der Ostsee. Der Große Binnensee und der Kronswarder bieten aufgrund ihrer besonderen strukturellen Vielfalt der Landschaft und Bodenoberfläche besonders spezialisierte Biotoptypen und der dazugehörigen charakteristischen und zugleich artenreichen Pflanzen- und Tierwelt, insbesondere Überlebensmöglichkeiten für bedrohte Arten von Fauna und Flora.
(2) In diesem Gebiet ist die Natur in ihrer Gesamtheit zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
die Wasserflächen des Großen Binnensees als repräsentativen Bereich von Binnenseen der Ostsee sowie als national bedeutsames Nahrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für Wasservögel zu erhalten und soweit notwendig zu entwickeln;
2.
den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge zu sichern.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Teilbereiche, insbesondere zur Erhaltung, zum Schutz und der Entwicklung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sollen entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
die Gewässer auszubauen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
a)
Die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes auf den Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die einen Eigenjagdbezirk bilden;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf den übrigen Flächen;
2.
die gartenbauliche Nutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Garten genutzten Teilflächen des Flurstückes 133/1 der Flur 1 in der Gemarkung Haßberg-Hohwacht in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
3.
die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegte, erforderliche Unterhaltung des die Nordgrenze des Naturschutzgebietes bildenden Grabens unter Beachtung des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
4.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
5.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, einzelne Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12, 13, 15 und 18,
2.
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 47 Abs. 3 Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Der untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Landschaftspflegebehörde Ausnahmen von der einschränkenden Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a im Einzelfall zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer ausbaut im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einbringt oder einleitet oder entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Hohwachter Bucht, der Gemeinde Panker und Umgebung vom 10. Februar 1965 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 49), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 30. April 1987 (Öffentlicher Anzeiger für den Kreis Plön Nr. 7 vom 15. Juni 1987), außer Kraft, soweit sie das im § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage:

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