KronenNatSchGV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kronenloch/Speicherkoog Dithmarschen" Vom 23. Dezember 1985

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kronenloch/Speicherkoog Dithmarschen" Vom 23. Dezember 1985
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kronenloch/Speicherkoog Dithmarschen" vom 23. Dezember 198501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2023
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 51 Abs. 4 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Der südliche Teil des Speicherkooges Dithmarschen-Nord, Kreis Dithmarschen, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Kronenloch/ Speicherkoog Dithmarschen" unter Nummer 124 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 532 ha groß und wird wie folgt begrenzt:
1.
Im Norden durch die Hafenverbindungsstraße GIK 80,
2.
im Osten durch die westliche Grenze des Wirtschaftsweges, der von der GIK 80 in Richtung Elpersbüttel verläuft,
3.
im Süden durch eine Linie, die nördlich parallel zur Verbindungsstraße nach Helmsand verläuft und
4.
im Westen durch die ostwärtige Kante des Schutzstreifens des Landesschutzdeiches im Sinne des § 4 der Landesverordnung über den Schutz der Deiche und der Küsten.
Die Grenze wird durch die Verbindungslinien zwischen den nach dem Gauß-Krüger-System im Flurbereinigungsplan festgelegten Grenzpunkten gebildet. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim
1.
Landrat des Kreises Dithmarschen
- untere Landschaftspflegebehörde -
2240 Heide,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Kirchspielslandgemeinde Meldorf-Land, 2223 Meldorf,
3.
Bürgermeister der Stadt Meldorf, 2223 Meldorf,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung und Entwicklung des im Jahre 1978 eingedeichten und inzwischen für einen Seewassereinstau eingerichteten Sandwattbeckens mit Salzwiesenbereichen.
Die nach der tideabhängigen Salzwasserrückführung ab 1984 entstandenen Wasser- und Landflächen bieten vielfältige Voraussetzungen für die Ansiedlung charakteristischer Pflanzengesellschaften. Zugleich wurden Lebensräume für die Entwicklung einer artenreichen, zum Teil in ihrem Bestand bedrohten Tierwelt, insbesondere der Seevögel, geschaffen.
Die Natur ist hier in ihrer Gesamtheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
Stoffe in die Gewässer einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
andere als die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Entwässerungen in die Gewässer und ihre Zuflüsse vorzunehmen,
8.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
9.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
10.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
11.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
12.
Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
14.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
15.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
16.
das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere Abfälle zu beseitigen, Manöver und sonstige Übungen abzuhalten und den Schutzbereich "Erprobungsplatz Meldorfer Bucht" während eines angeordneten Betretungsverbots zu betreten.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grünlandflächen mit Ausnahme der Verwendung von Herbiziden auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein,
2.
der Jagdschutz und die Bejagung von Kaninchen im Deich- und Dammbereich, soweit das zur Sicherheit dieser Bauwerke notwendig ist,
3.
die Bekämpfung des Bisams,
4.
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
5.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Geltungsbereich der Landesverordnung über den Schutz der Deiche und der Küsten sowie die erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind,
6.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Salzwassereinlaß und Auslaßbauwerke,
7.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
8.
das Betreten und Befahren der gekennzeichneten Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl.

§ 6

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 7, 10, 11, 13, 15 und 16 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und die den Schutzzweck berührende Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder der Gewässerunterhaltung nach
§ 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes.

§ 7

Das Amt für Land- und Wasserwirtschaft Heide führt die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen und von der unteren und der obersten Landschaftspflegebehörde festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch. Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis-und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Stoffe in die Gewässer einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 andere als die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Entwässerungen in die Gewässer und ihre Zuflüsse vornimmt,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 das Naturschutzgebiet betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Markierungen
Leseansicht