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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Süderoog" Vom 28. Juli 1977

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Süderoog" Vom 28. Juli 1977
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Süderoog" vom 28. Juli 197701.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Aufgrund des § 14 und des § 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vor 7. April 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 60) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Hallig Süderoog, Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Hallig Süderoog" wird unter Nummer 80 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 60 ha groß. Es wird an der Süd- und Westseite des Vorlandes durch den seeseitigen Fuß der gepflasterten Steindecke, an der Nord- und Ostseite durch den Fuß der Abbruchkante begrenzt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:100.000 rot eingetragen. Die Karte ist bei der Ministerium als oberster Landschaftspflegebehörde und beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Landschaftspflegebehörde niedergelegt und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient dem besonderen Schutz der erdgeschichtlichen und landeskundlichen Erscheinungen sowie der für diesen Raum charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten
1.
Pflanzen einzubringen oder zu entnehmen, Pflanzenbestände zu beschädigen oder zu vernichten,
2.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
3.
Bodenbestandteile abzubauen oder die Bodengestalt der Hallig auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher und landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
4.
Sprengungen, Grabungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen landfeste Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln,
6.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
7.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
8.
zu zelten; dem Zelten nach dieser Verordnung steht das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich und
9.
Feuer zu machen.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die bisher üblichen Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der Hallig-Ländereien als Aufgabe des Küstenschutzes,
2.
die Maßnahmen
a)
zur Versorgung und Entsorgung der Hallig,
b)
zur Gewährleistung der Sicherheit der Hallig-Bewohner, der Bewohnbarkeit und Nutzung der Warft und der hier errichteten baulichen Anlagen,
c)
des Küstenschutzes einschließlich deren Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
d)
zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
3.
die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzwecks einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen.
(2) Die Jagdausübung ist nur im Rahmen der Anordnungen und Genehmigungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zulässig.

§ 6

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1 Pflanzen einbringt oder entnimmt, Pflanzenbestände beschädigt oder vernichtet,
2.
entgegen § 4 Nr. 2 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
3.
entgegen § 4 Nr. 3 Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt der Hallig auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher und landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
4.
entgegen § 4 Nr. 4 Sprengungen, Grabungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
entgegen § 4 Nr. 5 Bild- und Schrifttafeln anbringt, ausgenommen landfeste Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln,
6.
entgegen § 4 Nr. 6 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
7.
entgegen § 4 Nr. 7 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
8.
entgegen § 4 Nr. 8 zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet oder
9.
entgegen § 4 Nr. 9 Feuer macht.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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