Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Herrenmoor bei Kleve" Vom 19. Dezember 1995
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Herrenmoor bei Kleve" Vom 19. Dezember 1995
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Herrenmoor bei Kleve" vom 19. Dezember 1995 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 22.02.2019 |
§ 2 - Geltungsbereich | 22.02.2019 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2003 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2003 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2023 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2023 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet die Ministerin für Natur und Umwelt die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 4;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13, § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 2 sowie § 8:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das Herrenmoor bei Kleve mit angrenzenden Feuchtgrünlandflächen und Teilen des Klevhanges in den Gemeinden Kleve, Moorhusen, Nutteln und Vaalermoor, Kreis Steinburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Herrenmoor bei Kleve" unter Nummer 19 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 215 ha groß und umfaßt die zentralen Moorflächen des Herrenmoores, angrenzende Grünlandbereiche sowie Teile des Klevhanges.
Die im Ostteil verlaufende Trasse der Bahnstrecke ist nicht Teil des Naturschutzgebietes.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 4, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 24105 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Steinburg - Untere Naturschutzbehörde -25524 Itzehoe,
3.
Amtsvorsteher des
a)Amtes Itzehoe-Land, 25524 Itzehoe,
b)Amtes Schenefeld, 25560 Schenefeld,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus dem zentralen Hochmoor, dem angrenzenden Feuchtgrünland sowie Teilen des Klevhanges mit Trockenbiotopen.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
das Hochmoor mit seinen Teillebensräumen wie die Torfstiche mit Wasserflächen und Regenerationskomplexen, die Torfmoos-Bereiche, die Gagel- und Pfeifengrasfluren und die verschiedenen Birkenbruchwaldgesellschaften,
2.
die angrenzenden Feuchtgrünlandökosysteme,
3.
Teile des Klevhanges mit seinem Eichenniederwald und den naturnahen Waldbeständen sowie die angrenzenden Saumgesellschaften, Heideflächen, Trockenrasen und Stillgewässer,
4.
die auf diese Lebensräume angewiesenen Pflanzen- und Tierarten und ihre Ökosysteme, insbesondere viele gefährdete Orchideen-, Vogel-, Reptilien-, Amphibien- und Wirbellosen-Arten,
5.
einen natürlichen oder naturnahen Wasserhaushalt als Voraussetzung für die Entwicklung von sich selbst regulierenden Moorökosystemen und
6.
das Landschaftsbild
zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
a)
im gemeinschaftlichem Eigentum des Kreises Steinburg und der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein,
b)
im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein und
c)
im Eigentum der Gemeinde Nutteln befindlichen Grünlandflächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt;
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen; nicht zulässig ist es,
a)
das Grünland umzubrechen oder die Flächenentwässerung durch Dränung oder Gräben zu intensivieren und
b)
nach dem 1. Januar 2001 Pflanzenschutzmittel auszubringen;
3.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen; für Bruchwald gilt dies, soweit die Bestimmungen des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen. Die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang;
a)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes auf den Flächen des Kreises Steinburg und der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die einen Eigenjagdbezirk bilden, sowie die Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf Schalenwild auf diesen Flächen; nicht zulässig ist es, geschlossene Hochsitze zu errichten oder Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder Wildäcker anzulegen;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf den übrigen Flächen; nicht zulässig ist es, geschlossene Hochsitze zu errichten oder Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder Wildäcker anzulegen;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei des in der Übersichtskarte durch Kreuzsignatur und in der Abgrenzungskarte Blatt 2 in schräger Schraffur gekennzeichneten Gewässers in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
5.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
a)
auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
6.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
7.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
8.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
2.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
3.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten;
4.
geophysikalische Messungen;
5.
die zum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in dem Wasserschutzgebiet Kleve erforderlichen Bohrungen.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a im Einzelfall zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen erteilen. Bei der Erteilung von Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Herrenmoor bei Kleve" vom 23. Dezember 1985 (GVOBl. Schl.-H. 1986 S. 35), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 13. Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 335), außer Kraft.
Anlage:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback